Landesstraßenverzeichnis (verteilungsgesetzddr)
Inhaltsübersicht (34)
Gesetzestext (34 Artikel)
(1) Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl Nr 119, in der geltenden Fassung wird in der Anlage das Verzeichnis der im Land Salzburg bestehenden Landesstraßen neu kundgemacht.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Kundmachung verliert die Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 30. April 1986, LGBl Nr 45, mit der das Verzeichnis der Landesstraßen neu verlautbart wird, ihre Wirksamkeit.
Der Nationalrat hat beschlossen
Anlage
Verzeichnis der Landesstraßen
(Die vor der Bezeichnung der jeweiligen Landesstraße angegebene Zahl ist in Verbindung mit dem Buchstaben "L" die Nummer, unter der die Landesstraße kurz bezeichnet werden kann.)
Landesstraßen I. Ordnung
L 101 Mattseer Landesstraße
Von der B 156 Lamprechtshausener Straße in Lengfelden über Elixhausen, Obertrum am See und Mattsee, bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich bei Mundenham (Mattighofen).
Länge: 18,795 km.
L 102 Obertrumer Landesstraße
Von der B 1 Wiener Straße in Eugendorf (Brückenmitte) über Seekirchen am Wallersee, Obertrum am See und Seeham zur L 101 Mattseer Landesstraße bei Zellhof.
Länge: 17,389 km.
L 103 Thalgauer Landesstraße
Von der B 1 Wiener Straße in Eugendorf (Brückenmitte) über Thalgau bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich bei Mondsee.
Länge: 12,861 km.
L 104 Grödiger Landesstraße
Von der B 150 Salzburger Straße am Rudolfsplatz über Nonntaler Hauptstraße, Petersbrunnstraße, Erzabt-Klotz-Straße, Nonntaler Hauptstraße, Berchtesgadenerstraße, Grödig und St Leonhard zur B 159 Salzachtal Straße bei Niederalm.
Länge: 9,994 km.
L 105 Halleiner Landesstraße
Von der B 150 Salzburger Straße in Parsch über die Aignerstraße, Aigen, Glasenbach, Elsbethen, Puch bei Hallein und Oberalm zur B 159 Salzachtal Straße in Hallein (Gasthof Hager).
Länge: 14,273 km.
L 106 Hellbrunner Landesstraße
Von der L 105 Halleiner Landesstraße in Glasenbach zur B 150 Salzburger Straße im Verkehrsknoten Hellbrunn (Alpenstraße).
Länge: 1,657 km.
L 107 Wiestal Landesstraße
Von der L 105 Halleiner Landesstraße in Hallein über Ebenau zur B 158 Wolfgangsee Straße im Nesselgraben.
Länge: 20,099 km.
L 108 Gaisberg Landesstraße
Von der B 158 Wolfgangsee Straße in Guggenthal bis zur Gaisbergspitze.
Länge: 8,982 km.
L 109 Großarler Landesstraße
Von der B 311 Pinzgauer Straße in St Johann im Pongau, Reinbach, über die Salzachbrücke nach Großarl und Hüttschlag bis Wolfau (Elektrizitätswerk).
Länge: 26,362 km.
L 110 Hirschbichl Landesstraße
Von der B 311 Pinzgauer Straße in Weißbach bei Lofer bis zur Staatsgrenze gegen die Bundesrepublik Deutschland am Hirschbichl.
Länge: 7,013 km.
L 111 Glemmtal Landesstraße
Von der B 311 Pinzgauer Straße in Maishofen über Viehhofen nach Saalbach-Hinterglemm vom Ortsteil Saalbach nach Hinterglemm (Abzweigung Mitterlengau).
Länge: 21,838 km.
L 112 Rauriser Landesstraße
Von der B 311 Pinzgauer Straße in Taxenbach über Rauris, Wörth nach Bucheben (Abzweigung Frohnwirt).
Länge: 20,217 km.
L 113 Krimmler Landesstraße
Von der B 165 in Neukirchen am Großvenediger (Ortsteil Wald) über Wald im Pinzgau bis zum Beginn der Gerlos-Mautstraße in Krimml.
Länge: 6,970 km.
L 114 Großgmainer Landesstraße
Von der B 1 Wiener Straße bei Wals-Siezenheim über Wartberg bis zur Staatsgrenze gegen die Bundesrepublik Deutschland in Großgmain.
Länge: 8,262 km.
L 115 Bürmooser Landesstraße
Von der B 156 Lamprechtshausener Straße in Lamprechtshausen über Bürmoos zur L 205 St Georgener Landesstraße in Obereching.
Länge: 5,645 km.
