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Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

49 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (49)

Gesetzestext (49 Artikel)

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

Bundesrecht VfGH-Aufhebung Statut Wohlfahrtseinrichtungen Bundesingenieurkammer

VfGH-Aufhebung Statut Wohlfahrtseinrichtungen Bundesingenieurkammer

Bundesrecht VfGH-Aufhebung Statut Wohlfahrtseinrichtungen Bundesingenieurkammer

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Juni 1986, G 234/85-19, V 65/85-19, den ersten Satz des § 6 Abs. 2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer, erlassen vom Kammertag am 30. Juni 1970, kundgemacht im Teil „Amtliche Nachrichten der Bundes-Ingenieurkammer sowie der Ingenieurkammern für Wien, Niederösterreich und Burgenland, für Steiermark und Kärnten, für Oberösterreich und Salzburg und für Tirol und Vorarlberg'' in der Zeitschrift „Konstruktiv'', Nr. 72, vom 21. April 1980, als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1987 in Kraft.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

(1) Die Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen im Land Salzburg. Als Personenkraftwagen im Sinne dieser Verordnung gelten auch Kombinationskraftwagen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind unbeschadet der bundeseinheitlichen Bestimmungen über gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs zu beachten.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 Abs 1 bezeichneten Gewerbe nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, deren Beschaffenheit, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Gepäck-, Dach- oder Schiträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden. Die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen. Bei den für die Fahrgäste bestimmten Sitzplätzen ist, sofern sie nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sind, Sorge zu tragen, daß sich die Sicherheitsgurte stets in einwandfreiem Zustand befinden.

(3) Die Kraftfahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein. Die Außenseite und der Innenraum der Kraftfahrzeuge sind regelmäßig zu säubern. Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen im Inneren des Fahrzeuges sind, soweit die Gefahr einer Beschmutzung der Fahrgäste oder deren Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen. Aschenbecher sind regelmäßig zu entleeren.

(4) Die Kraftfahrzeuge müssen mit einer funktionsfähigen Heizung und Klimaanlage ausgerüstet sein.

(5) Die Kraftfahrzeuge müssen mindestens der Emissionsnorm Euro 6 im Sinne der Verordnung (EG) Nr 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl Nr L 171 vom 29. Juni 2007, entsprechen. Unter gleichzeitiger Vorlage eines gültigen Typenscheines, einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung oder eines Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung darüber einzuholen, dass das Fahrzeug dieser Voraussetzung entspricht.

(6) Abs 4 betreffend die Klimaanlage und Abs 5 gelten nicht

(7) Die Kraftfahrzeuge gemäß Abs 6 erster Satz müssen ab 1. Juli 2021 alle Voraussetzungen des Abs 4 erfüllen und mindestens der Emissionsnorm Euro 5 im Sinne der Verordnung (EG) Nr 715/2007 entsprechen.

(8) Die Bestimmungen der Abs 5 bis 7 gelten nicht für Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas betriebene Fahrzeuge.

(9) Der Landeshauptmann kann auf Antrag des Zulassungsbesitzers für ein bestimmtes Kraftfahrzeug eine Ausnahme von den Voraussetzungen der Abs 4, 5 und 7 erteilen, wenn auf Grund der Ausrichtung der Gewerbeausübung ansonsten das Gewerbe insgesamt oder einzelne Beförderungen nicht durchgeführt werden könnten.

(10) Alle im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW – Taxi eingesetzten Fahrzeuge müssen über funktionierende Einrichtungen zur bargeldlosen Bezahlung mittels Kredit-, Debit- oder Bankomatkarte verfügen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die ausschließlich zur Schülerbeförderung und/oder zu Fahrten auf Grund einer ärztlichen Transportanweisung verwendet werden.

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Das Rauchen, der Konsum von Suchtgift sowie der Konsum von Speisen und Getränken in Fahrzeugen ist verboten.

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Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und diese auf Verlangen den Fahrgästen vorzulegen. Der Abdruck der Verordnung ist vom Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.

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Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes gegenüber den Fahrgästen und den anderen Verkehrsteilnehmern besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

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Nach Beendigung der Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Der Lenker hat

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(1) Die Fahrgäste haben bei der Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen des Abs. 2 sowie des § 8 zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.

(2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte. Ihnen ist insbesondere untersagt

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Von der Beförderung oder Weiterbeförderung können ausgeschlossen werden

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Ohne Zustimmung des Lenkers dürfen Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

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Wenn es der Gesundheitszustand der zu transportierenden Person erforderlich macht, ist der Lenker eines Taxifahrzeuges beim Transport von akut erkrankten oder verletzten Personen verpflichtet, unverzüglich ein entsprechendes Rettungstransportmittel (Rettungs- oder Krankenwagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber u. dgl.) einer gemäß § 3 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl. Nr. 78/1981, anerkannten Rettungsorganisation zur Durchführung des Krankentransportes herbeizurufen.

