Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000911 AT

Landessanitätsrats-Gesetz

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Landesrecht Landessanitätsrats-Gesetz

Salzburg

N1199511019G

Landesrecht Landessanitätsrats-Gesetz

Aufgaben

§ 1

Der Landessanitätsrat berät die Landesregierung und den Landeshauptmann in allen ihnen obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens. Insbesondere kommen dem Landessanitätsrat folgende Aufgaben zu

Landesrecht Landessanitätsrats-Gesetz

Mitglieder

§ 2

(1) Der Landessanitätsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, und zwar aus

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder des Landessanitätsrates gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit geheim mit Stimmzettel. Dem Stellvertreter kommen für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Befugnisse zu.

Landesrecht Landessanitätsrats-Gesetz

Funktionsperiode

§ 3

Die Bestellung der Mitglieder des Landessanitätsrates und der Ersatzmitglieder erfolgt - unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung - jeweils für die Dauer von fünf Jahren. Erforderliche Nachbestellungen sind auf die restliche Dauer der Funktionsperiode des Vorgängers vorzunehmen. Die Funktionsperiode des Stellvertreters des Vorsitzenden endet mit der Wahl eines neuen Stellvertreters.

Landesrecht Landessanitätsrats-Gesetz

Geschäftsführung

§ 4

Die Vorbereitung der Sitzungen des Landessanitätsrates, die Erstellung der Protokolle und die notwendigen Kanzleigeschäfte sind von der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu besorgen.

Landesrecht Landessanitätsrats-Gesetz

Einberufung der Sitzungen

§ 5

(1) Der Landessanitätsrat ist vom Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.

(2) Die Einberufung des Landessanitätsrates kann von mindestens zwei Mitgliedern beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich und unter Angabe der begehrten Tagesordnungspunkte zu stellen. Die beantragte Sitzung ist längstens innerhalb von zwei Monaten durchzuführen.

(3) Der Landessanitätsrat ist auch auf Verlangen der Landesregierung einzuberufen.

(4) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben, die jedenfalls alle Angelegenheiten zu enthalten hat, die einer Beschlußfassung zugeführt werden sollen.

Landesrecht Landessanitätsrats-Gesetz

Vorbereitung der Sitzungen

§ 6

(1) Der Vorsitzende teilt jeden Beratungsgegenstand einem Mitglied oder einem Experten (§ 7) als Referenten zur schriftlichen Berichterstattung zu. Der Vorsitzende kann sich die Berichterstattung auch selbst vorbehalten. Bei der Bestimmung des Referenten ist auf eine mögliche Befangenheit (§ 7 AVG) zu achten.

(2) Der Vorsitzende kann ein oder wenn notwendig auch mehrere Mitglieder oder auch Experten mit der Durchführung von Erhebungen an Ort und Stelle beauftragen, wenn dies für einen Beratungsgegenstand erforderlich ist. Die Beauftragten haben Anspruch auf Reisegebühren nach den für Landesbeamte geltenden Reisegebührenvorschriften.

Landesrecht Landessanitätsrats-Gesetz

Durchführung der Sitzungen

§ 7

Die Sitzungen des Landessanitätsrates sind nicht öffentlich. Der Landessanitätsrat kann den Sitzungen jedoch Experten mit beratender Stimme beiziehen.

Landesrecht Landessanitätsrats-Gesetz

Beschlußfassung

§ 8

(1) Der Landessanitätsrat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens sieben Mitglieder teilnehmen.

(2) Die Abstimmungen erfolgen außer bei der Wahl des Stellvertreters des Vorsitzenden (§ 2 Abs. 2) grundsätzlich mündlich und offen und nur auf Beschluß oder Verlangen der Mehrheit der Mitglieder schriftlich und geheim.

(3) Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende mitstimmt, seine Stimme jedoch zuletzt abgibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Ist ein Mitglied in einer Angelegenheit befangen (§ 7 AVG), hat es an der Beratung und Abstimmung nicht teilzunehmen.

Landesrecht Landessanitätsrats-Gesetz

Geschäftsordnung

§ 9

Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landessanitätsrates, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmungen und die Protokollierung, können in einer vom Landessanitätsrat mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließenden Geschäftsordnung getroffen werden. Sie bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die nur zu versagen ist, wenn Bestimmungen der Geschäftsordnung gegen dieses Gesetz verstoßen.

Landesrecht Landessanitätsrats-Gesetz

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung

§ 10

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die als landesrechtliche Vorschriften geltenden §§ 9 bis 13 des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes außer Kraft.

(2) Der zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt bestellte Landessanitätsrat gilt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode als Landessanitätsrat im Sinne dieses Gesetzes.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →