Prüfungsgebührengesetz
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Salzburg
N1199511273G
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im folgenden Vertragsparteien genannt, überzeugt von der Notwendigkeit der raschen Fertigstellung eines bundesweiten Warn- und Alarmsystems für die unverzügliche und gezielte Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste in Katastrophen- und Krisenfällen, schließen gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung
Zur raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung in Katastrophen- und Krisenfällen wird ein vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden gemeinsam zu errichtendes und zu betreibendes Warn- und Alarmsystem eingerichtet.
Die unmittelbare Warnung und Alarmierung der Bevölkerung soll mittels akustischer Warneinrichtungen erfolgen, die zentral und regional sowie bezirks- oder abschnittsweise auslösbar sind. Die Auslösung der Zivilschutz- und Feuerwehrsignale (letztere ausgenommen Wien) soll durch die Übertragung von elektrischen Impulsen erfolgen, die von den Landeswarnzentralen über entsprechende Nachrichtenverbindungen wie zB über Gendarmerie- oder Feuerwehrfunk zu den einzelnen akustischen Warneinrichtungen gelangen. Um eine bundesweite Auslösung der Zivilschutzsignale durch die Bundeswarnzentrale zu gewährleisten, sind in jeder Landeswarnzentrale entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Dieses Warnsystem wird entsprechend den bisherigen Planungen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Feuerwehrsirenen ausgebaut und kann nicht nur zur Information der Bevölkerung eingesetzt werden, sondern auch zur Alarmierung der Hilfsdienste.
Der bisherige Ausbaustand der Funkfernsteuerung ist länderweise verschieden und auf Grund der gegebenen topographischen und technischen Voraussetzungen auch uneinheitlich. Technische Einrichtungen, die betriebsfähig sind und nach dem derzeitigen Stand der Technik in das Gesamtkonzept eingebunden werden können, sind Bestandteile des gemeinsamen Warn- und Alarmsystems.
Diese Liste trägt dem Umstand Rechnung, daß in jedem Bundesland unterschiedliche topographische und technische Voraussetzungen gegeben sind. Sie stellt daher einen Maximalrahmen dar, aus dem nur jene spezifischen Anlagen bzw. Anlageteile herangezogen werden sollen, die auf Grund der in den jeweiligen Bundesländern gegebenen Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit für die Errichtung und Erneuerung des flächendeckenden Warnsystems unbedingt nötig sind.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der gegenständlichen Vereinbarung ist das Warn- und Alarmsystem in einer ersten Ausbaustufe so auszubauen, daß in jeder Gemeinde mindestens sechzig Prozent der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden können.
In der folgenden Übersicht werden nach derzeitigem Wissensstand die hiefür in den einzelnen Ländern notwendigen sowie die bereits vorhandenen und gegebenenfalls an die Fernauslösung angeschlossenen akustischen Warneinrichtungen ausgewiesen
– für 1. Ausbaustufe
360 Sirenen
notwendig
–
352 Sirenen
vorhanden
– Funkfernsteuerung
14 Sirenen
angeschlossen
– für 1. Ausbaustufe
613 Sirenen
notwendig
–
473 Sirenen
vorhanden
– Funkfernsteuerung
433 Sirenen
angeschlossen
– für 1. Ausbaustufe
2 396 Sirenen
notwendig
–
2 096 Sirenen
vorhanden
– Funkfernsteuerung
514 Sirenen
angeschlossen
– für 1. Ausbaustufe
1 111 Sirenen
notwendig
–
1 263 Sirenen
vorhanden
– Funkfernsteuerung
912 Sirenen
angeschlossen
– für 1. Ausbaustufe
328 Sirenen
notwendig
–
258 Sirenen
vorhanden
– Funkfernsteuerung
258 Sirenen
angeschlossen
– für 1. Ausbaustufe
1 050 Sirenen
notwendig
–
850 Sirenen
vorhanden
– Funkfernsteuerung
750 Sirenen
angeschlossen
– für 1. Ausbaustufe
646 Sirenen
notwendig
–
670 Sirenen
vorhanden
– Funkfernsteuerung
166 Sirenen
angeschlossen
– für 1. Ausbaustufe
210 Sirenen
notwendig
–
130 Sirenen
vorhanden
– Funkfernsteuerung
25 Sirenen
angeschlossen
– für 1. Ausbaustufe
420 Sirenen oder
140 Typhone
notwendig
2 Typhone
vorhanden
2 Typhone
angeschlossen
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Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufteilung und die Verwendung der nach § 4 Z 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel und die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen des Warn- und Alarmsystems.
Gebührenpflicht
§ 1
(1) Personen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Prüfung ablegen, haben eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Abs. 1 gilt nicht
a) 90 vH nach der Volkszahl
1
2
3
4
Land
Volkszahl 1981
vH
90 vH der Spalte 3
Burgenland
269 771
3,570601
3,213541
Kärnten
536 179
7,096691
6,387022
Niederösterreich
1 427 849
18,898546
17,008691
Oberösterreich
1 269 540
16,803219
15,122897
Salzburg
442 301
5,854152
5,268737
Steiermark
1 186 525
15,704460
14,134014
Tirol
586 663
7,764881
6,988393
Vorarlberg
305 164
4,039052
3,635147
Wien
1 531 346
20,268398
18,241558
Summe
7 555 338
100,000000
90,000000
b) 10 vH nach der Gebietsfläche
5
6
7
8
Land
Gebietsfläche 1985 in km2
vH
10 vH der Spalte 7
Burgenland
3 965
4,728400
0,472840
Kärnten
9 534
11,369626
1,136963
Niederösterreich
19 172
22,863276
2,286327
Oberösterreich
11 980
14,286566
1,428657
Salzburg
7 154
8,531393
0,853139
Steiermark
16 387
19,542067
1,954207
Tirol
12 647
15,081987
1,508199
Vorarlberg
2 601
3,101783
0,310178
Wien
415
0,494902
0,049490
Summe
83 855
100,000000
10,000000
c) ergibt
9
10
Land
vH
Burgenland
3,686381
Kärnten
7,523985
Niederösterreich
19,295018
Oberösterreich
16,551554
Salzburg
6,121876
Steiermark
16,088221
Tirol
8,496592
Vorarlberg
3,945325
Wien
18,291048
Summe
100,000000
(1) Die im Art. 1 genannten Mittel sind von den Vertragsparteien unter Beachtung der in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der in den einzelnen Ländern gegebenen Voraussetzungen ausschließlich für die Errichtung, die Erhaltung, die Erneuerung, die Wartung und den Betrieb von Anlagen und Anlageteilen sowie für die Abgeltung von Vorleistungen im Rahmen des in der Anlage A umschriebenen Warn- und Alarmsystems zu verwenden.
(2) Personalkosten, die für die Bedienung des Warn- und Alarmsystems anfallen, können nicht in Rechnung gestellt werden.
(3) Wartungs- und Betriebskosten, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung entstanden sind, werden nicht abgegolten.
Höhe der Prüfungsgebühr
§ 2
(1) Die Landesregierung hat für Prüfungen, für die gemäß § 1 eine Prüfungsgebühr zu entrichten ist, deren Höhe durch Verordnung festzulegen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr ist so festzulegen, daß durch die Prüfungsgebühr der mit der Durchführung der Prüfung verbundene Aufwand abgedeckt wird. Wenn mit der Tätigkeit, für die die Prüfung Voraussetzung ist, auch die Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben verbunden ist, ist die Höhe der Prüfungsgebühr mit der Hälfte des mit der Prüfung verbundenen Aufwandes festzulegen.
Der Bund erhält 5 vH der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Aufteilung der verbleibenden 95 vH auf die Länder erfolgt zu 90 vH nach der Volkszahl und zu 10 vH nach der Gebietsfläche (derzeitiger Stand siehe Anlage B). Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.
Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel für 1987 werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März überwiesen.
Vorschreibung, Entrichtung und
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 3
(1) Die Prüfungsgebühr ist im Zusammenhang mit der Zulassung zur Prüfung vorzuschreiben.
(2) Die Prüfungsgebühr ist spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin zu entrichten. Ihre ordnungsgemäße Entrichtung ist Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung.
(3) Die Prüfungsgebühr kann rückerstattet werden, wenn
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß das Warn- und Alarmsystem in der ersten Ausbaustufe so ausgebaut wird, daß in jeder Gemeinde mindestens 60 vH der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden und die in der Anlage A bezeichneten Signale von den zuständigen Behörden oder den Einsatzorganisationen auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene sowie allenfalls auf Abschnittsebene zentral ausgelöst werden können.
(2) Die Vertragsparteien räumen einander wechselseitig das Recht ein, die zu ihrer Verfügung stehenden Teile des Warn- und Alarmsystems im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu benützen. Die Mitbenützung jener Teile des Warn- und Alarmsystems, die im Eigentum von Gemeinden oder anderen Rechtsträgern stehen, regelt erforderlichenfalls die Landesgesetzgebung.
Zufließen der Prüfungsgebühr
§ 4
Die Prüfungsgebühr fließt dem Rechtsträger zu, der den mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Aufwand trägt.
Bis zum Erreichen der im Art. 4 (1) genannten Ausbaustufe sind zumindest 60 vH der jeweiligen Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die restlichen Mittel können für die Erhaltung, Wartung und den Betrieb sowie für die Abgeltung von nach dem 1. Jänner 1970 angeschafften, noch funktionsfähigen Anlagen und Anlageteilen verwendet werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Prüfungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 12/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/1993 außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.
Die Vertragsparteien werden einander jährlich bis spätestens 31. März über die jeweils im Vorjahr getätigten Investitionen, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel sowie über die für das laufende Jahr geplanten Ausbaumaßnahmen Mitteilung machen.
Eine Abänderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Geschehen in Rust am 4. Juni 1987.