L 116 St Wolfganger Landesstraße
Von der B 158 Wolfgangsee Straße nächst Strobl bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich bei Mönichsreith (Brücke über die Ischler Ache).
Länge: 1,415 km.
L 117 Enzersberg Landesstraße
Von der Kreuzung A 1 Westautobahn in Thalgau, Anschlußstelle Thalgau mit der L 241 Henndorfer Landesstraße, die L 103 Thalgauer Landesstraße bei Unterdorf überbrückend, zur B 158 Wolfgangsee Straße in Hof bei Salzburg.
Länge: 4,955 km.
L 118 Bergheimer Landesstraße
Von der B 1 Wiener Straße in Salzburg (St-Julien-Straße) über die Elisabethstraße, Itzlinger Hauptstraße und Oberndorfer Straße zur B 156 Lamprechtshausener Straße in Bergheim.
Länge: 4,159 km.
L 119 Eugendorfer Landesstraße
Vom südlichsten Kreuzungspunkt des Autobahnzubringers Wallersee zur A 1 Westautobahn bis zum Kreisverkehr bei Straßen-km 290,9 der B 1 Wiener Straße.
Länge: 0,404 km.
Landesstraßen II. Ordnung
L 201 Anifer Landesstraße
Von der L 104 Grödiger Landesstraße in Kleingmain über Morzg zur B 150 Salzburger Straße in Anif.
Länge: 4,375 km.
L 202 Hinterseer Landesstraße
Von der B 158 Wolfgangsee Straße in Hof bei Salzburg (Gasthaus Baderluck) nach Hintersee bis zur Ladenbachbrücke (diese einschließend).
Länge: 13,772 km.
L 203 Gransdorfer Landesstraße
Von der L 102 Obertrumer Landesstraße in Fraham bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich bei Gransdorf.
Länge: 2,602 km.
L 204 Nußdorfer Landesstraße
Von der B 156 Lamprechtshausener Straße in Weitwörth, Pabing, über Nußdorf am Haunsberg zur L 207 Berndorfer Landesstraße in Lauterbach.
Länge: 10,817 km.
L 205 St Georgener Landesstraße
Von der B 156 Lamprechtshausener Straße in Gastag bei Oberndorf bei Salzburg bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich in St Georgen bei Salzburg.
Länge: 7,651 km.
L 206 Köstendorfer Landesstraße
Von der B 1 Wiener Straße, Knoten Steindorf (nördlich von Neumarkt am Wallersee) über Neumarkt am Wallersee, Köstendorf und Schleedorf zur L 101 Mattseer Landesstraße in Mattsee.
Länge: 12,372 km.
L 207 Berndorfer Landesstraße
Von der B 156 Lamprechtshausener Straße in Lamprechtshausen, Bruck, über Berndorf bei Salzburg zur L 102 Obertrumer Landesstraße in Seeham.
Länge: 13,105 km.
L 208 Vöcklatal Landesstraße
Von der Landesgrenze gegen Oberösterreich bei Angern bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich bei Hüttenedt.
Länge: 2,101 km.
L 209 Krispler Landesstraße
Von der L 107 Wiestal Landesstraße nächst Gasthof Seefeldmühle über Krispl und Gaißau wieder zur L 107 in Höhenwart (Wiestalstausee).
Länge: 14,329 km.
L 210 St Kolomaner Landesstraße
Von der B 159 Salzachtal Straße bei Vigaun über St Koloman wieder zur B 159 beim Bachbauern in Kuchl.
Länge: 14,764 km.
L 211 Muhrer Landesstraße
Von der L 212 Zederhauser Landesstraße in Unterweißburg über Schellgaden nach Muhr (Hausende "Schmiedwirt").
Länge: 10,266 km.
L 212 Zederhauser Landesstraße
Von der B 96 Murtal Straße in St Michael im Lungau, Höf, über Unterweißburg, Oberweißburg und Zederhaus bis zur A 10 Tauernautobahn, Anschlußstelle Zederhaus.
Länge: 13,027 km.
L 213 Goldegger Landesstraße
Von der B 311 Pinzgauer Straße in Schwarzach im Pongau, Schönbergsiedlung, über Goldegg nach Goldegg-Weng (Wengerwirt).
Länge: 5,907 km.
L 214 Kleinarler Landesstraße
Von der B 163 Wagrainer Straße in Wagrain über Kleinarl zum Jägersee (Parkplatz).
Länge: 11,729 km.
L 215 Kapruner Landesstraße
Von der B 168 Mittersiller Straße in Fürth nach Kaprun, Werksiedlung.
Länge: 4,058 km.
