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10000899 AT

Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten durch die Stadt Salzburg

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Landesrecht Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten durch die Stadt Salzburg

Salzburg

N1199510834G

Landesrecht Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten durch die Stadt Salzburg

Die Ermächtigung des § 68 Abs. 4 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/1992, gilt bis zum 1. April 1996 mit der Maßgabe, daß die Gesamtsumme der Kassenkredite höchstens 10 v.H. der laufenden Einnahmen erreichen darf. Die Aufnahme von Kassenkrediten über die Ermächtigung des § 68 Abs. 4 des Salzburger Stadtrechtes 1966 hinaus bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung hat die Vorlage eines Konzeptes zur strukturellen Entlastung des Gemeindehaushaltes durch die Stadt zur Voraussetzung.

Landesrecht Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten durch die Stadt Salzburg

Artikel II

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. April 1995 in Kraft.

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