Anerkennung des Halleiner Tierschutzvereines als Verwahrer von Tieren
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Salzburg
N1199610780U
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.
Artikel 4 Absatz 2 wird mit der Maßgabe angewendet, daß sich daraus für die Republik Österreich keine Verpflichtung ergibt, die über die Umsatzsteuervergütung hinausgeht. Die Umsatzsteuervergütung wird unter sinngemäßer Anwendung jener Bestimmungen erfolgen, die für die Umsatzsteuervergütung an die in Österreich errichteten ausländischen Vertretungsbehörden gelten. Eine Umsatzsteuervergütung ist nur in jenen Fällen erforderlich, in denen eine Umsatzsteuerentlastung nicht bereits nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Ausfuhrumsätze möglich war.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 5. Mai 1988 beim Generaldirektor der INTELSAT hinterlegt; das Protokoll ist daher gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 4. Juni 1988 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der INTELSAT haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Ägypten, Barbados, Brasilien, Chile, China, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), El Salvador, Finnland, Indonesien, Irak, Italien, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Republik Korea, Kuwait, Liechtenstein, Malawi, Mexiko, Niederlande, Pakistan, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Spanien, Thailand, Tschad, Venezuela und Vereinigtes Königreich.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
„In Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT vom 19. Mai 1978 habe ich die Ehre, nach Artikel 15 einen Vorbehalt zu Artikel 7 lit. e des Protokolls vom 19. Mai 1978 zu machen.“
„1. Hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 3 Abs. 2 lit. b des genannten Protokolls wird erklärt, daß in Enteignungsfällen die Bestimmungen der Politischen Verfassung anzuwenden sind.
In diesem Zusammenhang erklärt diese Junta, daß bezüglich Enteignung Artikel 138 der Politischen Verfassung von El Salvador folgendes aussagt
,Eine Enteignung ist gerechtfertigt, wenn sie im öffentlichen oder gesetzlich begründeten sozialen Interesse erfolgt und dafür eine angemessene Entschädigung im voraus geleistet wird. Erfolgt eine Enteignung auf Grund von Erfordernissen, die auf Kriegsgeschehnisse oder öffentliche Unglücksfälle zurückzuführen sind und ist ihr Zweck die Versorgung mit Wasser oder elektrischem Strom oder die Errichtung von Häusern oder Straßen, muß im voraus keine Entschädigung geleistet werden.`
,Wenn es durch die für eine gemäß vorangehendem Absatz enteignete Liegenschaft zuzuerkennende Entschädigungssumme gerechtfertigt ist, können die Zahlungen in Raten über einen Zeitraum erfolgen, der jedoch zwanzig Jahre nicht übersteigen darf.`
2. Bezüglich des letzten Teiles von Artikel 5 desselben Protokolls wird mitgeteilt, daß er keine Anwendung findet, wenn die verfassungsmäßigen Garantien außer Kraft gesetzt werden.