L 216 Dientener Landesstraße
Von der B 311 Pinzgauer Straße, Knoten Embach, über Dienten am Hochkönig zur B 164 Hochkönig Straße.
Länge: 12,184 km.
L 217 Kienbergwand Landesstraße
Von der B 154 Mondsee Straße nächst Scharfling über Kreuzstein bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich (Seeache) nächst Wiesenau.
Länge: 4,394 km.
L 218 St Veiter Landesstraße
Von der B 311 Pinzgauer Straße im Ortsteil Grafenhof-Dorf über St Veit im Pongau bis zur Sonderpflegestation Grafenhof.
Länge: 3,946 km.
L 219 Filzmooser Landesstraße
Von der B 99 Katschberg Straße nächst Eben im Pongau über Filzmoos und die Hachau bis zur Landesgrenze gegen die Steiermark bei Ramsau am Dachstein.
Länge: 17,285 km.
L 220 Plainfelder Landesstraße
Von der B 158 Wolfgangsee Straße in Pesteig über Plainfeld und Seitenfeld zur L 103 Thalgauer Landesstraße nächst Enzersberg.
Länge: 7,819 km.
L 221 Michaelbeurer Landesstraße
Von der L 207 Berndorfer Landesstraße in Vorau über Michaelbeuern und Thalhausen bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich.
Länge: 4,141 km.
L 222 Lungau Landesstraße
Von der B 95 Turracher Straße in Pichl über Mariapfarr und St Andrä im Lungau wieder zur B 95 in Tamsweg.
Länge: 8,624 km.
L 223 Forstauer Landesstraße
Von der B 99 Katschberg Straße nächst Radstadt über Löbenau und Forstau bis zur Landesgrenze gegen die Steiermark in Gleiming.
Länge: 9,051 km.
L 224 Weißpriacher Landesstraße
Von der L 222 Lungau Landesstraße westlich von Mariapfarr und südlich von Bruckdorf nach Weißpriach (Kreuzung Schwaigmoosstraße).
Länge: 4,587 km.
L 225 Thomataler Landesstraße
Von der B 95 Turracher Straße in Madling über Thomatal, Pichlern und St Margarethen im Lungau zur B 96 Murtal Straße unterhalb Staig.
Länge: 12,697 km.
L 226 Koppler Landesstraße
Von der B 158 Wolfgangsee Straße in Pesteig nach Koppl.
Länge: 1,691 km.
L 227 Thalgauegg Landesstraße
Von der B 158 Wolfgangsee Straße in Fuschl am See, nächst der Kirche, über Winkl, Schurenwald und Egg zur L 103 Thalgauer Landesstraße in Thalgau.
Länge: 9,992 km.
L 228 Außerfürther Landesstraße
Von der B 156 Lamprechtshausener Straße nördlich von Schwerting über Innerfürth und Außerfürth bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich.
Länge: 2,579 km.
L 229 Werfenwenger Landesstraße
Von der B 159 Salzachtal Straße in Imlau über die Salzach und die Gleisanlagen der ÖBB und weiter, die A 10 Tauernautobahn unterfahrend, nach Werfenweng (Beginn der Ortsdurchfahrt).
Länge: 5,900 km.
L 230 Flachauer Landesstraße
Von der B 163 Wagrainer Straße südlich Reitdorf nach Flachau (südliche Grenze des Gst 713/9 KG Flachau).
Länge: 3,247 km.
L 231 Göriacher Landesstraße
Von der L 222 Lungau Landesstraße in St Andrä im Lungau nach Göriach (Wegparzelle Gst 1191 KG Göriach).
Länge: 4,136 km.
L 232 Lessacher Landesstraße
Von der L 222 Lungau Landesstraße in Wölting nach Lessach (Hausende "Neuwirt").
Länge: 5,602 km.
L 234 Hallwanger Landesstraße
Von der B 1 Wiener Straße in Mayrwies über Hallwang und Tiefenbach bis zur Gemeindegrenze gegen Elixhausen.
Länge: 4,938 km.
L 235 Niedernsiller Landesstraße
Von der B 168 Mittersiller Straße in Steindorf nach Niedernsill (rechtes Salzachufer).
Länge: 0,282 km.
L 236 Maishofener Landesstraße
Von der B 311 Pinzgauer Straße beim Schloß Saalhof nach Maishofen, Bahnhofvorplatz (Gst 3154 KG Maishofen).
Länge: 0,937 km.
L 237 Glanegger Landesstraße
Von der L 104 Grödiger Landesstraße in Grödig über Glanegg, Fürstenbrunn, Römerbrücke, Latschenwirt und die Buchhöhe zur L 114 Großgmainer Landesstraße nächst Marzoll.
