Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. September 1987 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; die Charta tritt gemäß ihrem Art. 15 Abs. 2 mit 1. September 1988 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten die Charta ratifiziert: Dänemark, Liechtenstein und Luxemburg.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben erklärt
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 2, die nachstehenden Artikel und Absätze der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung für sich als bindend anzusehen
Ferner
Gemäß Art. 12 der Charta erklärt Armenien, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen
Aserbaidschan erklärt, dass es nicht in der Lage ist, die Anwendung der Bestimmungen der Charta in den von Armenien besetzten Gebieten zu garantieren, solange diese Gebiete von dieser Besetzung nicht befreit sind.
Gemäß Art. 12 der Charta erklärt Aserbaidschan, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen
Gemäß Art. 12 Abs. 2 erklärt das Königreich Dänemark, die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung in ihrer Gesamtheit für sich als bindend anzusehen.
Die Charta findet keine Anwendung auf Grönland und die Färöer-Inseln.
„Die Charta findet mit Wirkung des Tages, an dem sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf das Land Berlin Anwendung.“
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Anwendungsbereich der Charta auf Gemeinden, Verbandsgemeinden und Kreise im Land Rheinland-Pfalz und auf Gemeinden und Kreise in den anderen Ländern beschränkt.
Die Bundesrepublik Deutschland sieht alle Absätze des Teils I der Charta, mit den nachstehend angeführten Ausnahmen, als bindend für sich an
1. Im Land Rheinland-Pfalz findet Art. 9 Abs. 3 keine Anwendung auf Verbandsgemeinden und Kreise.
2. In den anderen Ländern findet Art. 9 Abs. 3 keine Anwendung auf Kreise.“
Wird in dem seiner Gerichtsbarkeit unterstellten Gebiet alle Artikeln der Charta erfüllen.
Gemäß Art. 12 und 13 der Charta teilt die Regierung der Republik Finnland mit, dass aufgrund der nach der Ratifikation der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung eingetretenen Änderungen der Verwaltungsstruktur in Finnland die Bestimmungen der Charta auf die lokalen Gebietskörperschaften, d. h. die Gemeinden („kunnat“) Finnlands, Anwendung finden.
Was die autonomen Regionen betrifft, die größer sind als die Gemeinden, d. h. die Wohlfahrtsbezirke des finnischen Festlands („Manner-Suomen hyvinvointialueet“), so sieht sich Finnland an die folgenden Bestimmungen gebunden
Da die oben genannten Änderungen in der Verwaltungsstruktur nicht die autonome Region der Åland-Inseln betreffen, gilt die Charta auf den Åland-Inseln für die lokalen Gebietskörperschaften, d. h. die Gemeinden („kommuner“).
Griechenland sieht die Bestimmungen der Artikel 5, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 10 Abs. 2 der Charta als nicht bindend für sich an.
Gemäß Art. 12 Abs.. 2 erklärt Italien, die Charta in ihrer Gesamtheit für sich als bindend anzusehen.
Gemäß Art. 12 der Charta erachtet Irland, für sich alle Absätze des Teiles I der Charta als bindend anzusehen.
Gemäß Art. 13 der Charta beabsichtigt Irland, den Geltungsbereich der Charta auf die folgenden Kategorien von Gebietskörperschaften zu beschränken
Grafschaftsräte (county councils)
Gemeinderäte (city councils und town councils).
Gemäß Art. 12 Abs. 1 und 2 der Charta erklärt Kroatien, für sich nachstehende Absätze als bindend anzusehen
Gemäß Art. 12 der Charta erklärt Lettland, für sich nachstehende Artikel als bindend anzusehen
Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Charta erklärt das Fürstentum Liechtenstein, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen
Gemäß Art. 12 der Charta, für sich nachstehende fünfundzwanzig Absätze als bindend anzusehen
Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Charta erklärt das Fürstentum Monaco, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen
Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Charta erklärt das Königreich der Niederlande, Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 5 und Art. 11 der Charta für sich nicht als bindend anzusehen. Gemäß Art. 13 erklärt das Königreich der Niederlande, die Bestimmungen der Charta auf Provinzen und Stadtgemeinden zu beschränken.
Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 der Charta ist die Regierung des Königreichs der Niederlande der Ansicht, daß im Rahmen der Charta nur Art. 9 für den Bereich der Finanzmittel der Gebietskörperschaften zum Tragen kommt. Dies bedeutet, daß diese Körperschaften keinerlei finanzielle Forderungen auf Grund der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 der Charta bei der Zentralregierung geltend machen können. Laut Regierung des Königreichs der Niederlande geht die niederländische Gesetzgebung mit Wortlauten und Inhalt des Art. 6 Abs. 2 der Charta konform.
Rumänien erklärt, daß es die Charta mit Ausnahme des Art. 7 Abs. 2 ratifiziert.
Rumänien erklärt, daß es in Übereinstimmung mit seiner Gesetzgebung den in Artikel 4 Abs. 4 und 5 der Charta angeführten Begriff der örtlichen Gebietskörperschaft dahingehend versteht, daß es sich dabei um die Departmentbehörde der örtlichen öffentlichen Verwaltung handelt.
Gemäß Art. 12 Abs. 2 erklärt San Marino, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen
Gemäß den Bestimmungen in Art. 13 beabsichtigt Schweden, den Geltungsbereich der Charta auf nachstehende lokale und regionale Gebietskörperschaften zu beschränken: Gemeinden (Kommuner), Grafschaftsräte (Landstingskommuner).
Gemäß Art. 12 erklärt die Slowakei, nachstehende Bestimmungen als bindend anzusehen
Slowenien erklärt seine Bereitschaft, die Bestimmungen der Charta zu erfüllen.
„Spanien erklärt, daß die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung insoweit auf das gesamte Hoheitsgebiet Anwendung findet, als die durch die spanische Gesetzgebung über lokale Selbstverwaltung normierten und in den Artikeln 140 und 141 der Verfassung vorgesehenen Gebietskörperschaften betroffen sind. Spanien sieht jedoch Art. 3 Abs. 2 der Charta in dem Maße als nicht bindend für sich an, als das darin vorgeseheneSystem der unmittelbaren Wahl in allen durch den Anwendungsbereich der Charta erfaßten Gebietskörperschaften vollzogen werden soll.“
Gemäß Art. 12 Abs. 1 sieht die Tschechische Republik 24 (vierundzwanzig) Absätze des Teils I der Charta, wovon 13 (dreizehn) Absätze im Art. 12 Abs. 1 genannt sind, für sich als bindend an.
Die Tschechische Republik erachtet sich an folgende Bestimmungen nicht gebunden.
Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Charta, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen
Gemäß Art. 12 der Charta erachtet sich das Vereinigte Königreich durch alle Absätze des Teiles I der Charta gebunden.
Gemäß Art. 13 der Charta beabsichtigt das Vereinigte Königreich, den Geltungsbereich der Charta auf die folgenden Kategorien von Gebietskörperschaften zu beschränken
Grafschaftsräte
Bezirksräte
Londoner Stadtbezirksräte
Der Rat der Scilly-Inseln
Alle nach § 2 des Lokalverwaltungsgesetzes (Wales) von 1994 geschaffenen Räte.
Alle nach § 2 des Lokalverwaltungsgesetzes (Schottland) von 1994 geschaffenen Räte.
Das Vereinigte Königreich geht davon aus, daß die Bezeichnung „örtliche Gebietskörperschaft“ in der Charta solche örtlichen oder regionalen Körperschaften wie Polizeibehörden, die auf Grund der besonderen ihnen zugewiesenen Aufgaben sowohl aus gewählten wie auch aus ernannten Mitgliedern zusammengesetzt sind, nicht miteinschließt.
