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Straßenpolizei Landeshauptstadt Salzburg

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Landesrecht Straßenpolizei Landeshauptstadt Salzburg

Straßenpolizei Landeshauptstadt Salzburg

Bundesrecht Begrenzung von Bezügen oberster Organe

Begrenzung von Bezügen oberster Organe

Bundesrecht Begrenzung von Bezügen oberster Organe

Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß Bezüge, einschließlich Diensteinkommen, sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge, an Personen, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften, von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig.

Landesrecht Straßenpolizei Landeshauptstadt Salzburg

(1) Der Landespolizeidirektion obliegt für das Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg die Vollziehung folgender Angelegenheiten auf dem Gebiet der Straßenpolizei

(2) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs 1 lit f und g der Stadt Salzburg Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Landesrecht Straßenpolizei Landeshauptstadt Salzburg

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben

Bundesrecht Begrenzung von Bezügen oberster Organe

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Landesrecht Straßenpolizei Landeshauptstadt Salzburg

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 10. Dezember 1969, LGBl. Nr. 22/1970, mit dem im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Salzburg dieser Behörde bestimmte Maßnahmen der Vollziehung auf dem Gebiete der Straßenpolizei übertragen werden, außer Kraft.

(2) § 1 Abs 1 sowie § 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2007 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsstrafverfahren finden die bisher geltenden Bestimmungen weiter Anwendung.

(3) Der Gesetzestitel und die §§ 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bei der Bundespolizeidirektion Salzburg anhängigen Verfahren sind von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz weiterzuführen.

(4) § 1 Abs 1 und § 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2023 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs 1 lit b Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2023 ist nur auf Übertretungen des § 88b StVO 1960 anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten begangen wurden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1 Abs 1 lit b Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2023 beim Bürgermeister der Stadt Salzburg anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des § 88b StVO 1960 sind von diesem fortzuführen.

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