Länge: 10,091 km.
L 238 Seekirchner Landesstraße
Von der L 102 Obertrumer Landesstraße nächst Seekirchen am Wallersee über Hilgertsheim zur L 206 Köstendorfer Landesstraße nächst Köstendorf.
Länge: 8,386 km.
L 239 Haunsberg Landesstraße
Von der L 102 Obertrumer Landesstraße in Obertrum am See über den Haunsberg zur L 204 Nußdorfer Landesstraße in Schlößl bei Nußdorf am Haunsberg.
Länge: 9,660 km.
L 240 Walser Landesstraße.
Von der B 1 Wiener Straße nächst Wals-Siezenheim bis zur Kirche in Wals-Siezenheim.
Länge: 0,999 km.
L 241 Henndorfer Landesstraße
Von der Kreuzung A 1 Westautobahn, Anschlußstelle Thalgau, mit der L 117 Enzersberg Landesstraße über Sinnhub zur B 1 Wiener Straße nächst Schlachterbachbrücke in Henndorf am Wallersee.
Länge: 6,026 km.
L 242 Perwanger Landesstraße
Von der L 207 Berndorfer Landesstraße in Berndorf bei Salzburg bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich nächst Perwang.
Länge: 1,628 km.
L 243 Gschwendter Landesstraße
Von der B 158 Wolfgangsee Straße bei Gschwendt bis zum Ende des Parkplatzes bei der ehemaligen Bahnstation St Wolfgang.
Länge: 1,189 km.
L 244 Adneter Landesstraße
Von der L 107 Wiestal Landesstraße am Ende der Adneter Klamm über Adnet zur L 209 Krispler Landesstraße oberhalb des Gasthauses "Seefeldmühle".
Länge: 2,366 km.
L 245 Eugendorferberg Landesstraße
Von der B 158 Wolfgangsee Straße vor Pesteig über Schwaighofen zur L 103 Thalgauer Landesstraße nächst Loidharting.
Länge: 5,344 km.
L 246 Mandlwand Landesstraße
Von der B 164 Hochkönig Straße in Mühlbach am Hochkönig über das Mandlwandhaus, Mitterberghaus und Hochkeilhaus zum Arthurhaus am Mitterberg.
Länge: 7,786 km.
L 247 Thumersbacher Landesstraße
Von der B 311 Pinzgauer Straße nächst Schloß Fischhorn über Thumersbach bis zur B 311 Pinzgauer Straße nächst Badhaus.
Länge: 7,230 km.
L 248 Lintschinger Landesstraße
Von der B 95 Turracher Straße am Paßeggen bis zur L 222 Lungau Landesstraße in Lintsching.
Länge: 1,161 km.
L 249 Gaißau Landesstraße
Von der L 209 Krispler Landesstraße in Gaißau bis zum Ende des Parkplatzes des Spielbergalmschiliftes.
Länge: 2,000 km.
L 250 Tiefbrunnau Landesstraße
Von der L 202 Hinterseer Landesstraße nächst Faistenau durch die Ortschaft Tiefbrunnau bis zum Ende der Keflaubrücke.
Länge: 6,490 km.
L 251 Heutal Landesstraße
Von der B 312 Loferer Straße in Unken bis zur Abzweigung des Güterweges Sonnberg.
Länge: 1,733 km.
L 252 Zauchensee Landesstraße
Von der B 163 Wagrainer Straße in Altenmarkt im Pongau bis zum Ende des Parkplatzes bei der Talstation des Gamskogelliftes I in Zauchensee.
Länge: 10,950 km.
L 253 Antheringer Landesstraße
Von der B 156 Lamprechtshausener Straße, Anschlußstelle Anthering Süd, über Anthering wieder zur B 156, Anschlußstelle Acharting.
Länge: 3,536 km.
L 254 Hollersbacher Landesstraße
Von der B 165 Gerlos Straße, Anschlußstelle Hollersbach Ost, über Hollersbach wieder zur B 165, Anschlußstelle Hollersbach West.
Länge: 1,863 km.
L 255 Schwarzacher Landesstraße
Von der B 311 Pinzgauer Straße in Schwarzach im Pongau über die Gleisanlagen der ÖBB bis zur vorderen Ecke der SAFE-Transformatorenstation.
Länge: 1,166 km.
L 256 Dürrnberg Landesstraße
Von der B 159 Salzachtal Straße in Hallein nächst dem Stirneiskeller über Bad Dürrnberg bis zur Staatsgrenze gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Grenzübergang Dürrnberg.
Länge: 5,733 km.
