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Kuhmannquelle-Schongebietsverordnung

37 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

Landesrecht Kuhmannquelle-Schongebietsverordnung

Salzburg

N1199610745U

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Die Republik Österreich geht davon aus, daß der Begriff „Bekanntgeben“ den Begriffen „Übermitteln“ und „Überlassen“ des § 3 Z 9 und Z 10 des Österreichischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 370/1986 entspricht.

Die Republik Österreich geht davon aus, daß dieser Verpflichtung durch die Regelungen des Österreichischen Datenschutzgesetzes über die Löschung von Daten auf Antrag des Betroffenen im vollen Umfang entsprochen ist.

Die Republik Österreich geht davon aus, daß sich der Inhalt der Wendung „durch das Recht der Vertragspartei vorgesehen“ im Einleitungssatz des Art. 9 Abs. 2 der Konvention mit dem Inhalt der Wendung „gesetzlich vorgesehen“ in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschrechtskonvention deckt und daß es daher mit der Konvention vereinbar ist, wenn nach dem österreichischen Grundrecht auf Datenschutz eine Einschränkung dieses Grundrechts nur dann zulässig ist, wenn sie vom Gesetz vorgesehen wird.

Die Republik Österreich geht weiters davon aus, daß die Einschränkung zugunsten der „Währungsinteressen des Staates“ in Art. 9 Abs. 2 lit. a der Konvention in Verbindung mit der Einschränkung des Abs. 2 lit. b in seinem Umfang der in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Einschränkung zugunsten des „wirtschaftlichen Wohles eines Landes“ entspricht.

Österreich hat gegen die Erklärung der Türkei zu Zypern am 11. April 2017 eine Einwendung erhoben.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. März 1988 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 3 für Österreich mit 1. Juli 1988 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt

Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Frankreich, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich.

Die nachstehend angeführten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Gemäß Art. 3 Abs. 2 a des Übereinkommens wendet Belgien das Übereinkommen nicht an

Gemäß Art. 3 Abs. 2 c des Übereinkommens wendet Belgien das Übereinkommen auch auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten an, die nicht automatisch verarbeitet werden.

Das Übereinkommen findet weder auf die Färöer Inseln noch auf Grönland Anwendung.

„Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß einem Auskunftverlangen nach Art. 8 lit. b nicht entsprochen werden kann, wenn der Betroffene nicht imstande ist, sein Auskunftverlangen hinreichend zu spezifizieren.“

„Die Bundesrepublik Deutschland geht unter Bezugnahme auf Abschnitt 67 Abs. 5 des erläuternden Berichts zu dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten davon aus, daß Art. 12 Abs. 2 es einer Vertragspartei unbenommen läßt, in ihrem innerstaatlichen Datenschutzrecht Vorschriften vorzusehen, die im Einzelfall eine Weitergabe personenbezogener Daten mit Rücksicht auf schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht erlauben.“

„Das Übereinkommen findet mit Wirkung des Tages, mit dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf das Land Berlin Anwendung.“

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a erklärt Estland, dass es dieses Übereinkommen nicht auf personenbezogene Daten anwenden wird, die von natürlichen Personen für private Zwecke gesammelt werden.

„In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 lit. c wird Frankreich dieses Übereinkommen auch auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die nicht automatisch verarbeitet werden, anwenden.“

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens möchte die Regierung Irlands eine Erklärung abgeben, wonach dieses Übereinkommen auf folgende Arten automatisierter Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die unter Abschnitt 1 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 1988 fallen, nicht angewendet wird, nämlich

Italien erklärt unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens, daß es das Übereinkommen nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Einzelpersonen anwenden wird, sofern diese Daten nicht zu einer systematischen Verbreitung oder zur Sendung bestimmt sind.

Von Einzelpersonen ausschließlich für persönliche Zwecke durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten, sofern diese Daten nicht zu einer systematischen Verbreitung oder zur Sendung bestimmt sind.

Italien erklärt unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens, daß es das Übereinkommen auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten über juristische Personen, Gruppen, Stiftungen und Vereinigungen anwenden wird.

Italien erklärt unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens, daß es das Übereinkommen auch auf Daten anwenden wird, die ohne Hilfe elektronischer oder automatischer Verarbeitung klassifiziert wurden.

„Luxemburg erklärt, daß es sich das Recht vorbehält, im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens das Übereinkommen nicht anzuwenden

Im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a wird

Ferner haben die Niederlande am 28. September 2010 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2010 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, St. Eustatius und Saba) ausgedehnt.

