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10000956 AT

Übertragung von Aufgaben nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Landesrecht Übertragung von Aufgaben nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995

Salzburg

N1199610622U

Landesrecht Übertragung von Aufgaben nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995

§ 1

Der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg wird die Vollziehung der Aufgaben, die dem Landeshauptmann von Salzburg nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 obliegen, mit Ausnahme jener nach den §§ 39 und 40 übertragen.

Landesrecht Übertragung von Aufgaben nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995

§ 2

(1) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat dem Landeshauptmann die Informationen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 39 und 40 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 benötigt werden, von sich aus unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat dem Landeshauptmann jederzeit Einsicht in das nach § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu führende amtliche Verzeichnis zu gewähren und Auskunft über die darin enthaltenen Eintragungen zu erteilen.

Landesrecht Übertragung von Aufgaben nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft.

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