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Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Landesrecht Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995

Salzburg

N1199511166G

Landesrecht Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995

Geltungsbereich

§ 1

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten in Landschaftsschutzgebieten, soweit in der Landschaftsschutzverordnung für das einzelne Schutzgebiet nicht anderes bestimmt ist.

Landesrecht Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 2

Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft

Landesrecht Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995

Ausnahmen

§ 3

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß § 2 sind folgende Maßnahmen

Landesrecht Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995

Strafbestimmung

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 58 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 bestraft.

Landesrecht Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995

In- und Außerkrafttreten,

Übergangsbestimmungen

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. August 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 6/1993 außer Kraft.

(2) § 3 Z. 7 tritt am 1. April 1996 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Liegeplätze für Wasserfahrzeuge nur unter der Voraussetzung einer möglichst landschaftsschonenden Ausführung und Situierung und einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Landschaft eingerichtet oder erweitert werden.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 86 des Jagdgesetzes 1993 gelten als gemäß § 3 Z. 4 dieser Verordnung von der Bewilligungspflicht ausgenommene Verbißkontrollzäune solche Zäune, die Vergleichsflächen von nicht mehr als 100 m2 begrenzen.

(4) § 3 Z 1a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/1998 tritt mit 1. April 1998 in Kraft.

(5) § 2 Z 11 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

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