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Fiakergesetz (landesrechtfiakergesetz)

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Landesrecht Fiakergesetz

Salzburg

N1199510970G

Landesrecht Fiakergesetz

Die Beförderung von Personen durch Fuhrwerke unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie gegen Entgelt erfolgt.

Landesrecht Fiakergesetz

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

Landesrecht Fiakergesetz

(1) Die entgeltliche Beförderung von Personen mit Fuhrwerken ist nur auf Grund einer Bewilligung gemäß § 4 zulässig.

(2) Personen, die im Besitz einer aufrechten, nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes erteilten Bewilligung zur entgeltlichen Beförderung von Personen mit Fuhrwerken sind, bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeiten bei Gegenseitigkeit dann keiner Bewilligung gemäß Abs 1, wenn sie bloß vorübergehend durch einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen im Kalenderjahr erfolgt. Die Ausübung einer solchen Tätigkeit ist der Landesregierung spätestens eine Woche vor Beginn unter Vorlage der Bewilligung sowie Angabe des Standortes und der Anzahl der Fuhrwerke und der Zeit anzuzeigen. § 5 findet Anwendung.

(3) Abs 2 gilt auch für andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des § 1 Abs 2 Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG). Bei Ausübung dieser Tätigkeiten im Rahmen der durch die Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie garantierten Dienstleistungsfreiheit finden die Bestimmungen des 3. Abschnitts des genannten Gesetzes Anwendung.

(4) Keiner Bewilligung gemäß Abs 1 bedarf die entgeltliche Beförderung von Personen im Rahmen eines Pferdemietwagenunternehmens, wenn dieses als landwirtschaftliches Nebengewerbe ausgeübt wird.

Landesrecht Fiakergesetz

(1) Eine Bewilligung zur Führung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens darf nur einer eigenberechtigten natürlichen Person erteilt werden, die

(2) Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht gegeben, wenn auf den Bewilligungswerber eine der nachfolgenden Voraussetzungen zutrifft

(3) Die erforderlichen sachlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Bewilligungswerber folgende Voraussetzungen aufweist

(4) Im Verfahren sind zu hören

(5) Die Bewilligung zur entgeltlichen Personenbeförderung ist auf eine bestimmte Anzahl von Fuhrwerken zu beschränken.

Landesrecht Fiakergesetz

(1) Die Unternehmer dürfen als Lenker der Fuhrwerke nur Personen einsetzen, die über folgende Voraussetzungen verfügen

(2) Die Lenker von Fuhrwerken müssen die erforderlichen Kenntnisse über die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, soweit sie für das Lenken von Fuhrwerken im Straßenverkehr von Bedeutung sind, sowie über den Umgang mit Pferden in einer von der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Salzburg abgehaltenen Prüfung nachweisen. Für diese Prüfung hat die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 3 eine Prüfungsvorschrift zu erlassen. Von der Verpflichtung, diese Prüfung abzulegen, sind Personen ausgenommen, die eine Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 lit. a abgelegt haben. In der Prüfungsvorschrift können weitere Ausbildungen und Prüfungen als gleichwertig anerkannt werden. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemeinsam mit einem amtlichen Lichtbildausweis beim Lenken des Fuhrwerkes und bei Fiakern auch beim Bereithalten an öffentlichen Orten (§ 9) jederzeit mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen der Behörden (§ 13) vorzuweisen hat.

(3) Die Behörde hat Personen das Lenken von Fuhrwerken im Rahmen von Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmen zu untersagen, wenn eine der folgenden Bestrafungen vorliegt

(4) Die Verhängung von Strafen im Sinne des Abs. 3 ist der für eine Untersagung zuständigen Behörde mitzuteilen.

Landesrecht Fiakergesetz

(1) Die Unternehmensbewilligung ist grundsätzlich persönlich auszuüben.

(2) Die Ausübung einer Unternehmensbewilligung durch einen Stellvertreter bedarf der Bewilligung der Behörde. Zum Stellvertreter kann nur eine Person bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 lit. a, b und d erfüllt.

(3) Die Behörde hat die Stellvertretung zu bewilligen, wenn der Unternehmer auf Grund einer Erkrankung an der persönlichen Ausübung der Bewilligung gehindert ist oder wenn ein Stellvertreter im Rahmen des Fortbetriebsrechtes (§ 7 Abs. 2) eingesetzt wird.

Landesrecht Fiakergesetz

(1) Die Unternehmensbewilligung erlischt durch den gegenüber der Behörde schriftlich erklärten Verzicht, durch den Tod des Bewilligungsinhabers oder durch Entzug.

(2) Der Tod des Bewilligungsinhabers bewirkt dann nicht das Erlöschen der Bewilligung, wenn das Unternehmen von seiner Verlassenschaft, dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, den Kindern, Wahlkindern oder den Kindern der Wahlkinder weitergeführt wird. Hierauf finden die gewerberechtlichen Vorschriften über die Fortbetriebsrechte (§§ 41 ff der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 66/2010) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit des Fortbetriebes ein Stellvertreter zu bestellen ist, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 lit. a, b und d erfüllt.

(3) Die Unternehmensbewilligung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Standortgemeinde oder der Wirtschaftskammer Salzburg zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber eine der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 nicht mehr erfüllt.

Landesrecht Fiakergesetz

(1) Zur Führung eines Fiakerunternehmens ist fachlich befähigt, wer folgende Voraussetzungen aufweist

(2) Die Prüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, der neben dem Vorsitzenden drei weitere Mitglieder angehören. Die Bestellung ist von der Landesregierung vorzunehmen, wobei der Vorsitzende aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten kommen muß, zwei Mitglieder auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Salzburg und ein Mitglied auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg zu bestellen sind. Einer Aufforderung zur Erstattung eines Vorschlages ist innerhalb eines Monats zu entsprechen, anderenfalls die Bestellung ohne Vorliegen eines solchen Vorschlages erfolgt.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Prüfungsvorschrift zu erlassen. Diese Prüfungsvorschrift hat insbesondere die Prüfungsgegenstände, die Art der Prüfung im jeweiligen Gegenstand (mündlich, schriftlich, kommissionell, Einzelprüfung), die Dauer der Prüfung, den Vorgang bei der Festlegung der Prüfungstermine, Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung, über das Prüfungszeugnis, die Prüfungsgebühr und die den Mitgliedern der Kommission gebührende Prüfungsentschädigung zu enthalten. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf folgende Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen

(4) Die Behörde kann von der Erbringung des im Abs 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweises absehen, wenn auf den Bewilligungswerber eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft

(5) Die Nachsicht gemäß Abs 4 lit. a darf nur für einen Teil des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises erteilt werden, wenn der Bildungsgang und die bisherige Tätigkeit des Bewilligungswerbers lediglich diesen Teil der Berufsausbildung ersetzen können.

(6) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und - qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Prüfung gemäß Abs 2 und 3 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit. b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.

Landesrecht Fiakergesetz

Das Bereithalten von Fiakern ist nur an geeigneten öffentlichen Orten in der Standortgemeinde zulässig. Sind gemäß § 96 Abs. 4 StVO 1960 durch Verordnung Standplätze hiefür bestimmt, gelten nur diese als geeignet.

Landesrecht Fiakergesetz

Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Betriebs- und Beförderungsordnung erlassen, in der Anordnungen getroffen werden können über

Landesrecht Fiakergesetz

Pferdemietwagen sind am Standort des Unternehmens bereitzuhalten; die Bereithaltung an öffentlichen Orten ist nicht zulässig. Der Unternehmer darf Beförderungsaufträge nur in seinen Büro- oder Wohnräumen entgegennehmen.

Landesrecht Fiakergesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis 3.700 € zu ahnden.

Landesrecht Fiakergesetz

Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber den Bezirksverwaltungsbehörden.

Landesrecht Fiakergesetz

Die §§ 3 Abs 3, 4 Abs 1 und 8 Abs 6 dienen der Umsetzung folgender Richtlinien

Landesrecht Fiakergesetz

(1) Die am 31. Dezember 1993 gültigen Berechtigungen nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, zur Ausübung des Platzfuhrwerks-Gewerbes mit Pferden und Berechtigungen nach der Gewerbeordnung 1973 zur Ausübung des Lohnfuhrwerksgewerbes oder des Pferdemietwagengewerbes gelten als Unternehmerbewilligungen im Sinne dieses Gesetzes und berechtigen den Inhaber zur Führung eines Fiakerunternehmens (bei Vorliegen eines Platzfuhrwerks-Gewerbes) oder eines Pferdemietwagenunternehmens (bei Vorliegen eines Lohnfuhrwerks oder Pferdemietwagengewerbes).

(2) Auf Lenker, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Fuhrwerke im Rahmen eines im Abs. 1 genannten Betriebes lenken, ist § 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 nicht anzuwenden.

Landesrecht Fiakergesetz

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1995 in Kraft.

(2) § 3 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(3) § 12 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Die §§ 3 Abs 3, 4 Abs 1 und 2, 8 Abs 6 und 13a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(5) § 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(6) § 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes

(8) Die §§ 3 Abs 3, 4 Abs 1, 8 Abs 6 und (§) 13a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(9) § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Eine auf die geänderte Bestimmung gestützte Verordnung kann bereits vor dem Zeitpunkt gemäß dem ersten Satz erlassen werden, jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

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