L 257 Brucker Landesstraße
Von der B 311 Pinzgauer Straße nächst St Anton in Hundsdorf durch den Ort Bruck an der Großglocknerstraße bis zur L 247 Thumersbacher Landesstraße nächst Schloß Fischhorn.
Länge: 2,922 km.
L 258 Almer Landesstraße
Von der B 164 Hochkönig Straße bis zum Parkplatz Lohninger in Maria Alm am Steinernen Meer.
Länge: 0,190 km.
L 259 Göminger Landesstraße
Von der B 156 Lamprechtshausener Straße in Oberndorf bei Salzburg nächst der Bäckerei Sausenk über Göming bis zur L 204 Nußdorfer Landesstraße in Nußdorf am Haunsberg nächst der Raiffeisenkasse.
Länge: 5,544 km.
L 260 Schwaitl Landesstraße
Von der L 105 Halleiner Landesstraße in Glasenbach bis zum Gasthof Schwaitl.
Länge: 3,808 km.
L 261 Söllheimer Wanderweg
Von der Samstraße in Salzburg (Gst 2760 KG Hallwang) über Söllheim bis zur Kreuzung mit der Wegparzelle Gst 2804 KG Hallwang unweit der Fichtelmühle.
Länge: 4,385 km.
L 262 Prebersee Landesstraße
Von der Kreuzung mit der L 222 Lungau Landesstraße in Tamsweg über die Ortschaft Haiden bis zum Beginn des Landschaftsgebietes Prebersee.
Länge: 4,234 km.
L 263 Wallersee Landesstraße
Von der Kreuzung mit der B 1 Wiener Straße in Henndorf am Wallersee nächst dem Haus Hauptstraße 7 bis zur Gemeindegrenze mit Seekirchen am Wallersee in Fanning.
Länge: 1,310 km.
L 264 Stubachtal Landesstraße
Von der Kreuzung mit der B 168 Mittersiller Straße in Uttendorf über die Salzach bis zum Ende der Salzachbrücke.
Länge: 0,300 km.
L 265 Hüttenedter Landesstraße
Von der Kreuzung mit der B 154 Mondsee Straße in Irrsdorf über Hüttenedt bis zur L 208 Vöcklatal Landesstraße.
Länge: 8,317 km.
L 266 Embacher Landesstraße
Von der B 311 Pinzgauer Straße, Knoten Embach, durch die Ortschaft Embach bis zur L 112 Rauriser Landesstraße nächst dem Gasthaus Ager.
Länge: 8,317 km.
L 267 Bundschuh Landesstraße
Von der L 225 Thomataler Landesstraße nächst Pichlern (Passhöhe des Bettelmandltauern) durch die Ortschaft Bundschuh, Gemeinde Thomatal, bis zur Landesgrenze zu Kärnten.
Länge: 15,150 km.
L 268 Baier Landesstraße
Von der B 147 Braunauer Straße nächst Wimpassing bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich.
Länge: 0,194 km.
L 269 Bischofshofener Landesstraße
Von der Brückenachse der Salzachbrücke (B 164 Hochkönig Straße) in Bischofshofen-Süd bis zur Einmündung in die B 311 Pinzgauer Straße bei der Anschlußstelle Arthurwerk nördlich von St Johann im Pongau.
Länge: 3,218 km.
L 270 Lender Landesstraße
Das Teilstück der ehemaligen B 311 Pinzgauer Ersatzstraße vom Knoten Maut in St Veit im Pongau über die Gemeinde Lend zur B 311 Pinzgauer Straße im Ortsteil Eschenau, Gemeinde Taxenbach, sowie der Ast `Lender Berg` in der Gemeinde Lend bis zum Knoten Gigerach.
Länge: 8,235 und 0,843 km, gesamt 9,078 km.
L 271 Großglockner Landesstraße
Der von der B 311 Pinzgauer Straße beim Knoten Pichl abzweigende Teil der Großglocknerstraße bis zur Kapelle Embach.
Länge: 9,350 km.
L 272 Unkener Landesstraße
Die Ortsdurchfahrt der Gemeinde Unken von der Oberrainkurve der B 178 Loferer Straße zum Ederbauer bei Straßen-km 64,4 der B 178 Loferer Straße.
Länge: 2,424 km.
L 273 Eschenauer Landesstraße
Die Eschenauer Straße in Taxenbach von der Abzweigung der B 311 Pinzgauer Straße zur Straßenkreuzung unterhalb der Kirche.
Länge: 1,700 km.
§ 1. Die von der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund des Vertrages vom 21. August 1987 zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen zu zahlende Abgeltungssumme von 136,4 Millionen österreichische Schilling ist gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Leistung von Entschädigungen zu verwenden.
