Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundeskanzleramt
Gesetzestext (4 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. Nr. 78/1987 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet
§ 1. Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986
§ 2. (1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt,
(2) Die Bestimmung des § 1 Z 2 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber den im § 1 Z 1 genannten internationalen Organisationen und den Verkehr mit diesen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten gemäß § 1 Z 2 vorbehält. In diesem Fall ist das Bundeskanzleramt rechtzeitig schriftlich zu verständigen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in Kraft; mit gleichem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 17. Mai 1974, BGBl. Nr. 308, mit der dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 gewisse Ermächtigungen erteilt werden, außer Kraft.