„Gemäß Art. 12 der Charta sieht Zypern Art. 5 und Art. 7 Abs. 2 der Charta als nicht bindend für sich an.“
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die diese Charta unterzeichnen,
In der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu verwirklichen;
In der Erwägung, daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles der Abschluß von Abkommen im Bereich der Verwaltung ist;
In der Erwägung, daß die lokalen Gebietskörperschaften eine der wesentlichen Grundlagen für jedes demokratische Regime sind;
In der Erwägung, daß das Recht der Bürger auf Mitwirkung in öffentlichen Angelegenheiten zu den demokratischen Prinzipien gehört, die allen Mitgliedstaaten des Europarates gemeinsam sind;
In der Überzeugung, daß sich dieses Recht am unmittelbarsten auf lokaler Ebene verwirklichen läßt;
In der Überzeugung, daß das Bestehen lokaler Gebietskörperschaften mit effektiven Zuständigkeiten eine Verwaltung ermöglicht, die zugleich wirksam und bürgernah ist;
In dem Bewußtsein, daß die Sicherung und Stärkung der lokalen Selbstverwaltung in den verschiedenen europäischen Ländern einen bedeutenden Beitrag zum Aufbau eines Europas darstellt, das sich auf Demokratie und Dezentralisierung der Macht gründet;
Unter Bekräftigung der Tatsache, daß dies das Vorhandensein lokaler Gebietskörperschaften erfordert, die mit demokratisch eingerichteten Entscheidungsorganen ausgestattet sind und über eine weitreichende Autonomie hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten, der Modalitäten für deren Ausübung und der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel verfügen,
sind wie folgt übereingekommen
Die Parteien verpflichten sich, die folgenden Artikel in der in Artikel 12 dieser Charta vorgeschriebenen Weise und in dem in diesem Artikel vorgeschriebenen Ausmaß als bindend für sich anzusehen.
Der Grundsatz der lokalen Selbstverwaltung wird in der innerstaatlichen Gesetzgebung und, soweit möglich, in der Verfassung anerkannt.
1. Unter lokaler Selbstverwaltung versteht man das Recht und die tatsächliche Fähigkeit lokaler Gebietskörperschaften, einen bedeutenden Teil der öffentlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung und zum Nutzen ihrer Einwohner im Rahmen der Gesetze zu regeln und zu besorgen.
2. Dieses Recht wird durch Räte oder Versammlungen ausgeübt, deren Mitglieder aus freien, geheimen, gleichen, unmittelbaren und allgemeinen Wahlen hervorgehen. Diese Räte oder Versammlungen können über Exekutivorgane verfügen, die ihnen gegenüber verantwortlich sind. Durch diese Bestimmung wird in keiner Weise der Rückgriff auf Bürgerversammlungen, Referenden oder jede andere Form der direkten Beteiligung der Bürger, soweit diese gesetzlich zugelassen ist, beeinträchtigt.
1. Die grundlegenden Befugnisse und Aufgaben der lokalen Gebietskörperschaften werden durch Verfassung oder Gesetz festgelegt. Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht die Übertragung von Befugnissen und Aufgaben zu speziellen Zwecken an die lokalen Gebietskörperschaften in Übereinstimmung mit dem Gesetz.
2. Die lokalen Gebietskörperschaften haben im Rahmen des Gesetzes volle Freiheit zur Entfaltung ihrer Initiative in jeder Angelegenheit, die nicht von ihrem Zuständigkeitsbereich ausgenommen oder einer anderen Behörde übertragen ist.
3. Die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben obliegt ganz allgemein in erster Linie den Gebietskörperschaften, die dem Bürger am nächsten sind. Bei Übertragung einer Aufgabe an eine andere Behörde sollte auf den Umfang und die Art der Aufgabe und die Erfordernisse der Wirksamkeit und Sparsamkeit Bedacht genommen werden.
4. Die den lokalen Gebietskörperschaften übertragenen Zuständigkeiten sind üblicherweise ungeschmälert und ausschließlich. Sie dürfen nur im Rahmen des Gesetzes durch eine andere zentrale oder regionale Behörde ausgehöhlt oder eingeschränkt werden.
5. Im Falle der Übertragung von Befugnissen durch eine zentrale oder regionale Behörde an die lokalen Gebietskörperschaften haben diese so weit wie möglich Spielraum, ihre Vorgangsweise den lokalen Gegebenheiten anzupassen.
6. Die lokalen Gebietskörperschaften werden, soweit dies möglich ist, rechtzeitig und in angemessener Weise im Zuge des Planungs- und Entscheidungsprozesses in allen Angelegenheiten angehört, die sie unmittelbar betreffen.
Vor jeder Änderung der lokalen Gebietsgrenzen werden die betroffenen lokalen Gebietskörperschaften zuvor, allenfalls im Wege eines Referendums, wo dies gesetzlich möglich ist, angehört.
1. Unbeschadet allgemeiner gesetzlicher Regelungen sollen die lokalen Gebietskörperschaften ihre inneren Verwaltungsstrukturen selbst gestalten können, um sie so ihren örtlichen Bedürfnissen anzupassen und eine leistungsfähige Verwaltung zu ermöglichen.