§ 2. Entschädigung ist zu leisten
§ 3. Der Anspruch auf Entschädigung gilt am 21. August 1987 als entstanden. Er ist vererblich. Eine Pfändung oder eine rechtsgeschäftliche Verfügung über den Anspruch unter Lebenden mit Ausnahme des Widerrufes der Anmeldung ist vor der Kundmachung des Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung.
§ 4. (1) Eine österreichische physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person, die sowohl am 8. Mai 1945 als auch am 21. August 1987 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.
(2) Ist eine physische Person vor dem 21. August 1987 verstorben und besaß sie sowohl am 8. Mai 1945 als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu leisten, wenn sie am 21. August 1987 entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
§ 5. (1) Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die zu den im § 4 Abs. 1 genannten Zeitpunkten ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt hat.
(2) Ist eine juristische Person, die am 8. Mai 1945 ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, vor dem 21. August 1987 aufgelöst worden, so ist die Entschädigung den nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten entsprechend ihren Quoten aus der Abwicklung zu leisten, wenn sie als physische Personen am 21. August 1987 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen an diesem Tage ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
§ 6. (1) Ist der Verlust in einem Vermögen entstanden, das im Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) im Eigentum mehrerer Personen stand, so wird der Anspruch auf Entschädigung jedes Miteigentümers, sofern er die sonstigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt, entsprechend seinem Anteil am Vermögen im Zeitpunkt der Maßnahme bestimmt.
(2) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, so ist die Entschädigung österreichischen physischen oder juristischen Personen entsprechend ihrer im Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) gegebenen Beteiligung an der Personengesellschaft zu leisten, sofern nicht andere vertragliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaften bestanden haben.
(3) Ist die Personengesellschaft nach dem Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) aufgelöst worden, so sind die nach der aufgelösten Gesellschaft Berechtigten entsprechend ihrem Anspruch aus der Liquidation zu entschädigen, wenn sie am 21. August 1987 österreichische physische oder juristische Personen gewesen sind.
§ 7. Staatliche Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 2 sind Maßnahmen auf Grund von
§ 8. (1) Als Zeitpunkt der Maßnahme gilt der Tag, an dem die auf Grund der Rechtsvorschriften (§ 7) ergangenen Entscheidungen oder Beschlüsse, durch die der Vermögensverlust eingetreten ist, wirksam geworden sind. Kann dieser Zeitpunkt nicht festgestellt werden, so gilt der 8. Mai 1945 als Zeitpunkt der Maßnahme.
(2) Wurden Vermögenswerte erst nach dem 8. Mai 1945 erworben, so gilt ihr Verlust, falls der Zeitpunkt der Maßnahme nicht festgestellt werden kann, als an jenem Tage eingetreten, an dem der Erwerb erfolgt ist.
§ 9. Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 10. (1) Vermögenswerte, für deren Verlust gemäß § 2 Entschädigung zu leisten ist, sind einer im folgenden angeführten Vermögensart zuzuordnen
(2) Die Zuordnung der Vermögenswerte zu den einzelnen Vermögensarten hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
§ 11. Ist der Verlust in einem Vermögen eingetreten, auf das die Bestimmungen des § 6 zutreffen, so hat die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes für dieses Vermögen im ganzen zu erfolgen.
§ 12. (1) Zur Ermittlung der Höhe des zum Zeitpunkt der Maßnahme entstandenen Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.
(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang, auf entgangenen Gewinn oder aus der Nichterfüllung oder Verletzung eines Vertrages.
B. Besondere Bestimmungen
§ 13. (1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und von Grundvermögen ist von den in der Deutschen Demokratischen Republik entweder zum 31. Dezember 1979 oder zum Zeitpunkt einer Maßnahme festgestellten Zeitwerten in Mark auszugehen.
(2) Die Zeitwerte sind mit dem Faktor 3,75 zu vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende Wert ist in der Weise in österreichische Schilling umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht.
(3) Der in österreichische Schilling umgerechnete Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.
(4) Bei Verlusten von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ist Entschädigung nicht zu leisten, insoweit im Einzelfall das Ausmaß des Vermögens 100 ha übersteigt.
(5) Etwaige auf dem Liegenschaftsvermögen ruhende Lasten sind bei der Ermittlung der Höhe des Verlustes außer Ansatz zu lassen.
§ 14. (1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes von Betriebsvermögen ist von der in der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführten Wertermittlung von ausländischen betrieblichen Beteiligungen (RM-Vermögensstatus per 8. Mai 1945) auszugehen.
(2) Der Wert des im Vermögensstatus festgestellten Reinvermögens ist mit dem Faktor 3,75 zu vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende Wert ist in der Weise in österreichische Schilling umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht.
