Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000892 AT

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II)

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II)

Bundesrecht Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II)

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (BGBl. Nr. 527/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 581/1986) hinterlegt

Datum der Hinterlegung der

Staaten: Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Antigua und Barbuda 6. Oktober 1986

Argentinien 26. November 1986

Bahrain 30. Oktober 1986

Guinea-Bissau 21. Oktober 1986

Island 10. April 1987

Niederlande (einschließlich 26. Juni 1987

Niederländische

Antillen und Aruba)

Philippinen (nur Protokoll II) 11. Dezember 1986

Sierra Leone 21. Oktober 1986

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Argentinien

„Die Republik Argentinien legt Artikel 43, Absatz 1 und Artikel 44, Absatz 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) dahingehend aus, daß

In bezug auf Artikel 44, Absätze 2, 3 und 4 des gegenständlichen Protokolls ist die Republik Argentinien der Auffassung, daß diese Bestimmungen nicht dahingehend ausgelegt werden können, daß sie

In bezug auf Artikel 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) ist die Republik Argentinien der Auffassung, daß, betrachtet man diese Bestimmungen in ihrem Gesamtkontext, die Bezeichnung „organisierte bewaffnete Gruppen”, auf die sich Artikel 1 des genannten Protokolls bezieht, nicht mit der in Artikel 43 des Protokolls I gegebenen Definition des Begriffes „Streitkräfte” gleichgesetzt werden darf, auch wenn die in besagtem

Artikel 43 festgesetzten Bedingungen auf diese Gruppen zutreffen.”

Island

„Gemäß Art. 90 des Protokolls I anerkennt Island gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission zur Untersuchung der Behauptungen einer solchen anderen Partei, wie in dem vorerwähnten Artikel vorgesehen, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft.”

Niederlande

„Ich beehre mich, namens meiner Regierung folgendes zu erklären

„Das Königreich Belgien erklärt, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission zur Untersuchung der Behauptung einer Hohen Vertragspartei betreffend schwere Verletzungen oder andere erhebliche Verstöße gegen die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 oder das Zusatzprotokoll zu diesen Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 90 dieses Protokolls, anzuerkennen.”

Finnland hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu Protokoll I erklärten Vorbehalt „Im Hinblick auf Art. 75 Abs. 4 lit. i äußert Finnland dahingehend einen Vorbehalt, daß nach finnischem Recht ein Urteil geheim verkündet werden kann, wenn seine Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Sitten oder eine Gefährdung der nationalen Sicherheit darstellen könnte” am 16. Feber 1987 zurückgezogen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →