Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
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Kurztitel
Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1986
Inkrafttretensdatum
01.03.1986
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK NIKARAGUA ÜBER TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
StF: BGBl. Nr. 127/1986
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt nach seinem Artikel 9 am 1. März 1986 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Nikaragua,
vom Wunsche geleitet, die bestehenden Beziehungen der Freundschaft und Zusammenarbeit zu stärken, und
unter Berücksichtigung des beiderseitigen Nutzens, den eine engere Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern bewirken wird,
sind wie folgt übereingekommen
Ziel dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit der Vertragschließenden Teile für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Nikaraguas nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zu fördern. Diese Zusammenarbeit wird in Form von Projekten und Programmen erfolgen, die Gegenstand gesonderter Vereinbarungen sein werden.
Zur Erreichung des Zieles gem. Artikel 1 wird die österreichische Bundesregierung der Regierung der Republik Nikaragua technische Hilfe gewähren, die bestehen kann in
Im Zusammenhang mit dem Einsatz österreichischer Fachkräfte wird die österreichische Bundesregierung folgende Leistungen erbringen
Die österreichischen Fachkräfte, die in Nikaragua Einsätze leisten, sind verpflichtet,
Im Zusammenhang mit der Lieferung von Sachgütern zur Durchführung von Projekten wird die österreichische Bundesregierung die folgenden Leistungen erbringen
Die Regierung der Republik Nikaragua gewährt den österreichischen Fachkräften, die gem. Art. 2 Z 1 nach Nikaragua entsandt werden, folgende Begünstigungen und Leistungen
Die österreichischen Fachkräfte sind verpflichtet, solche Vorfälle gebührend zu melden und den Staat zu bevollmächtigen, sie vor Gericht zu vertreten, wenn der Staat sich zu einer solchen Maßnahme entschließt. Keine außergerichtliche Vereinbarung bzw. kein Gerichtsurteil verpflichtet den Staat, wenn ihm nicht Gelegenheit gegeben wurde, an der Vereinbarung oder Verhandlung mitzuwirken.
Die Regierung der Republik Nikaragua hat nur dann das Recht, Schadenersatzleistungen für von österreichischen Fachkräften verursachte Schäden zurückzufordern, wenn diese die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Darüber hinaus haften die österreichische Bundesregierung bzw. die österreichischen Fachkräfte für keinen Schaden, der bei der Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens entsteht.
Im Zusammenhang mit den von der österreichischen Bundesregierung oder in ihrem Auftrag von österreichischen Institutionen und Unternehmungen zur Verfügung gestellten Gegenständen verpflichtet sich die Regierung der Republik Nikaragua, nachstehende Leistungen zu übernehmen
Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens oder allfällige Abänderungen erfolgen auf diplomatischem Wege.
Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt; es hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, die sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht einer der Vertragschließenden Teile spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens bleiben die Art. 3, 4, 5 und 6 des Abkommens ein weiteres Jahr in Kraft.
Die Vertragschließenden Teile können die Bestimmungen dieses Abkommens mittels Notenwechsels einvernehmlich ändern.
Geschehen in Wien am 7. Februar 1986 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.