(3) Die Umwertungsbestimmungen der Währungsreform 1948 (Anweisung der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone über die Umwertung von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind, vom 23. September 1948, ZVOBl. Nr. 48/1948, S. 490) sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Der in österreichische Schilling umgerechnete Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.
(5) Ist ein RM-Vermögensstatus per 8. Mai 1945 nicht erstellt worden, so ist von dem zum nächstfolgenden Zeitpunkt oder anläßlich einer sonstigen Maßnahme von dem zum Zeitpunkt der Maßnahme erstellten Vermögensstatus auszugehen. Ist kein solcher Status erstellt worden, so sind die Grundlagen für die Erstellung eines Vermögensstatus unter sinngemäßer Anwendung des § 24 des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962, im Schätzungswege zu ermitteln. Der Wert des solcherart ermittelten Reinvermögens ist gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 zu vervielfachen und in österreichische Schilling umzurechnen.
(6) In Ermangelung von Reinvermögen ist der allfällige Verlust von Betriebsgrundstücken in jedem Falle nach den Bestimmungen des § 13 zu ermitteln und als Mindestwert anzusetzen.
§ 15. (1) Bei Aktien und bei Anteilen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist für die Ermittlung der Höhe des Verlustes von jenem Teilbetrag des Wertes des Reinvermögens (§ 14 Abs. 2) auszugehen, der dem Verhältnis des Nominalwertes der Aktie oder des Anteiles zu der Summe der Nominalwerte aller Aktien oder Anteile der Gesellschaft oder Genossenschaft entspricht.
(2) Wurde der Wert eines Reinvermögens nicht festgestellt oder ist aus anderen Gründen eine Bewertungsgrundlage nach Abs. 1 nicht feststellbar, so ist für die Ermittlung der Höhe des Verlustes von 25 vom Hundert des Nominalwertes der Aktie oder des Anteiles auszugehen.
(3) Bewertungsgrundlagen (Abs. 1 und 2), die auf Reichsmark lauten, sind mit dem Faktor 3,75 zu vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende Wert ist in der Weise in österreichische Schilling umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht. Der in österreichische Schilling umgerechnete Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.
§ 16. Zum sonstigen Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nur, insoweit sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen und dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind
§ 17. (1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes von im § 16 Z 1 und 2 genannten Ansprüchen ist vom Nennwert im Zeitpunkt der Maßnahme auszugehen.
(2) Bei Ansprüchen aus auf Reichsmark lautenden Spareinlagen, Bankguthaben und sonstigen laufenden Guthaben (§ 16 Z 2) sind die Nennwerte gemäß den Umwertungsbestimmungen der Währungsreform 1948 (Anweisung der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone über die Umwertung von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind, vom 23. September 1948, ZVOBl. Nr. 48/1948, S. 490) im Verhältnis zehn zu eins anzusetzen.
(3) Die Nennwerte sind mit dem Faktor 3,75 zu vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende Wert ist in der Weise in österreichische Schilling umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht.
(4) Der in österreichische Schilling umgerechnete Betrag entspricht der Höhe des Verlustes. Soweit es sich jedoch um Ansprüche aus Forderungen und Guthaben handelt, die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 entstanden sind, ist für die Entschädigungsfestsetzung nur von 50 vom Hundert des umgerechneten Betrages auszugehen.
§ 18. (1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes von beweglichen körperlichen Gegenständen ist von den in der Deutschen Demokratischen Republik in Mark festgestellten Zeitwerten auszugehen.
(2) Die Zeitwerte sind mit dem Faktor 3,75 zu vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende Wert ist in der Weise in österreichische Schilling umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht.
(3) Der in österreichische Schilling umgerechnete Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.
§ 19. (1) Zur Entscheidung über Ansprüche auf Entschädigung und zur Verteilung der im § 1 genannten Mittel ist die nach dem Verteilungsgesetz Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, errichtete Bundesverteilungskommission berufen. Sie entscheidet in Feststellungssenaten und in einem Verteilungssenat.
(2) Die §§ 18 bis 24 des Verteilungsgesetzes Bulgarien sind sinngemäß anzuwenden.
§ 20. (1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber hat das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
(2) Die Frist, innerhalb der der Anspruch bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung anzumelden ist, beträgt sechs Monate ab dem Tage der Veröffentlichung des Aufrufes.
(3) Die Anmeldungen sind schriftlich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzureichen. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Die Anmeldung hat den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift und den Zeitpunkt des Erwerbes der Staatsbürgerschaft des Anmelders - bei Anmeldung durch Rechtsnachfolger von Todes wegen auch die Angaben über die Person des Geschädigten - und schließlich die entsprechend belegte Darstellung des Verlustes zu enthalten. Juristische Personen haben den Namen und den Sitz anzugeben.