In diesem Zusammenhang übernimmt die Junta hiemit den Wortlaut des letzten Teiles, der wie folgt lautet:,Der amtliche Nachrichtenverkehr der INTELSAT, gleichviel mit welchem Nachrichtenmittel, unterliegt nicht der Zensur.`
Ebenso erklärt sie, daß die Außerkraftsetzung der genannten Garantien hinsichtlich der Zensur des Nachrichtenverkehrs durch die Politische Verfassung El Salvadors geregelt wird. Die daraus zutreffenden Teile der geltenden Bestimmungen lauten wie folgt
,Artikel 175. Im Falle eines Krieges, einer Invasion des Hoheitsgebietes, einer Revolte, eines Aufstandes, einer Katastrophe, einer Epidemie oder eines anderen allgemeinen Unglücks, oder einer schwerwiegenden Störung der öffentlichen Ordnung können die in Artikel 158, erster Absatz, und Artikel 159 . . . dieser Verfassung .. . festgelegten Garantien außer Kraft gesetzt werden. Eine solche Außerkraftsetzung kann sich auf einen Teil oder die Gesamtheit des Hoheitsgebietes der Republik erstrecken und ist je nach Fall von der Gesetzgebung oder Vollziehung auf dem Erlaßwege anzuordnen.`
,Artikel 158. Alle Personen können ihre Gedanken frei äußern oder verbreiten mit der Maßgabe, daß dadurch weder gegen die Moral von Einzelpersonen verstoßen noch deren Privatleben beeinträchtigt wird. Die Ausübung dieses Rechtes unterliegt keiner vorherigen Überprüfung, Zensur oder Sicherheitsleistung; jene Personen aber, die in Ausübung dieses Rechtes gegen das Gesetz verstoßen, werden für jede begangene strafbare Handlung zur Verantwortung gezogen.`
,Artikel 159. Jede Art des Schriftverkehrs ist unverletzlich; wird er abgefangen, so ist er weder als maßgebliches Beweisstück zu betrachten, noch darf er in irgendwelchen Verfahren verwendet werden, ausgenommen in zivil- oder handelsrechtlichen Konkursfällen.` “
„Aus Anlaß der Hinterlegung der Beitrittsurkunde des Protokolls über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT hat die japanische Regierung den Wunsch, im Einklang mit den Bestimmungen von
Artikel 15 des Protokolls Vorbehalte hinsichtlich Artikel 4 Abs. 2 und Artikel 8 Abs. 3 zu machen. Demzufolge ist Japan an die Bestimmungen von Artikel 4 Abs. 2 nicht gebunden, und hinsichtlich
Artikel 8 Abs. 3 wird es den in diesem Absatz genannten Zeugen die in Artikel 8 Abs. 1 lit. c angeführten Privilegien und Immunitäten nicht zuerkennen.“
„Daß das Personal mit jordanischer Staatsbürgerschaft von den im Protokoll vorgesehenen Privilegien und Immunitäten nicht befreit ist, sofern sich sein Arbeitsplatz in Jordanien selbst befindet.“
„Auf Grund der in der Politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten enthaltenen Eigentumsbestimmungen ist es der INTELSAT nicht möglich, auf mexikanischem Hoheitsgebiet Liegenschaften zu erwerben.“
„Das Königreich der Niederlande macht einen Vorbehalt hinsichtlich der Befreiung der von der INTELSAT gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge von jeder nationalen Einkommensteuer nach Artikel 7 Abs. 1 lit. 13 des Protokolls, solange die INTELSAT nicht selbst eine Steuer auf seine Gehälter und sonstigen Bezüge für eigene Zwecke einhebt; das Königreich der Niederlande wird Artikel 8 Abs. 2 lit. b des Protokolls in jenen Fällen nicht zur Anwendung bringen, in denen der Unterzeichner ein Privatrechtsträger ist.“
„Die Schweiz ist der Ansicht, daß es sich bei der Steuer auf den feststellbaren Geschäftsumfang im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 um jene Steuer handelt, die auf Güter eingehoben wird, welche an die INTELSAT geliefert werden und einen Wert von mehr als 100 Schweizerfranken darstellen.“
Die Ratifikationsurkunde enthält folgende Erklärung: „. . . vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 13 des obengenannten Protokolls.“
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -
von der Erwägung geleitet, daß Artikel XV lit. c des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“ *) vorsieht, daß alle Vertragsparteien einschließlich derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, angemessene Privilegien, Befreiungen und Immunitäten gewähren;
in der Erwägung, daß die INTELSAT mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Amtssitzabkommen geschlossen hat, das am 24. November 1976 in Kraft getreten ist;
in der Erwägung, daß Artikel XV lit. c des Übereinkommens über die INTELSAT den Abschluß eines Protokolls über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten durch alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei vorsieht, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet;
in Bekräftigung dessen, daß die von diesem Protokoll erfaßten Privilegien, Befreiungen und Immunitäten den Zweck haben, die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben der INTELSAT zu gewährleisten -
sind wie folgt übereingekommen
In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung
______________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 343/1973
Auf Grund des § 6 Abs 1 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1974, LGBl Nr 87, in der geltenden Fassung wird der "Halleiner Tierschutzverein für Stadt und Bezirk Hallein" als zur Durchführung der Schutzverwahrung von Haustieren befugter Rechtsträger anerkannt.
