Schonzeiten-Verordnung
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Schonzeiten-Verordnung
Schutz der persönlichen Freiheit
(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Für die angeführten Wildarten werden die folgenden Schonzeiten, die jeweils einschließlich des Anfangs- und des Schlußtages gelten, festgesetzt
Wildarten Schonzeiten
Rotwild
Spießer 1.1. – 30.4.
Hirsche der Klasse III 1.1. – 31.7.
Hirsche der Klassen II und I 16.11. – 31.7.
Schmaltiere 1.1. – 30.4.
Tiere und Kälber 1.1. – 30.6.
Rehwild
Böcke der Klasse III 1.11. – 30.4.
Böcke der Klassen II und I 1.11. – 31.5.
Schmalrehe 1.1. – 30.4.
nicht führende Geißen 1.1. – 30.4.
führende Geißen und Kitze 1.1. – 31.7.
Gamswild: 16.12. – 15.7.
Steinwild 16.12. - 31.7.
Damwild
Damhirsche 1.1. - 15.9.
Tiere und Kälber 1.1. - 31.7.
Muffelwild 1.1. - 31.5.
Schwarzwild
Führende Bachen 1.2. - 15.6.
Feldhase 1.1. - 30.9.
Murmeltier 16.10. - 15.8.
Dachs 1.1. - 15.7.
Fuchs 1.4. - 15.5.
Baummarder 1.3. - 31.10.
Steinmarder 1.3. - 31.8.
Hermelin 1.3. - 31.10.
Iltis 1.3. - 31.8.
Goldschakal 16.3. – 30.9.
Wolf 1.1. – 31.12.
Auerhahn 1.1. - 31.12.
Rackelwild 16.6. - 30.4.
Rackelhahn 16.6. - 30.4.
Birkhahn 1.1. - 31.12.
Haselhahn 1.1. - 31.12.
Fasan 1.1. - 30.9.
Ringeltaube 1.1. - 31.7.
Türkentaube 1.1. - 31.7.
Stockente 1.1. - 31.8.
Tafelente 1.1. - 10.9.
Reiherente 1.1. - 20.9.
Saatgans 1.1. - 31.8.
Graugans 1.1. - 31.8.
Waldschnepfe 1.1. - 10.9.
Bläßhuhn 1.2. - 31.8.
Rabenkrähe 1.3. - 31.7.
Nebelkrähe 1.3. - 31.7.
Kolkrabe 1.1. - 31.12.
Elster 1.3. - 31.7.
Eichelhäher 1.3. - 31.7.
Lachmöwe 1.2. - 30.6.
Grau- oder Fischreiher 1.2. - 31.8.
Kormoran 1.5. - 30.9.
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden
(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
(1) In Grenzgebieten (Abs. 2) gilt abweichend von § 1 für Böcke der Klassen II und I (Rehwild) eine Schonzeit vom 1.11. bis zum 30.4. jeweils einschließlich des Anfangs- und des Schlusstages.
Böcke der Kl III 1.11. - 30.4.
Böcke der Kl II und I 1.11. - 30.4.
Schmalrehe 1. 1. - 30.4.
nicht führende Geißen 1. 1. - 30.4.
(2) Als Grenzgebiete gelten jene Gebiete, die von der Staatsgrenze zur Bundesrepublik Deutschland und den nachstehend beschriebenen Grenzen umschlossen werden
(1) Auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung darf nur ein Gericht auf Freiheitsentzug erkennen.
(2) Die Verhängung einer Freiheitsstrafe und die Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen durch Verwaltungsbehörden dürfen jedoch vorgesehen werden, wenn das Ausmaß des angedrohten Freiheitsentzuges je sechs Wochen, soweit die Entscheidung einer unabhängigen Behörde obliegt, je drei Monate nicht übersteigt.
(3) Wird eine Freiheitsstrafe nicht von einer unabhängigen Behörde verhängt oder eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht von ihr festgesetzt, so muß die Anfechtung der Entscheidung bei einer solchen Behörde in vollem Umfang und mit aufschiebender Wirkung gewährleistet sein.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 13. Dezember 1977, LGBl Nr 102, mit der die Schonzeiten bestimmter jagdbarer Tiere festgesetzt werden, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 13/1980, Nr 33/1987 und Nr 52/1990 außer Kraft.
(3) Die im § 1 enthaltene Tabelle in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 108/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(4) Die im § 1 enthaltene Tabelle in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 62/2001 tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.
(5) Die §§ 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.
(6) § 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 37/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.
(7) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2008 tritt mit 10. April 2008 in Kraft.
(8) Die §§ 1 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft.
(9) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 87/2024 tritt mit 17. Oktober 2024 in Kraft.
(10) Die §§ 1 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 126/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Eine Festnahme aus den Gründen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und c ist nur in Vollziehung eines begründeten richterlichen Befehls zulässig, der dem Betroffenen bei der Festnahme, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden zuzustellen ist.
(2) Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. a darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden sei, sonst ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht zu übergeben.
(3) Eine dem Gericht übergebene Person ist ohne Verzug vom Richter zur Sache und zu den Voraussetzungen der Anhaltung zu vernehmen.
(4) Eine Festnahme aus den Gründen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und c wegen des Verdachtes einer mit finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung ist nur in Vollziehung einer begründeten Anordnung eines gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten zulässig. Jedoch darf bei Gefahr im Verzug sowie im Falle des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. a eine Person auch ohne eine solche Anordnung festgenommen werden. Im übrigen gelten die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Festgenommene unverzüglich der zuständigen Finanzstrafbehörde zu übergeben ist.
(5) Ein aus dem Grund des Art. 2 Abs. 1 Z 3 Festgenommener ist, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.
(6) Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.
(7) Jeder Festgenommene hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden.
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien
(1) Wer auf Grund des Verdachtes einer mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung angehalten wird, hat das Recht auf Beendigung des Verfahrens, das wegen der gegen ihn erhobenen Anschuldigung eingeleitet worden ist, innerhalb angemessener Frist oder auf Freilassung während des Verfahrens.
(2) Wenn gelindere Mittel ausreichen, ist vom Freiheitsentzug abzusehen. Wer wegen einer nicht mit schwerer Strafe bedrohten Handlung angehalten wird, um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen, ist jedenfalls freizulassen, wenn er eine vom Gericht oder von den gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten unter Bedachtnahme auf das Gewicht der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung, seine persönlichen Verhältnisse und das Vermögen des die Sicherheit Leistenden festgesetzte Sicherheit beistellt; zusätzliche gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens sind zulässig.
(1) Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
(2) Im Fall einer Anhaltung von unbestimmter Dauer ist deren Notwendigkeit in angemessenen Abständen durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde zu überprüfen.
Jedermann, der rechtswidrig festgenommen oder angehalten wurde, hat Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht vermögensrechtlichen Schadens.
(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 20, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 14, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, bleibt unberührt.
(Anm.: Abs. 4 durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 16, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.