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Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

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Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1986

Inkrafttretensdatum

01.03.1986

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK NIKARAGUA ÜBER TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

StF: BGBl. Nr. 127/1986

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt nach seinem Artikel 9 am 1. März 1986 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Nikaragua,

vom Wunsche geleitet, die bestehenden Beziehungen der Freundschaft und Zusammenarbeit zu stärken, und

unter Berücksichtigung des beiderseitigen Nutzens, den eine engere Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern bewirken wird,

sind wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Ziel dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit der Vertragschließenden Teile für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Nikaraguas nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zu fördern. Diese Zusammenarbeit wird in Form von Projekten und Programmen erfolgen, die Gegenstand gesonderter Vereinbarungen sein werden.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Zur Erreichung des Zieles gem. Artikel 1 wird die österreichische Bundesregierung der Regierung der Republik Nikaragua technische Hilfe gewähren, die bestehen kann in

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Im Zusammenhang mit dem Einsatz österreichischer Fachkräfte wird die österreichische Bundesregierung folgende Leistungen erbringen

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Die österreichischen Fachkräfte, die in Nikaragua Einsätze leisten, sind verpflichtet,

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Im Zusammenhang mit der Lieferung von Sachgütern zur Durchführung von Projekten wird die österreichische Bundesregierung die folgenden Leistungen erbringen

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Die Regierung der Republik Nikaragua gewährt den österreichischen Fachkräften, die gem. Art. 2 Z 1 nach Nikaragua entsandt werden, folgende Begünstigungen und Leistungen

Die österreichischen Fachkräfte sind verpflichtet, solche Vorfälle gebührend zu melden und den Staat zu bevollmächtigen, sie vor Gericht zu vertreten, wenn der Staat sich zu einer solchen Maßnahme entschließt. Keine außergerichtliche Vereinbarung bzw. kein Gerichtsurteil verpflichtet den Staat, wenn ihm nicht Gelegenheit gegeben wurde, an der Vereinbarung oder Verhandlung mitzuwirken.

Die Regierung der Republik Nikaragua hat nur dann das Recht, Schadenersatzleistungen für von österreichischen Fachkräften verursachte Schäden zurückzufordern, wenn diese die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Darüber hinaus haften die österreichische Bundesregierung bzw. die österreichischen Fachkräfte für keinen Schaden, der bei der Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens entsteht.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Im Zusammenhang mit den von der österreichischen Bundesregierung oder in ihrem Auftrag von österreichischen Institutionen und Unternehmungen zur Verfügung gestellten Gegenständen verpflichtet sich die Regierung der Republik Nikaragua, nachstehende Leistungen zu übernehmen

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens oder allfällige Abänderungen erfolgen auf diplomatischem Wege.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt; es hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, die sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht einer der Vertragschließenden Teile spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens bleiben die Art. 3, 4, 5 und 6 des Abkommens ein weiteres Jahr in Kraft.

Die Vertragschließenden Teile können die Bestimmungen dieses Abkommens mittels Notenwechsels einvernehmlich ändern.

Geschehen in Wien am 7. Februar 1986 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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