Die Archive der INTELSAT sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
(1) Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit genießt die INTELSAT Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von der Vollstreckung außer in folgenden Fällen
(2) Die Vermögenswerte der INTELSAT, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität
(1) Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit sind die INTELSAT und ihre Vermögenswerte von jeder nationalen Einkommensteuer und von jeder direkten nationalen Vermögensteuer befreit.
(2) Sind im Preis der durch die INTELSAT gekauften Fernmeldesatelliten sowie der Bestandteile und Teile solcher Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, solche Steuern oder sonstige Abgaben enthalten, wie sie üblicherweise in diesem Preis enthalten sind, so trifft die Vertragspartei, welche die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Maßnahmen, um der INTELSAT den Betrag der feststellbaren Steuern oder sonstigen Abgaben zu erstatten.
(3) Die INTELSAT ist von Zöllen und anderen auf Grund der Ein- oder Ausfuhr von Fernmeldesatelliten und Bestandteilen und Teilen solcher Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, auferlegten sonstigen Abgaben, Verboten oder Beschränkungen befreit. Die Vertragsparteien sollen alle geeigneten Schritte unternehmen, um die Zollabfertigung zu erleichtern.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Steuern oder sonstige Abgaben, die tatsächlich nur die Vergütung für besondere Dienstleistungen darstellen.
(5) Der INTELSAT gehörende Waren, die nach Absatz 2 oder 3 befreit worden sind, dürfen nur nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetze der Vertragspartei, welche die Befreiung gewährt hat, dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen werden.
Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die INTELSAT im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung als sie anderen zwischenstaatlichen nichtregionalen Organisationen in bezug auf Prioritäten, Posttarife und -gebühren und alle Arten von Fernmeldeverbindungen gewährt wird, soweit dies mit internationalen Übereinkünften, Regelungen und Absprachen vereinbar ist, denen diese Vertragspartei angehört. Der amtliche Nachrichtenverkehr der INTELSAT, gleichviel mit welchem Nachrichtenmittel, unterliegt nicht der Zensur.
Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit unterliegen die im Besitz der INTELSAT befindlichen Geldmittel keinen Kontrollen, Beschränkungen, Regelungen oder Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher Art, sofern die Geschäfte mit diesen Geldmitteln den Gesetzen der Vertragspartei entsprechen.
(1) Die Mitglieder des Personals der INTELSAT genießen folgende Privilegien, Befreiungen und Immunitäten
(2) Mitgliedern des Personals gehörende Waren, die nach Absatz 1 lit. g befreit worden sind, dürfen nur nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetze der Vertragspartei, welche die Befreiung gewährt hat, dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen werden.
(3) Sofern die Mitglieder des Personals vom System der Sozialen Sicherheit der INTELSAT erfaßt werden, sind die INTELSAT und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der Sozialen Sicherheit befreit; dies gilt vorbehaltlich der nach Artikel 12 mit den betreffenden Vertragsparteien zu schließenden Übereinkünfte. Diese Befreiung schließt eine freiwillige Beteiligung an einem nationalen System der Sozialen Sicherheit in Übereinstimmung mit dem Recht der betreffenden Vertragspartei nicht aus; sie verpflichtet auch eine Vertragspartei nicht, Leistungen im Rahmen der Systeme der Sozialen Sicherheit an Mitglieder des Personals zu zahlen, die nach diesem Absatz befreit sind.
(4) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Mitgliedern des Personals der INTELSAT die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus zu erleichtern.
