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Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)

27.11.1987

N1198810058E

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Übertritt von Zeitsoldaten in das zivile Berufsleben sowohl durch Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung als auch durch eine bevorzugte Aufnahme in den Landesdienst zu erleichtern.

(2) Diese Vereinbarung ist auch auf die

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)

§ 2. Soweit in dieser Vereinbarung auf Bestimmungen von Gesetzen verwiesen und nichts besonderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)

§ 3. (1) Das Land verpflichtet sich, nach Maßgabe seiner personellen Situation Zeitsoldaten die in § 33 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, vorgesehene fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in seinen Bildungseinrichtungen oder Betrieben zu ermöglichen.

(2) Das Land behält sich die vorzeitige Beendigung der beruflichen Bildung aus disziplinären oder sonstigen in der Person des Zeitsoldaten gelegenen Gründen vor.

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)

§ 4. Aus der durchgeführten beruflichen Bildung eines Zeitsoldaten kann kein Recht auf eine Anstellung im Salzburger Landesdienst abgeleitet werden. Das Land Salzburg erklärt sich jedoch nach Maßgabe seines Personalbedarfs bereit, die ausgebildeten Zeitsoldaten vorzugsweise gegenüber anderen Bewerbern für eine Anstellung zu berücksichtigen, wenn sich in dem durchzuführenden Auswahlverfahren herausstellt, daß der Zeitsoldat zu den für die freie Stelle Bestqualifizierten im Sinne der im Landesdienst geltenden Anstellungsrichtlinien gehört. Das Land wird die Entscheidung über eine Übernahme dem Zeitsoldaten ehestmöglich bekanntgeben.

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)

§ 5. Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten während der beruflichen Bildung beim Land von jeder militärischen Dienstleistung freizustellen. Ausgenommen davon sind die Fälle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978.

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)

§ 6. Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten in geeigneter Weise dazu zu verhalten, während der beruflichen Bildung beim Land den Anordnungen des Ausbildungspersonals, soweit sie die Ausbildung betreffen, Folge zu leisten.

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)

§ 7. Die Besoldung des Zeitsoldaten während der beruflichen Bildung bei Dienststellen des Landes Salzburg sowie die Kosten für die Sozialversicherung gemäß § 24 des Heeresgebührengesetzes 1985 und Art. VI des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983 trägt der Bund. Das Land trägt die Kosten für den mit der Ausbildung der Zeitsoldaten in seinem Bereich unmittelbar verbundenen Aufwand.

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)

§ 8. Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach der Bundes- und der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)

§ 9. (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.

Bundesrecht Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)

§ 10. Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Landesverteidigung und beim Amt der Salzburger Landesregierung hinterlegt.

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