10000899
AT
Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten durch die Stadt Salzburg
3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (3 Artikel)
Landesrecht Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten durch die Stadt Salzburg
Salzburg
N1199510834G
Landesrecht Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten durch die Stadt Salzburg
Die Ermächtigung des § 68 Abs. 4 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/1992, gilt bis zum 1. April 1996 mit der Maßgabe, daß die Gesamtsumme der Kassenkredite höchstens 10 v.H. der laufenden Einnahmen erreichen darf. Die Aufnahme von Kassenkrediten über die Ermächtigung des § 68 Abs. 4 des Salzburger Stadtrechtes 1966 hinaus bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung hat die Vorlage eines Konzeptes zur strukturellen Entlastung des Gemeindehaushaltes durch die Stadt zur Voraussetzung.
Landesrecht Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten durch die Stadt Salzburg
Artikel II
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. April 1995 in Kraft.