2. Die dienstrechtlichen Bestimmungen der lokalen Gebietskörperschaften sollen die Aufnahme qualifizierten Personals nach den Grundsätzen von Verdienst und Fähigkeit ermöglichen; zu diesem Zweck sollen sie entsprechende Voraussetzungen für Ausbildung, Besoldung und Beförderung umfassen.
1. Die Vorschriften über die Ausübung des Mandats sollen den gewählten lokalen Vertretern die freie Ausübung ihres Mandats gewährleisten.
2. Sie sollen eine angemessene finanzielle Entschädigung für durch Mandatsausübung entstandene Kosten sowie gegebenenfalls für Verdienstentgang oder ein Entgelt für geleistete Arbeit und eine entsprechende soziale Absicherung vorstellen.
3. Mit dem Mandat der lokalen Abgeordneten unvereinbare Ämter und Tätigkeiten können nur durch Gesetz oder grundlegende Rechtsprinzipien bestimmt werden.
1. Jede Verwaltungsaufsicht über lokale Gebietskörperschaften darf nur in den von der Verfassung oder dem Gesetz vorgesehenen Formen und Fällen ausgeübt werden.
2. Jede Verwaltungsaufsicht über Tätigkeiten der lokalen Gebietskörperschaften soll in der Regel nur darauf abzielen, die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der verfassungsmäßigen Grundsätze zu gewährleisten. Die Verwaltungsaufsicht kann jedoch eine Kontrolle der Zweckmäßigkeit durch die übergeordnete Behörde bei Aufgaben umfassen, deren Besorgung an lokale Gebietskörperschaften delegiert wurde.
3. Die Verwaltungsaufsicht über lokale Gebietskörperschaften soll so ausgeübt werden, daß die Verhältnismäßigkeit zwischen Ausmaß des Eingriffs der Aufsichtsbehörde und Bedeutung der schützenswerten Interessen gewahrt bleibt.
1. Die lokalen Gebietskörperschaften sollen im Rahmen der nationalen Wirtschaftspolitik Anrecht auf ausreichende eigene Finanzmittel haben, über die sie in Ausübung ihrer Zuständigkeit frei verfügen können.
2. Die Finanzmittel der lokalen Gebietskörperschaften sollen in einem angemessenen Verhältnis zu den von der Verfassung oder vom Gesetz vorgesehenen Aufgaben stehen.
3. Mindestens ein Teil der Finanzmittel der lokalen Gebietskörperschaften sollen aus örtlichen Steuern und Gebühren stammen, für die sie innerhalb der Schranken des Gesetzes den Steuersatz selbst festlegen können.
4. Die Finanzsysteme, auf denen die Mittel begründet sind, die den lokalen Gebietskörperschaften zur Verfügung stehen, sollen vielfältig und entwicklungsfähig sein, um sie in die Lage zu versetzen, soweit wie möglich mit der tatsächlichen Entwicklung der Kosten für die Ausübung ihrer Aufgaben Schritt zu halten.
5. Der Schutz finanziell schwächerer lokaler Gebietskörperschaften macht die Einführung von Verfahren zum Finanzausgleich oder gleichwertiger Maßnahmen erforderlich, um die Auswirkungen der ungleichen Verteilung der möglichen Finanzquellen sowie der von ihnen zu tragenden finanziellen Lasten zu korrigieren. Durch solche Verfahren oder Maßnahmen soll die Entscheidungsfreiheit der lokalen Gebietskörperschaften in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich nicht geschmälert werden.
6. Die lokalen Gebietskörperschaften sollen in entsprechender Weise über die Modalitätender Zuerkennung umverteilter Finanzmittel angehört werden.
7. Die den lokalen Gebietskörperschaften gewährten Zuschüsse sollen, soweit möglich, nicht zur Finanzierung spezifischer Projekte bestimmt sein. Die Gewährung von Zuschüssen darf nicht die grundlegende Freiheit der Politik der lokalen Gebietskörperschaften in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich beeinträchtigen.
8. Zur Finanzierung ihrer Investitionsausgaben sollen die lokalen Gebietskörperschaften in Übereinstimmung mit dem Gesetz Zugang zum inländischen Kapitalmarkt haben.