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(1) Für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967, die mit einem Kraftfahrzeug mit nicht mehr als insgesamt neun Sitzplätzen durchgeführt werden, dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, die mit einer Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1a KFG 1967) und mindestens zwei am Kraftfahrzeug angebrachten, von hinten sichtbaren gelbroten Warnleuchten ausgestattet sind.

(2) Der Lenker eines Schülertransportes hat die Alarmblinkanlage und die Warnleuchten einzuschalten, wenn das Fahrzeug hält, um Schülern das Ein- und Aussteigen zu ermöglichen.

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An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Kraftfahrzeugen muß hinten am Fahrzeug eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein. Die Tafel hat in der Mitte die im Verkehrszeichen gemäß § 50 Z 12 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 ersichtliche bildliche Darstellung der Kinder mit einer Höhe von 200 mm zu zeigen. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.

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Bei Schülertransporten ist das Rauchen ausnahmslos verboten.

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(1) Im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, deren Einzelgenehmigung, Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 oder Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

(2) Eine Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 hat auch die Feststellung der Anforderungen gemäß den §§ 2 und 15 bis 24 zu umfassen.

(3) Der Zulassungsbesitzer eines im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verwendeten Kraftfahrzeuges, dessen erstmalige Zulassung zum Verkehr länger als vier Jahre zurück liegt, hat dieses von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von einem vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 zur Abgabe von Gutachten gemäß § 56 KFG 1967 ermächtigten Verein, Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes jährlich darauf begutachten zu lassen, ob es den Anforderungen der §§ 2 und 15 bis 24 entspricht.

(4) Der Zulassungsbesitzer hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 2 und 3 der nach dem Standort der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen mitzuteilen.

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(1) Die im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verwendeten Kraftfahrzeuge (Taxifahrzeuge) müssen mit mindestens vier Türen ausgestattet sein und dem Fahrgast einen bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Anstelle zweier Türen genügt eine Schiebetüre an der rechten Fahrzeugseite.

(2) Die im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verwendeten Kraftfahrzeuge haben folgende Mindestmaße aufzuweisen

(3) Für die im Abs. 2 angeführten Maße sind ausschließlich die im Typenschein angegebenen Maße beachtlich.

(4) Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2021 als Mietwagen (Verwendungsbestimmung 29) zum Verkehr zugelassen waren, müssen bei Verwendung durch den bisherigen Zulassungsinhaber bis zu ihrer erstmaligen kraftfahrrechtlichen Abmeldung (§ 43 KFG 1967) oder erstmaligen Aufhebung der Zulassung (§ 44 KFG 1967) die Anforderungen des § 15 nicht erfüllen.

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(1) Der Sitz für den Lenker muß ein Einzelsitz sein. Der Abstand der Sitze - gemessen von der Oberkante der vorderen zur Oberkante der hinteren Sitzlehne - muß mindestens 600 mm betragen, wobei sich der Lenkersitz in einer mittleren Stellung befindet, und einem Fahrgast mit normaler Körpergröße ein bequemes Sitzen und dem Lenker eine sichere Bedienung des Fahrzeuges ermöglichen.

(2) Bei nur einer Schiebetüre an der rechten Fahrzeugseite hat die Einstiegsöffnung einen bequemen Ein- und Ausstieg sowie Zugang zu den einzelnen Sitzreihen zu gewährleisten.

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Der Fahrgastraum von Taxifahrzeugen muß mit einer Innenbeleuchtung ausgestattet sein.

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Der Fahrgastraum muß so ausgestattet sein, daß der Fahrgast sich während der Fahrt mit dem Lenker verständigen kann.

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(1) Für die Mitnahme von mindestens 75 kg üblichen Reisegepäcks muß ein geeigneter Platz vorhanden sein.

(2) Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2021 als Mietwagen (Verwendungsbestimmung 29) zum Verkehr zugelassen waren, müssen bei Verwendung durch den bisherigen Zulassungsinhaber bis zu ihrer erstmaligen kraftfahrrechtlichen Abmeldung (§ 43 KFG 1967) oder erstmaligen Aufhebung der Zulassung (§ 44 KFG 1967) die Anforderungen des § 19 nicht erfüllen.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

Bei Taxifahrzeugen, die mit einer an eine Funkzentrale angeschlossenen Funkeinrichtung ausgestattet sind, muss ein Alarmsystem vorhanden sein, dessen Auslösung in der Funkzentrale erkennbar ist.

