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Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II)

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II)

Bundesrecht Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II)

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgenden weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (BGBl. Nr. 527/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 246/1986) hinterlegt

Datum der Hinterlegung

Staaten: der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunden

Äquatorialguinea 24. Juli 1986

Belgien 20. Mai 1986

Benin 28. Mai 1986

Italien 27. Feber 1986

Jamaika 29. Juli 1986

St. Christoph und Nevis 14. Feber 1986

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen zum Protokoll I abgegeben

Belgien

Teil VI dieses Gesetzes enthält in seinen Artikeln 63, 64, 66 und 67, die der Gendarmerie in Kriegszeiten zukommenden besonderen Aufgaben, die zu den von ihr in Friedenszeiten zu erfüllenden Aufgaben hinzutreten und folgende sind

Die Territorialeinheiten dürfen ausschließlich mit Erkundungs- und Alarmaufgaben beauftragt werden.

Die mobilen Einheiten können zur Unterstützung von Einheiten der anderen Streitkräfte eingesetzt werden.

Jede Feldgendarmerieeinheit untersteht dem Kommando eines „prevot” (Feldgendarmeriekommandant), der Gendarmerieoffizier ist.

Sie berichtet über Ereignisse, die für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung von Belang sind.

Demgemäß sieht auch die königliche Verordnung vom 14. März 1963 „über die Organisation der allgemeinen Aufgaben der Gendarmerie” (kundgemacht im belgischen Staatsanzeiger vom 29. März 1963) in Artikel 17 vor

„In Kriegszeiten

Italien

Die Regierung von Italien geht davon aus, daß die durch das Zusatzprotokoll I eingeführten Bestimmungen über die Verwendung von Waffen ausschließlich für konventionelle Waffen gelten sollen. Sie präjudizieren keine andere, für andere Arten von Waffen geltende völkerrechtliche Bestimmung.

Die italienische Regierung geht in bezug auf die Artikel 41, 56, 57, 58, 78 und 86 davon aus, daß der Ausdruck „feasible” als, unter Berücksichtigung aller jeweils herrschenden Umstände, einschließlich humanitärer und militärischer Erwägungen, durchführbar oder praktisch möglich zu verstehen ist.

Die im zweiten Satz des Absatzes 3 von Artikel 44 beschriebene Situation kann nur in besetztem Gebiet bestehen.

Der Ausdruck „deployment” („Aufmarsch”) in Absatz 3 lit. b bedeutet jede Bewegung zu einem Ort, von dem aus ein Angriff erfolgen soll.

In bezug auf die Artikel 51 bis einschließlich 58 geht die italienische Regierung davon aus, daß militärische Befehlshaber und sonstige für die Planung von, den Entschluß zu und die Durchführung von Angriffen Verantwortliche ihre Entscheidungen auf Grund ihrer Beurteilung der jeweils verfügbaren Informationen aus allen Informationsquellen zu treffen haben.

In bezug auf Artikel 51 Absatz 5 lit. b und Artikel 57 Absatz 2 lit. a Ziffer iii geht die italienische Regierung davon aus, daß der von einem Angriff erwartete militärische Vorteil den Vorteil bedeuten soll, der von einem Angriff in seiner Gesamtheit und nicht nur von isolierten oder besonderen Teilen des Angriffs erwartet wird.

Ein spezifisches Gebiet kann ein „militärisches Ziel” sein, wenn auf Grund seiner Lage oder aus sonstigen in Artikel 52 angeführten Gründen seine gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellen.

Der erste Satz des Absatzes 2 des genannten Artikels untersagt nur Angriffe, die gegen nicht militärische Ziele gerichtet sind. Dieser Satz geht nicht auf die Frage der durch Angriffe auf militärische Ziele an nicht militärischen Objekten verursachten Schäden ein.

Falls und solange die durch Artikel 53 geschützten Objekte unrechtmäßig für militärische Zwecke verwendet werden, verlieren sie dadurch diesen Schutz.

Die Regierung von Italien erklärt, daß sie gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Kommission zur Untersuchung der Behauptungen einer solchen anderen Partei, das Opfer von Verstößen zu sein oder auf eine sonstige Weise in der Folge von Verstößen gegen die Abkommen oder das Protokoll seitens Italiens Schaden erlitten zu haben, wie in Artikel 90 vorgesehen, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft anerkennt.

Italien wird auf schwerwiegende und systematische Verstöße seitens eines Feindes gegen die durch das Zusatzprotokoll I und insbesondere durch dessen Artikel 51 und 52 auferlegten Verpflichtungen mit allen völkerrechtlich zulässigen Mitteln reagieren, um jedweden weiteren Verstoß zu verhindern.

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