(5) Sind der Verlust oder persönliche Daten dem Bundesministerium für Finanzen bereits früher bekanntgegeben worden, so genügt es, in der Anmeldung darauf Bezug zu nehmen.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1997)
§ 21. Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Finanzlandesdirektion von dieser zu reihen; dabei sind Anmeldungen von Personen der Geburtsjahrgänge 1918 und älter getrennt von den anderen Anmeldungen zu reihen und zeitlich bevorzugt zu behandeln.
§ 22. Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben oder Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion kann die etwa notwendigen Erhebungen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden vornehmen lassen.
§ 23. (1) Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch für gegeben, so hat sie die Höhe der den Anspruch begründenden Verluste nach dem II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes zu ermitteln und dem Entschädigungswerber einen Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission über den Anspruch und auf Feststellung der Höhe des diesen Anspruch begründenden Verlustes zu unterbreiten. Bei Zustimmung des Entschädigungswerbers ist der Antrag zusammen mit den Akten von der Finanzlandesdirektion ohne Verzug der Bundesverteilungskommission vorzulegen. Die Zustimmung des Entschädigungswerbers ist aktenkundig zu machen.
(2) Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist zulässig.
(3) Kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung eines Vorschlages gemäß Abs. 1 ein einvernehmlicher Antrag nicht zustande, so sind die Akten von der Finanzlandesdirektion mit dem Antrag auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission vorzulegen.
(4) Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch auf Entschädigung für nicht gegeben, so hat sie dem Anmelder unter Angabe der Gründe mitzuteilen, daß sie die Stellung eines Antrages an die Bundesverteilungskommission ablehnt. Der Anmelder kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der ablehnenden Mitteilung die Entscheidung der Bundesverteilungskommission beantragen. Versäumt er diese Frist, ist der Anspruch erloschen.
(5) Wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist von der Finanzlandesdirektion weder ein Vorschlag gemäß Abs. 1 gemacht noch die Stellung eines Antrages ausdrücklich abgelehnt, so kann der Anmelder bei der Finanzlandesdirektion die Entscheidung der Bundesverteilungskommission verlangen. Auf diese Frist ist im Aufruf (§ 20 Abs. 1) ausdrücklich hinzuweisen.
(6) Ist die Entscheidung der Bundesverteilungskommission verlangt worden, so hat die Finanzlandesdirektion die Akten ohne Verzug vorzulegen. Über die Rechtzeitigkeit eines Verlangens hat die Bundesverteilungskommission zu entscheiden. Das gleiche gilt für Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingebracht worden sind.
§ 24. (1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des Anmelders auf Entschädigung zu entscheiden und die Höhe der diesen Anspruch begründenden Verluste festzustellen. Die Entscheidung ist dem Anmelder bekanntzugeben.
(2) Die einem Anmelder zugestellte Entscheidung der Bundesverteilungskommission gemäß Abs. 1 ist gegenüber jedem Anmelder wirksam.
(3) Die Höhe der für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellten Verluste ist in den Verteilungsplan aufzunehmen.
§ 25. Die Bundesverteilungskommission kann vor ihrer Entscheidung die Finanzlandesdirektion beauftragen, innerhalb angemessener Frist etwa noch erforderliche Erhebungen vorzunehmen.
§ 26. Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat die Finanzlandesdirektion innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Feststellungsbescheides 70 vom Hundert der festgestellten Beträge als Vorschuß auf die Entschädigung auszuzahlen und die geleisteten Zahlungen, nach einzelnen Fällen getrennt, der Bundesverteilungskommission bekanntzugeben.
§ 27. (1) Sobald die Entscheidung und Feststellung gemäß § 24 Abs. 1 bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission der Verteilungsplan zu erstellen.
(2) Zur Erstellung des Verteilungsplanes ist von der im § 1 genannten Abgeltungssumme von 136,4 Millionen Schilling abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Überweisungskosten auszugehen. Zur Ermittlung der Verteilungsquote ist die verbleibende Entschädigungssumme durch die Summe der von der Bundesverteilungskommission festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.
(3) Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft; sie hat die maßgebenden Summen und die Verteilungsquote zu enthalten.
§ 28. (1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat der jeweils zuständige Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission entsprechend der Verteilungsquote die Höhe der Entschädigung festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.
(2) Die Leistungsfrist beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung gemäß Abs. 1 an die Finanzlandesdirektion.
§ 30. (1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 31. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. August 1987 zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen in Kraft.
§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut