Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
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Kurztitel
Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1987
Inkrafttretensdatum
01.05.1987
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KAP VERDE ÜBER TECHNISCHE UND FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DER ENTWICKLUNGSHILFE
StF: BGBl. Nr. 131/1987
Ratifikationstext
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 am 1. Mai 1987 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Kap Verde einerseits und die österreichische Bundesregierung andererseits, im Bewußtsein des Nutzens, der für beide Länder aus einer verstärkten technischen Zusammenarbeit im Rahmen der Entwicklungshilfe erwachsen kann, und vom Wunsche getragen, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen, sind wie folgt übereingekommen
(1) Die vertragschließenden Parteien werden die technische und finanzielle Zusammenarbeit im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von Kap Verde nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.
(2) Die österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Übereinkommens der Regierung von Kap Verde Technische Hilfe gewähren. Über die einzelnen Projekte werden gesonderte Vereinbarungen in Form von privatrechtlichen Verträgen oder in Form von Verwaltungsübereinkommen geschlossen.
(3) Die Technische Hilfe, welche die österreichische Bundesregierung gemäß Absatz 2 gewährt, kann in folgenden Leistungen bestehen
(4) Die Beihilfe zur Ausbildung kapverdischer Fachkräfte gemäß Absatz 3 Ziffer 3 kann bestehen in
(5) Die Richtlinien und Bedingungen für die Teilnahme an Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich werden der Republik Kap Verde auf diplomatischem Weg zur Kenntnis gebracht werden.
(1) Die österreichische Bundesregierung wird die österreichischen Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Kap Verde keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben, sich an die Gesetze Kap Verdes zu halten und sich insbesondere politischer Aktivitäten, die die inneren Angelegenheiten von Kap Verde betreffen, zu enthalten.
(2) Die Stellung der Fachkräfte im jeweiligen Projekt ist in der gesonderten Vereinbarung gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu regeln.
(3) Die vertragschließenden Parteien verzichten darauf, die österreichischen Fachkräfte zu Dienstleistungen irgendwelcher Art außerhalb der vereinbarten Funktion heranzuziehen. Die kapverdische Seite kann ihnen jedoch andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen, sofern die österreichische Seite zustimmt und die österreichische Fachkraft damit einverstanden ist.
Die österreichische Seite wird im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte folgende Zahlungen leisten
Für die im Rahmen dieses Übereinkommens entsandten österreichischen Fachkräfte wird die kapverdische Seite insbesondere folgende Begünstigungen und Leistungen gewähren
(1) Die österreichischen Fachkräfte genießen auf dem Hoheitsgebiet von Kap Verde die Immunität vor Strafverfolgung durch die Behörden der Republik Kap Verde für Handlungen und Meinungsäußerungen in Ausübung ihrer Funktion.
(2) Die Regierung der Republik Kap Verde steht für jede Klage ein, die gegen die österreichischen Fachkräfte eingebracht werden kann und übernimmt die volle Haftung im Zusammenhang mit Handlungen, welche die österreichischen Fachkräfte bei Ausübung ihrer Funktion begangen haben.
(1) Die kapverdische Seite kann jederzeit die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft für beendet erklären, wenn sie ihre Tätigkeit mit den Erfordernissen ihrer Funktionen für unvereinbar hält.
(2) Vor einer solchen Entscheidung wird die kapverdische Seite die österreichische Seite von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem Weg verständigen. Die Entscheidung muß begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung in Kraft.
Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die zum Zweck der Durchführung von Projekten nach Kap Verde eingeführt wurden, die im Einvernehmen zwischen der österreichischen und kapverdischen Regierung in Angriff genommen werden, sind von allen Einfuhrzöllen und sonstigen Abgaben befreit.
Alle Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind auf diplomatischem Weg zu regeln.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Das Übereinkommen ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, sofern nicht eine der vertragschließenden Parteien dieses Übereinkommen drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.
(3) Im Falle der Kündigung bleiben die Artikel 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft.
Die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Einzelverträgen, die vor dem Außerkrafttreten des Übereinkommens unterzeichnet wurde, wird vom Außerkrafttreten des Übereinkommens nicht berührt.
Geschehen in Wien am 16. Februar 1987 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.