„Das Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf private personenbezogene Register, die nicht im kommerziellen Sektor oder durch Gesellschaften oder Stiftungen verwendet werden.“

„Die Bestimmungen des Übereinkommens sind auch auf Informationen über Gesellschaften oder Stiftungen anzuwenden.“

„Das Übereinkommen findet auf Spitzbergen keine Anwendung.“

Die Regierung der Republik Ungarn erklärt hiermit, daß sie dieses Übereinkommen gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens auch auf Daten anwendet, die nicht elektronisch oder automatisch verarbeitet werden.

Ferner hat das Vereinigte Königreich am 26. Jänner 2001 seine anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zu Art. 3 Abs. 2 lit. a *) in Bezug auf das Vereinigte Königreich zurückgezogen, die es aber in Bezug auf Jersey, Guernsey und Insel Man beibehält, und folgende Erklärung nur in Bezug auf das Vereinigte Königreich abgegeben

Das Vereinigte Königreich wendet das Übereinkommen auf personenbezogene Daten, die nicht automationsunterstützt verarbeitet, aber in einer entsprechenden Datei geführt werden, an. „Entsprechende Datei“ bedeutet jede Sammlung von Informationen, die sich insofern auf natürliche Personen bezieht, als sie – obwohl die Information nicht durch eine automationsunterstützt arbeitende Anlage gemäß zu diesem Zweck erteilten Anordnungen verarbeitet wird – so eingerichtet ist, dass spezifische Informationen, die sich auf eine bestimmte natürliche Person beziehen, leicht zugänglich sind, entweder durch Bezugnahme auf natürliche Personen oder sich auf natürliche Personen beziehende Kriterien.

„. . . zusätzlich zu dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hat das Übereinkommen auch auf Jersey und Guernsey Anwendung zu finden.“

Gemäß Art. 24 dieses Übereinkommens hat die Regierung des Vereinigten Königreiches am 21. Jänner 1993 erklärt, daß das Protokoll auf die Insel Man Anwendung findet, ein Gebiet, für dessen internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a bestimmt Estland das Datenschutzinspektorat (Data Protection Inspectorate) als die bezeichnete Behörde.

Island am 18. April 2002

Italien erklärt, daß die zum Zwecke der Zusammenarbeit und gegenseitiger Hilfeleistung zwischen den Vertragsparteien nach Kapitel IV des Übereinkommens bezeichnete Behörde die „Garante per la tutela delle persone e di altri soggetti rispetto al trattamento dei dati personali“ ist, deren vorläufiger Sitz in der Abgeordnetenkammer, Palais Montecitorio, I-00100 ROM ist.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a ist die bezeichnete Behörde

Portugal am 31. Mai 2002

B. Der „préposé fédéral à la protection des données“ ist die für die Hilfeleistung bei der Durchführung dieses Übereinkommens zuständige Behörde.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 ist die staatliche Stelle in der Slowakei, die die staatliche Kontrolle über den Schutz personenenbezogener Daten ausübt

Gemäß Art. 13 ist die bezeichnete Behörde

In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wurde das Justizministerium der Republik Ungarn von der Regierung der Republik Ungarn als die zuständige Behörde zur Hilfestellung für die Vertragsparteien bei der Durchführung dieses Übereinkommens bezeichnet.

Die Anschrift des Justizministeriums der Republik Ungarn lautet

Für die Vogtei Guernsey

Für die Vogtei Jersey

Für die Insel Man

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für jedermann ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnortes sicherzustellen, daß seine Rechte und Grundfreiheiten, insbesondere sein Recht auf einen Persönlichkeitsbereich, bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden („Datenschutz“).

Landesrecht Kuhmannquelle-Schongebietsverordnung

§ 1

Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Adnet gefaßten Kuhmannquelle wird im Gebiet der Gemeinde Adnet jenes Gebiet, deren Grenzen sich aus § 2 ergeben, als Wasserschongebiet festgelegt.

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

In diesem Übereinkommen

Landesrecht Kuhmannquelle-Schongebietsverordnung

§ 2

(1) Die östliche Schongebietsgrenze beginnt 10 m bergseits der Einbindung der Gemeindestraße Wimberg in die Krispler Landesstraße und folgt der Landesstraße auf eine Länge von 350 m.

Im Süden läuft die Grenze entlang der orographisch rechten Böschungskrone des Steinmaßlgrabens talwärts bis zum Schnitt mit der 585 m Höhenschichtlinie.

Die westliche Grenze folgt dieser Höhenschichtlinie nach Norden bis zu einem Feldweg, der in Fallinie vom Hof Wallner talseits abzweigt. Von hier schleift die Begrenzung auf die 590 m Höhenschichtlinie 300 m nach Norden ein.

Von diesem Punkt verläuft die nördliche Schongebietsgrenze hangaufwärts bis zur Krispler Landesstraße.

