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Privilegien und Immunitäten der EG-Kommission in Österreich

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EG-Kommission in Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Mitteilungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens wurden am 16. Dezember 1987 bzw. am 17. Dezember 1987 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 6 Absatz 1 mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

Die Regierung der Republik Österreich (im folgenden ”Regierung” genannt) und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden ”Kommission” genannt),

von dem Wunsch geleitet, die zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu verstärken und zu festigen,

von dem Wunsch geleitet, die Bestimmungen über die Errichtung einer Delegation der Kommission in der Republik Österreich und deren Privilegien und Immunitäten festzulegen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EG-Kommission in Österreich

Die Regierung stimmt der Errichtung einer Delegation der Kommission in der Republik Österreich zu.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EG-Kommission in Österreich

(1) Die Europäischen Gemeinschaften - die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft - besitzen jede für sich in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit.

(2) Diese Gemeinschaften haben die Fähigkeit, Verträge abzuschließen, das für die Einrichtung und die Tätigkeit der Delegation erforderliche unbewegliche und bewegliche Eigentum zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten, wobei sie von der Kommission in der Republik Österreich vertreten werden.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EG-Kommission in Österreich

(1) Die Delegation der Kommission, ihr Leiter und die Mitglieder ihres Personals, einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, genießen in der Republik Österreich dieselben Privilegien und Immunitäten, wie sie gemäß den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 den in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungen, ihren Leitern und den Mitgliedern ihres Personals, einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, gewährt werden.

(2) Die anderen Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 werden mutatis mutandis angewendet.

(3) Dieses Abkommen berührt nicht den Notenwechsel vom 11. Juli 1980 zwischen der Republik Österreich und der Kommission über die Anerkennung der von den Europäischen Gemeinschaften für ihre Mitglieder und Bediensteten ihrer Organe ausgestellten Ausweise als gültige Reisedokumente.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EG-Kommission in Österreich

Diese Privilegien und Immunitäten werden unter der Voraussetzung eingeräumt, daß gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaften, das dem am 8. April 1965 in Brüssel geschlossenen Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften angeschlossen ist, die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften der Mission der Republik Österreich bei den Europäischen Gemeinschaften, ihrem Leiter und den Mitgliedern ihres Personals, einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, dieselben Privilegien und Immunitäten gewähren.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EG-Kommission in Österreich

Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist durch Konsultationen zwischen den beiden Parteien mit dem Ziel der Herstellung eines Einvernehmens beizulegen.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EG-Kommission in Österreich

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt mitgeteilt haben, daß die hiefür erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2) Erfolgt diese Mitteilung nach dem 1. Jänner 1988, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die im Absatz 1 genannte Mitteilung folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig befugten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 15. Oktober 1987 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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