1. Die lokalen Gebietskörperschaften haben das Recht, bei Besorgung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten und im Rahmen der Gesetze zur Durchführung von Aufgaben gemeinsamen Interesses mit anderen lokalen Gebietskörperschaften Verbände zu bilden.
2. Das Recht der lokalen Gebietskörperschaften, einer Vereinigung zum Schutz und zur Förderung ihrer gemeinsamen Interessen anzugehören, sowie das Recht, einer internationalen Vereinigung der lokalen Gebietskörperschaften anzugehören, werden in jedem Staat anerkannt.
3. Die lokalen Gebietskörperschaften können unter den allenfalls vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen mit den Gebietskörperschaften anderer Staaten zusammenarbeiten.
Den lokalen Gebietskörperschaften steht ein Rechtsmittel an ein Gericht offen, um die freie Ausübung ihrer Zuständigkeiten und die Einhaltung der Grundsätze der lokalen Selbstverwaltung zu sichern, die in der Verfassung oder der innerstaatlichen Gesetzgebung verankert sind.
1. Jede Partei verpflichtet sich, mindestens zwanzig Absätze des Teils I der Charta als bindend für sich anzusehen, wovon mindestens zehn aus den folgenden Absätzen auszuwählen sind
2. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär des Europarates zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde die gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels ausgewählten Absätze.
3. Jede Partei kann zu einem späteren Zeitpunkt dem Generalsekretär notifizieren, daß sie einen beliebigen anderen Absatz dieser Charta als bindend für sich ansieht, den sie gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels noch nicht angenommen hatte. Diese später angenommenen Verpflichtungen gelten als Bestandteil der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der dies notifizierenden Partei und haben ab dem ersten Tag des Monats nach Ablauf einer dreimonatigen Frist ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Notifikation durch den Generalsekretär die gleiche Wirkung.
Die in der Charta enthaltenen Grundsätze lokaler Selbstverwaltung gelten für alle Kategorien lokaler Gebietskörperschaften, die es auf dem Hoheitsgebiet der Partei gibt. Jede Partei kann jedoch zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde die Kategorien lokaler oder regionaler Gebietskörperschaften bezeichnen, auf die sie den Geltungsbereich zu beschränken oder die sie vom Geltungsbereich dieser Charta auszuschließen wünscht. Sie kann ebenfalls durch spätere Notifikation an den Generalsekretär des Europarates andere Kategorien lokaler oder regionaler Gebietskörperschaften in den Geltungsbereich der Charta aufnehmen.
Jede Partei übermittelt dem Generalsekretär des Europarates jede entsprechende Information über Gesetzesbestimmungen und sonstige Maßnahmen, die sie zu dem Zweck getroffen hat, den Bestimmungen dieser Charta zu entsprechen.
1. Diese Charta liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2. Diese Charta tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt in Kraft, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarates ihre Zustimmung gemäß den Bestimmungen des vorgehenden Absatzes ausgedrückt haben, durch die Charta gebunden zu sein.
3. Für jeden Mitgliedstaat, der in der Folge seine Zustimmung erklärt, durch die Charta gebunden zu sein, tritt diese am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die diese Charta Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieser Charta auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausweiten. Die Charta tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Erklärung durch den Generalsekretär in Kraft.
3. Jede aufgrund der beiden vorangegangenen Absätze abgegebene Erklärung kann hinsichtlich jedes in dieser Erklärung bezeichneten Hoheitsgebietes durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgezogen werden. Die Zurückziehung wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.
1. Jede Partei kann diese Charta erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Charta für sie in Kraft getreten ist, kündigen. Die Kündigung ist sechs Monate vorher dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren. Diese Kündigung berührt nicht die Gültigkeit der Charta gegenüber den anderen Parteien, solange ihre Zahl nicht unter vier absinkt.
2. Jede Partei kann gemäß den im obigen Absatz angeführten Bestimmungen jeden von ihr angenommenen Absatz des Teiles I der Charta kündigen, vorausgesetzt, daß die Anzahl und die Kategorie der für diese Partei verbindlichen Absätze weiterhin den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 entsprechen. Jede Partei, die durch Kündigung eines Absatzes den Bestimmungen des Artikels 12, Absatz 1 nicht mehr entspricht, wird so angesehen, als habe sie die Charta selbst gekündigt.
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Charta unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg, am 15. Oktober 1985, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Ausfertigung, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarates davon eine beglaubigte Abschrift.