(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:2.880 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil der Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein sowie bei der Gemeinde Adnet während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Übereinkommen auf automatisierte Dateien/Datensammlungen und automatische Verarbeitungen von personenbezogenen Daten im öffentlichen und privaten Bereich anzuwenden.

2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch Erklärung an den Generalsekretär des Europarats bekanntgeben,

3. Jeder Staat, der den Geltungsbereich dieses Übereinkommens durch eine Erklärung nach Abs. 2 Buchstabe b oder c erweitert hat, kann in dieser Erklärung bekanntgeben, daß die Erweiterung nur für bestimmte Arten von Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten gilt; er hinterlegt ein Verzeichnis dieser Arten.

4. Hat eine Vertragspartei bestimmte Arten von automatisierten

Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten durch eine Erklärung nach Abs. 2 Buchstabe a ausgeschlossen, so kann sie nicht verlangen, daß eine Vertragspartei, die diese Arten nicht ausgeschlossen hat, das Übereinkommen auf diese Arten anwendet.

5. Ebenso kann eine Vertragspartei, die keine Erweiterung nach Abs. 2 Buchstabe b oder c vorgenommen hat, in diesen Punkten die Anwendung dieses Übereinkommens nicht verlangen von einer Vertragspartei, die eine solche Erweiterung vorgenommen hat.

6. Die Erklärungen nach Abs. 2 werden mit Inkrafttreten des Übereinkommens für den Staat wirksam, der sie abgegeben hat, wenn sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abgegeben worden sind, oder drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats, wenn sie später abgegeben worden sind. Diese Erklärungen können ganz oder teilweise durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarats zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird drei Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

Landesrecht Kuhmannquelle-Schongebietsverordnung

§ 3

Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

1. Jede Vertragspartei trifft in ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Maßnahmen, um die in diesem Kapitel aufgestellten Grundsätze für den Datenschutz zu verwirklichen.

2. Jede Vertragspartei trifft diese Maßnahmen spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt.

Landesrecht Kuhmannquelle-Schongebietsverordnung

§ 4

Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 1) umfaßten Wasservorkommens nach § 34 Abs 2 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden,

Landesrecht Kuhmannquelle-Schongebietsverordnung

§ 5

Die Meldepflicht nach § 31 Abs 2 WRG 1959 besteht für die dort genannten Personen einschließlich der Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstücks bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet jedenfalls bereits bei Auslaufen eines 20 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur automatisch verarbeitet werden, wenn das innerstaatliche Recht einen geeigneten Schutz gewährleistet. Dasselbe gilt für personenbezogene Daten über Strafurteile.

Landesrecht Kuhmannquelle-Schongebietsverordnung

§ 6

Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 3 seine Grundstücke oder Anlagen nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist von der Gemeinde Adnet bzw von deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

Für den Schutz personenbezogener Daten, die in automatisierten Dateien/Datensammlungen gespeichert sind, werden geeignete Sicherungsmaßnahmen getroffen gegen die zufällige oder unbefugte Zerstörung, gegen zufälligen Verlust sowie unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung oder unbefugtes Bekanntgeben.

Landesrecht Kuhmannquelle-Schongebietsverordnung

§ 7

Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 5 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

Jedermann muß die Möglichkeit haben,

Landesrecht Kuhmannquelle-Schongebietsverordnung

§ 8

Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

1. Ausnahmen von den Artikeln 5, 6 und 8 sind nicht zulässig, abgesehen von den in diesem Artikel vorgesehenen.

2. Eine Abweichung von den Artikeln 5, 6 und 8 ist zulässig, wenn sie durch das Recht der Vertragspartei vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige Maßnahme ist

3. Die Ausübung der Rechte nach Artikel 8 Buchstaben b, c und d kann durch Gesetz für automatisierte Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten eingeschränkt werden, die Zwecken der Statistik oder der wissenschaftlichen Forschung dienen, wenn offensichtlich keine Gefahr besteht, daß der Persönlichkeitsbereich der Betroffenen beeinträchtigt wird.

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete Sanktionen und Rechtsmittel für Verletzungen der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, welche die in diesem Kapitel aufgestellten Grundsätze für den Datenschutz verwirklichen, festzulegen.

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als ob es die Möglichkeit begrenze oder auf andere Weise beeinträchtige, daß eine Vertragspartei den Betroffenen ein größeres Maß an Schutz als das in diesem Übereinkommen vorgeschriebene gewährt.

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

1. Werden personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden oder für eine solche Verarbeitung beschafft worden sind mittels welcher Datenträger auch immer , über die Staatsgrenzen hinweg weitergegeben, so finden die folgenden Bestimmungen Anwendung.

2. Eine Vertragspartei darf allein zum Zweck des Schutzes des Persönlichkeitsbereichs den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nicht verbieten oder von einer besonderen Genehmigung abhängig machen.

3. Jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, von Absatz 2 abzuweichen,

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander bei der Durchführung dieses Übereinkommens Hilfe zu leisten.

2. Zu diesem Zweck

3. Eine bezeichnete Behörde einer Vertragspartei wird auf Ersuchen einer bezeichneten Behörde einer anderen Vertragspartei

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

1. Jede Vertragspartei unterstützt Personen, die im Ausland wohnen, bei der Ausübung der Rechte, die ihnen nach dem innerstaatlichen Recht zustehen, das die in Artikel 8 aufgestellten Grundsätze verwirklicht.

2. Eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnende Person kann ihren Antrag über die bezeichnete Behörde dieser Vertragspartei stellen.

3. Der Antrag auf Unterstützung muß alle erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

1. Hat eine bezeichnete Behörde einer Vertragspartei von einer bezeichneten Behörde einer anderen Vertragspartei Auskünfte erhalten, die einem Antrag auf Unterstützung dienen oder Antwort auf ein eigenes Ersuchen geben, so darf sie diese Auskünfte nur zu den Zwecken verwenden, die dem Antrag oder Ersuchen zugrunde liegen.

2. Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß die Personen, die der bezeichneten Behörde angehören oder in ihrem Namen handeln, durch entsprechende Verpflichtungen zur Geheimhaltung oder zur vertraulichen Behandlung dieser Auskünfte gebunden werden.

3. Es ist einer bezeichneten Behörde in keinem Fall erlaubt, nach Artikel 14 Absatz 2 im Namen eines im Ausland wohnenden Betroffenen von sich aus und ohne dessen ausdrückliche Zustimmung einen Antrag auf Unterstützung zu stellen.

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

Eine bezeichnete Behörde, an die nach Artikel 13 ein Ersuchen oder nach Artikel 14 ein Antrag gerichtet wird, kann nur ablehnen, ihnen stattzugeben, wenn

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

1. Für Hilfe, welche die Vertragsparteien einander nach Artikel 13 leisten, oder für Unterstützung, die sie Betroffenen im Ausland nach Artikel 14 leisten, werden keine Auslagen oder Gebühren außer für Sachverständige und Dolmetscher erhoben. Diese Auslagen oder Gebühren werden von der Vertragspartei getragen, welche die ersuchende Behörde bezeichnet hat.

2. Der Betroffene kann nicht verpflichtet werden, für Schritte, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für ihn unternommen werden, höhere Auslagen oder Gebühren zu zahlen, als von Personen erhoben werden können, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei wohnen.

3. Die sonstigen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Hilfeleistung oder Unterstützung, insbesondere hinsichtlich der Form und der Verfahren sowie der zu verwendenden Sprachen, werden unmittelbar zwischen den beteiligten Vertragsparteien festgelegt.

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird ein Beratender Ausschuß eingesetzt.

2. Jede Vertragspartei ernennt einen Vertreter und einen Stellvertreter für diesen Ausschuß. Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat das Recht, sich im Ausschuß durch einen Beobachter vertreten zu lassen.

3. Der Beratende Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, einladen, sich durch einen Beobachter in einer seiner Sitzungen vertreten zu lassen.

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

Der Beratende Ausschuß

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

1. Der Beratende Ausschuß wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Danach tritt er mindestens alle zwei Jahre sowie immer dann zusammen, wenn ein Drittel der Vertreter der Vertragsparteien dies verlangt.

2. Der Beratende Ausschuß ist in einer Sitzung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vertreter der Vertragsparteien anwesend ist.

3. Im Anschluß an jede Sitzung unterbreitet der Beratende Ausschuß dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Arbeit und die Wirksamkeit des Übereinkommens.

4. In Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen gibt sich der Beratende Ausschuß eine Geschäftsordnung.

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

1. Änderungen dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, vom Ministerkomitee des Europarates oder vom Beratenden Ausschuß vorgeschlagen werden.

2. Der Generalsekretär des Europarats teilt jeden Änderungsvorschlag den Mitgliedstaaten des Europarats sowie jedem Nichtmitgliedstaat mit, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder der nach Artikel 23 eingeladen worden ist, ihm beizutreten.

3. Darüber hinaus wird jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung dem Beratenden Ausschuß übermittelt; dieser teilt dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Änderung mit.

4. Das Ministerkomitee prüft die vorgeschlagene Änderung und die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und kann die Änderung genehmigen.

5. Der Wortlaut einer Änderung, die das Ministerkomitee nach Absatz 4 genehmigt hat, wird den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.

6. Eine nach Absatz 4 genehmigte Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär ihre Annahme mitgeteilt haben.

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

2. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

3. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Bundesrecht Datenschutzübereinkommen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 28. Januar 1981 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

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