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(1) Taxifahrzeuge müssen durch ein gut sichtbares gelbschwarzes Dachschild (mind 180 x 100 mm) gekennzeichnet sein, welches auf der Vorder- und Rückseite nur die Aufschrift „TAXI“ aufweist. Die verpflichtende Kennzeichnung mit einem TAXI-Dachschild gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten gemäß § 14 Abs 1a oder b GelverkG 1996 angeboten und/oder durchgeführt werden. Auf Verlangen des Fahrgastes kann das Dachschild bei Fahrten zu einem außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrtziel abgenommen werden. Ferner kann das Dachschild auf Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde abgenommen werden, wenn es sich um Beförderungen aus besonderen Anlässen (zB Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse, Festspielauffahrten) handelt.

(2) Das Dachschild gemäß Abs 1 muß mit gelbem Licht von innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung darf nicht blenden. Bei Dunkelheit und schlechter Sicht muß das Dachschild beleuchtet sein. Die Beleuchtung ist bei besetztem Wagen abzuschalten.

(3) (Anm: aufgehoben durch BGBl II Nr 293/2009).

(4) Die Kennzeichnungen gemäß Abs 1 dürfen durch andere Aufschriften oder Bemalungen nicht beeinträchtigt werden.

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An einer vom Beifahrerplatz aus gut wahrnehmbaren Stelle und in einer die Sicherheitseinrichtungen nicht beeinträchtigenden Weise sind ersichtlich zu machen

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Der Platz der Unterbringung des Verbandszeuges (§ 102 Abs. 10 KFG 1967) ist deutlich zu kennzeichnen.

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(1) Taxifahrzeuge sind mit einem beleuchtbaren und nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeichten Fahrpreisanzeiger auszustatten, wenn für die Gemeinde des Standorts der Taxikonzession ein verbindlicher Taxitarif (§ 14 Abs 1 GelverkG 1996) festgelegt ist und keine der in § 14 Abs 1a oder 1b GelverkG 1996 normierten Ausnahmen von der Tarifpflicht zum Tragen kommt.

(2) Die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers in Taxifahrzeugen ist unzulässig, wenn für die Gemeinde des Standorts der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi kein verbindlicher Tarif (§ 14 Abs. 1 GelVerkG) festgelegt ist.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

Die im Fahrdienst des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Das Tragen ausgesprochener Freizeitkleidung (Shorts, ärmellose Leibchen, Jogginganzüge u. dgl.) ist unzulässig.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

(1) Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist zulässig

(1a) Die eingesetzten Taxifahrzeuge sind so zu kennzeichnen, dass daraus der Standort der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi eindeutig und leicht feststellbar hervorgeht. Die Anbringung von mehr als einem solchen Kennzeichen an einem Fahrzeug ist unzulässig. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass ein wiederholtes Wechseln dieses Kennzeichens unmöglich ist.

(2) Außerhalb der Standortgemeinde dürfen Fahrgäste nur aufgenommen werden, wenn der Fahrtauftrag innerhalb der Standortgemeinde entgegengenommen wurde.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

Für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi besteht Beförderungspflicht

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrtauftrages oder während der Fahrt im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrtziel oder die Fahrtstrecke begründete Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Betriebes oder seiner persönlichen Sicherheit, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern. Der Lenker des Taxifahrzeuges hat den Gewerbeinhaber davon zu verständigen.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

(1) Der Taxilenker hat den kürzest möglichen Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt. In diesem Fall hat der Lenker den Fahrgast auf etwaige Mehrkosten hinzuweisen.

(2) Ist auf Grund der bestehenden oder der zu erwartenden Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzunehmen, daß die Wahl einer anderen Fahrtstrecke als des kürzestmöglichen Weges zum Fahrtziel für den Fahrgast preislich oder zeitlich günstiger ist, hat der Lenker des Taxifahrzeuges den Fahrgast hierüber zur Bestimmung der Fahrtstrecke zu informieren.

(3) Auf Verlangen hat der Taxilenker Auskunft über die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

Andere Personen, ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze, und Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

Der Taxilenker hat dem Fahrgast beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu leisten. Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster und, wenn das Fahrzeug ein solches aufweist, das Schiebedach unter Bedachtnahme auf die Gesundheit des Taxilenkers zu öffnen oder zu schließen.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

(1) Der Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, daß er auf eine Geldnote von 50 €, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird, herausgeben kann.

(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast bei Barzahlung sowie bei Zahlungen mit Kredit- oder Bankomatkarte oder vergleichbaren Zahlungsformen einen elektronisch erzeugten (gedruckten) Beleg über den geleisteten Beförderungspreis auszufolgen, auf dem auch das behördliche Kennzeichen des Taxifahrzeuges anzuführen ist. Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht oder Erleichterungen bei der Belegerteilungspflicht bleiben davon unberührt.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

(1) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß funktionsfähig sind, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.

(2) Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(3) Es dürfen nur solche Fahrpreisanzeiger verwendet werden, die ausschließlich auf den Tarif richtig eingestellt sind, der für die Gemeinde des Standorts der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verbindlich ist.

(4) Wird ein Fahrtauftrag fernmündlich erteilt, ist der Fahrpreisanzeiger bei Erreichen des Auftragsorts einzuschalten. Sollte jedoch eine bestimmte Bestellzeit vereinbart worden sein, darf der Fahrpreisanzeiger erst zu diesem Zeitpunkt eingeschaltet werden.

(5) Während der Beförderung hat der Fahrpreisanzeiger ununterbrochen eingeschaltet zu sein.

(6) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht verlangt werden.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

(1) In Gemeinden, in denen Standplätze für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi festgelegt sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) dürfen Taxifahrzeuge nur auf diesen Plätzen auffahren, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes bestimmen.

(2) Anläßlich der Abhaltung von Großveranstaltungen ist das Auffahren und Aufstellen von Taxifahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 auch außerhalb von Standplätzen gestattet.

(3) Im Bereich von Zivilflughäfen und Bahnhöfen ist das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen auf Verkehrsflächen (Vorfahrten oder Vorflächen), die keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind, nach Maßgabe der zivilrechtlichen Erlaubnis durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten über diese Flächen erlaubt.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

(1) Das Halten oder Parken von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze (§ 34 Abs. 1) ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 34 Abs. 2 gestattet, wenn

(2) Außer Fahrdienst befindliche oder bestellte bzw. besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werden.

(3) Ein Taxifahrzeug befindet sich im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht im Fahrdienst, wenn eine Tafel mit der gut lesbaren Aufschrift “Außer Dienst” außen oder innen am Fahrzeug deutlich und gut sichtbar angebracht ist oder das Fahrzeug als Taxifahrzeug nicht erkennbar ist.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

(1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und das Anwerben von Fahrgästen auf Standplätzen oder insbesondere bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel (Obus- und Omnibushaltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen) oder vor Gastgewerbebetrieben, Geschäftslokalen, Veranstaltungsorten u. dgl. ist nicht gestattet.

(2) Der Taxilenker ist in der jeweiligen Standortgemeinde berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.

(3) Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtszeiten, Fahrtzielen u. dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen des § 27 (Beförderungspflicht) und des § 39 Abs. 1 (Fahrtbereitschaft) stehen, sind unzulässig.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

(1) Die Standplätze dürfen nach Maßgabe des § 26 nur mit gemäß § 21 Abs 1 bis 3 gekennzeichneten Taxifahrzeugen und, wenn für die Gemeinde ein verbindlicher Taxitarif verordnet ist, nur mit Fahrzeugen bezogen werden, die mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet sind.

(2) Auf den Standplätzen sind Taxifahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, daß ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.

(3) Am Standplatz entgegengenommene Fahrtaufträge sind grundsätzlich mit den auf diesem Standplatz bereitgehaltenen Taxifahrzeugen auszuführen. Ein Herbeirufen von nicht am Standplatz anwesenden Fahrzeugen ist nur dann gestattet, wenn am Standplatz für die Durchführung derartiger Fahrtaufträge kein oder nicht genügend geeignete Taxifahrzeuge vorhanden sind.

(4) Auf den Standplätzen darf bei schlechter Sicht und Dunkelheit die Beleuchtung des Dachschildes nicht abgeschaltet werden.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz ab, haben die übrigen Fahrzeuge aufzuschließen. An nicht aufgeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

(1) Die Lenker der auf Standplätzen aufgestellten Taxifahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend zu sein.

(2) In der Regel hat der Lenker des jeweils ersten nach den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 auf einem Standplatz aufgestellten Taxifahrzeuges den Fahrgast zu befördern. Der Fahrgast kann jedoch ein anderes Taxifahrzeug von den am Standplatz bereitgehaltenen Fahrzeugen wählen. In diesem Fall hat der Lenker des anderen gewählten Taxifahrzeuges den Fahrgast vor Antritt der Fahrt darauf aufmerksam zu machen, daß in der Regel das erstaufgestellte Taxifahrzeug zur Beförderung gewählt werden soll.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 13/2023).

