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10000938 AT

Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)

25.04.1988

N11988100636

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Übertritt von Zeitsoldaten in das zivile Berufsleben sowohl durch Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung als auch durch eine bevorzugte Aufnahme in den Landesdienst zu erleichtern.

(2) Diese Vereinbarung ist auch auf die

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)

§ 2. (1) Das Land verpflichtet sich, nach Maßgabe freier Dienstposten Zeitsoldaten die im § 33 des Wehrgesetzes 1978 vorgesehene fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in seinen Dienststellen, Bildungseinrichtungen oder Betrieben zu ermöglichen.

(2) Das Land behält sich die vorzeitige Beendigung der beruflichen Bildung aus disziplinären oder sonstigen in der Person des Zeitsoldaten gelegenen Gründen, wie insbesondere mangelnde fachliche Eignung, vor.

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)

§ 3. Das Land wird nach Maßgabe freier Dienstposten Zeitsoldaten bei entsprechender persönlicher und fachlicher Eignung in ein Dienstverhältnis übernehmen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch des Zeitsoldaten auf eine Anstellung im Landesdienst. Das Land wird die Entscheidung über eine Übernahme dem Zeitsoldaten ehestmöglich bekanntgeben.

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)

§ 4. Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten während der beruflichen Bildung beim Land von jeder militärischen Dienstleistung freizustellen. Ausgenommen davon sind die Fälle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978.

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)

§ 5. Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten in geeigneter Weise dazu zu verhalten, während der beruflichen Bildung beim Land den Anordnungen des Ausbildungspersonals, soweit sie die Ausbildung und die damit zusammenhängende Dienstleistung für das Land betreffen, Folge zu leisten und die Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300, über die Amtsverschwiegenheit (§ 12) zu beachten.

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)

§ 6. Das Land trägt die Kosten für den mit der beruflichen Bildung der Zeitsoldaten verbundenen Sachaufwand und die Kosten der Beförderung der Zeitsoldaten bei Dienstreisen. Die übrigen Kosten für die berufliche Bildung der Zeitsoldaten beim Land trägt der Bund.

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)

§ 7. Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach der Bundes- und der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)

§ 8. (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)

§ 9. Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Landesverteidigung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

Geschehen in Wien, am 25. April 1988

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