(5) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 lit. c, d, e, f und g und in Absatz 3 vorgesehenen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten zu gewähren.
(6) Der Generaldirektor der INTELSAT notifiziert den betreffenden Vertragsparteien die Namen der Mitglieder des Personals, für welche dieser Artikel gilt. Er notifiziert der Vertragspartei, welche die Befreiung nach Absatz 1 lit. d gewährt, unverzüglich die Beendigung der amtlichen Aufgaben eines Mitglieds des Personals im Hoheitsgebiet der Vertragspartei.
(1) Die Vertreter der INTELSAT-Vertragsparteien auf Tagungen, die von der INTELSAT einberufen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehalten werden, genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Privilegien und Immunitäten
(2) Die Vertreter der Unterzeichner auf Tagungen, die von der INTELSAT einberufen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehalten werden, genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Privilegien und Immunitäten
(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts und die von diesem Gericht geladenen Zeugen, die an Schiedsverfahren nach Anlage C des Übereinkommens teilnehmen, genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort die in Absatz 1 lit. a, b und c bezeichneten Privilegien und Immunitäten.
(4) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder ihren eigenen Vertretern die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Privilegien und Immunitäten zu gewähren.
Die in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner gewährt. Wenn die Gefahr besteht, daß diese Privilegien, Befreiungen und Immunitäten verhindern, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der wirksamen Wahrnehmung der Aufgaben der INTELSAT aufgehoben werden können, werden die nachstehend aufgeführten Stellen damit einverstanden sein, die Privilegien, Befreiungen und Immunitäten aufzuheben
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, alle im Interesse ihrer Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die INTELSAT und die Mitglieder ihres Personals arbeiten jederzeit mit den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragsparteien zu gewährleisten und jeden Mißbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten zu verhindern.
Die INTELSAT kann mit einzelnen oder mehreren Vertragsparteien Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in bezug auf diese Vertragspartei oder Vertragsparteien sowie sonstige Übereinkünfte schließen, um eine wirksame Tätigkeit der INTELSAT zu gewährleisten.
Jede Streitigkeit zwischen der INTELSAT und einer Vertragspartei oder zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen oder sonstige vereinbarte Mittel beigelegt wird, ist zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Gericht vorzulegen. Jede Streitpartei bestellt einen dieser Schiedsrichter innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Tag, an dem eine Partei der anderen ihre Absicht mitgeteilt hat, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Der dritte Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist, wird von den beiden ersten Schiedsrichtern ausgewählt. Können sich die beiden ersten Schiedsrichter binnen sechzig (60) Tagen nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters nicht auf den dritten Schiedsrichter einigen, so wird dieser vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgewählt.
(1) Dieses Protokoll liegt bis zum 20. November 1978 für die INTELSAT-Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz befindet, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor der INTELSAT hinterlegt.
(3) Dieses Protokoll liegt für die in Absatz 1 bezeichneten INTELSAT-Vertragsparteien zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der INTELSAT hinterlegt.
Jede INTELSAT-Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Vorbehalte zu jeder Bestimmung dieses Protokolls machen. Die Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generaldirektor der INTELSAT gerichtete diesbezügliche Erklärung zurückgenommen werden. Sofern in der Erklärung nichts anderes angegeben ist, wird die Zurücknahme mit ihrem Eingang beim Generaldirektor wirksam.
(1) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
(1) Dieses Protokoll bleibt bis zum Außerkrafttreten des Übereinkommens in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generaldirektor der INTELSAT gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor der INTELSAT wirksam.
(3) Der Austritt einer Vertragspartei aus der INTELSAT nach Artikel XVI des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Staat.
(1) Der Generaldirektor der INTELSAT notifiziert allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten des Protokolls und alle anderen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Protokoll.
(2) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls läßt es der Generaldirektor der INTELSAT nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.
(3) Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generaldirektor der INTELSAT hinterlegt; dieser übermittelt den INTELSAT-Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Washington am 19. Mai 1978.