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Standortsicherung f. Abfallbehandlungsanlagen Abfallverband Pinzgau

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Landesrecht Standortsicherung f. Abfallbehandlungsanlagen Abfallverband Pinzgau

Salzburg

N1199510432G

Landesrecht Standortsicherung f. Abfallbehandlungsanlagen Abfallverband Pinzgau

§ 1

(1) Zur Sicherung geeignet erscheinender Standorte für Abfallbehandlungsanlagen des Abfallverbandes Pinzgau werden folgende Grundstücke festgelegt

(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ersetzt nicht die erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen u.dgl. für die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage auf den angeführten Grundstücken.

Landesrecht Standortsicherung f. Abfallbehandlungsanlagen Abfallverband Pinzgau

§ 2

Die im § 1 Abs. 1 angeführten Grundstücke sind in Planunterlagen des Amtes der Salzburger Landesregierung, Maßstab 1 : 5.000, dargestellt. Diese liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei den Gemeinden Bramberg am Wildkogel, Hollersbach und Kaprun während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Standortsicherung f. Abfallbehandlungsanlagen Abfallverband Pinzgau

§ 3

Diese Verordnung hat in bezug auf die Flächenwidmungspläne der betroffenen Gemeinden die Wirkung eines Entwicklungsprogrammes im Sinne des § 6 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992.

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