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10000968 AT

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II)

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II)

Bundesrecht Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II)

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (BGBl. Nr. 527/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 581/1987) hinterlegt

Datum

der Hinterlegung

Staaten: der Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde

Burkina Faso 20. Oktober 1987

Guatemala 19. Oktober 1987

Guyana 18. Jänner 1988

Neuseeland 8. Feber 1988

Saudi-Arabien (nur Protokoll I) 21. August 1987

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Neuseeland: ”Die Regierung von Neuseeland erklärt, daß sich diese Ratifikation nicht auf die Cook-Inseln, Niue und Tokelau erstreckt.

Ferner erklärt sie wie folgt

Saudi-Arabien: ”Wir erklären hiemit den Beitritt des Königreiches Saudi-Arabien mit dem Vorbehalt hinsichtlich Artikel 5, der die ,Benennung von Schutzmächten und von Ersatzschutzmächten` bestimmt.``

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