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

(1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene Gästewagengewerbe gelten die Bestimmungen der §§ 10, 23, 25, 31 und 32 Abs. 2 sinngemäß.

(2) An Kraftfahrzeugen, die im Rahmen des Gästewagengewerbes eingesetzt werden, muß hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift deutlich den Buchstaben “G” zeigt.

(3) Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit der im Abs. 2 beschriebenen Kennzeichnung leicht verwechselt werden können, ist unzulässig.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

Der Landeshauptmann kann in Einzelfällen, wenn es aus besonderen Gründen zwingend notwendig ist, Ausnahmen von den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 gewähren.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.

(2) Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretung im Sinne des Abs. 1.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

(1) In Vorbereitung der Verordnung LGBl Nr 30/2019 ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 241 vom 17. September 2015, unter der Notifikationsnummer 2018/0606/A durchgeführt worden.

(2) In Vorbereitung der Verordnung LGBl Nr 13/2023 ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 241 vom 17. September 2015, unter der Notifikationsnummer 2022/0715/A durchgeführt worden.

Landesrecht Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. April 1983, LGBl. Nr. 44, über die Ausübung des Mietwagengewerbes in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 70/1983 und die Verordnung des Landeshauptmannes vom 9. Feber 1984, LGBl. Nr. 24, betreffend die Ausübung des Taxigewerbes außer Kraft.

(3) Auf Kraftfahrzeuge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zur gewerblichen Personenbeförderung im Mietwagen- und Gästewagengewerbe nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zum Verkehr zugelassen sind, finden die Bestimmungen der §§ 15, 16 und 19 keine Anwendung.

(4) Kraftfahrzeuge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zur gewerblichen Personenbeförderung im Taxigewerbe nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zum Verkehr zugelassen sind, haben bis 1. August 1994 den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen; diese Forderung gilt als erfüllt, wenn das Fahrzeug bereits dem nach § 18 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986, BGBl. Nr. 163, vorgesehenen Verfahren unterzogen worden ist.

(5) Auf Funkeinrichtungen von Taxifahrzeugen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb sind, findet die Bestimmung des § 20 zweiter Satz keine Anwendung.

(6) § 27 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2001 tritt mit 21. September 2001 in Kraft.

(7) § 32 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 113/2001 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(8) Die §§ 11, 15 Abs 2 und 3, 22 und 33 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.

(9) § 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(10) Die §§ 2 Abs 6, 8, 9, 14, 15 Abs 2, 22, 24 Abs 2, 26 Abs 1, 27, 33 Abs 3 und 6, 34 Abs 3, 37 Abs 1, 43 Abs 1 und 43a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 16/2006 treten mit 1. April 2006 in Kraft. § 15 Abs 2 lit d findet auf Kraftfahrzeuge, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl Nr 16/2006 zur gewerblichen Personenbeförderung (§ 3 Abs 1 GelVerkG) eingesetzt werden, keine Anwendung.

(11) Die §§ 21 Abs 3 und 4 und 43a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/2006 treten mit 1. Dezember 2006 in Kraft.

(12) Die §§ 2, 3, 5, 7 Abs 2, 9 Abs 2, 21 Abs 1, 24, 25, 33 Abs 3, 39 Abs 1, 43 Abs 1 und 43a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 84/2008 treten mit 1. November 2008 in Kraft.

(13) Die §§ 2, 6, 9 Abs 1, 11 Abs 1, 12, 20, 40 Abs 1, 41 Abs 1 und 43a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 71/2010 treten mit 25. September 2010 in Kraft.

(14) Die §§ 3, 8, 9, 29 Abs 1, 33 Abs 4, 34 Abs 3 und 43a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2018 treten mit 24. Mai 2018 in Kraft.

(15) Dem § 33 Abs 4 widersprechende Bestimmungen in gemäß § 14 GelverkG festgelegten Tarifen sind bis zu deren Anpassung weiterhin anzuwenden.

(16) Die §§ 2 Abs 2 und Abs 4 bis 9, 43a und 43b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(17) Der Titel der Verordnung, die Promulgationsklausel, die Abschnittsbezeichnungen und überschriften, die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 6 und 10, 14 Abs 1, 3 und 4, 15 Abs 1, 2 und 4, (§) 19, 20, 21 Abs 1, (§) 22, 24 Abs 1 und 2, (§) 25, 26 Abs 1 und 1a, (§) 27, 32 Abs 2, 33 Abs 3, 34 Abs 1, 35 Abs 1, 36 Abs 2, 37 Abs 1, (§) 38, 43a und 43b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 13/2023 sowie der Entfall des 3. Abschnitts treten mit 1. April 2023 in Kraft.

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