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Pilzeschutzverordnung

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Landesrecht Pilzeschutzverordnung

Salzburg

N1199419247A

Bundesrecht VfGH-Aufhebung Richtlinien Hauptverband Sozialversicherungsträger

VfGH-Aufhebung Richtlinien Hauptverband Sozialversicherungsträger

Landesrecht Pilzeschutzverordnung

Anlage

Verzeichnis der Gebiete gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6

Stadt Salzburg

Geschützter Landschaftsteil Rainberg

Geschützter Landschaftsteil Gaisberg

Bezirk Hallein

Geschützter Landschaftsteil Biederer Alpswald (Gemeinde Golling an der Salzach)

Naturdenkmal Vorderweißtürchlwald (Gemeinde Rauris)

Bezirk St. Johann im Pongau

Geschützter Landschaftsteil Prossauwald (Gemeinde Badgastein)

Bezirk Zell am See

Naturdenkmal Mitterkaser (Gemeinde Weißbach bei Lofer) Geschützter Landschaftsteil Stoissen (Gemeinde Saalfelden am Steinernen Meer)

Geschützter Landschaftsteil Roßwald (Gemeinde Saalbach) Naturdenkmal Laubwald beim Kesselfall (Gemeinde Kaprun)

Bundesrecht VfGH-Aufhebung Richtlinien Hauptverband Sozialversicherungsträger

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1985, V 57/85-8, dem Bundesminister für soziale Verwaltung zugestellt am 13. März 1986, den § 8 der „Richtlinien gemäß § 31 Abs. 3 Z 21 ASVG über die Befreiung von der Rezeptgebühr'' (Beschluß des Präsidialausschusses des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 28. Mai 1979, kundgemacht in „Soziale Sicherheit'', Amtliche Verlautbarung Nr. 63/1981) als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1986 in Kraft.

Landesrecht Pilzeschutzverordnung

Begriffsbestimmungen

§ 1

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

Landesrecht Pilzeschutzverordnung

Verbote und Ausnahmen

§ 2

(1) Zum Schutz von Pilzen ist verboten

(1a) Personen, die in der freien Landschaft im Besitz von mehr als 2 kg Pilzen angetroffen werden oder die mehr als 2 kg Pilze verwahren, haben den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd- und des Forstschutzes betrauten Organen auf Verlangen die Rechtmäßigkeit von Besitz bzw Verwahrung nachzuweisen. Mitglieder von Personengruppen nach § 2 Abs 1 Z 1a trifft diese Verpflichtung ab einer Menge von 8 kg Pilzen.

(2) Von den Verboten der Abs 1 und 1a sind ausgenommen

(3) Über Abs. 2 hinausgehende Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 Z. 2 bis 7 können von der Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für Zwecke der Wissenschaft oder des Unterrichtes bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn der örtliche Bestand von Pilzen oder von anderen Pflanzen- und Tierarten durch das Sammeln nicht gefährdet sowie der Naturhaushalt nicht beeinträchtigt wird.

Landesrecht Pilzeschutzverordnung

Sammeln zum Verkauf

§ 3

(1) Das Sammeln von Pilzen zum Verkauf ist, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in den Monaten Oktober und November unzulässig und sonst nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nur zu erteilen, wenn der örtliche Bestand von Pilzen oder von anderen Pflanzen- und Tierarten durch das Sammeln nicht gefährdet sowie der Naturhaushalt nicht beeinträchtigt wird und der Grundeigentümer dem Sammeln im beantragten Umfang zugestimmt hat. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist vom Antragsteller nachzuweisen. Die Bewilligung muß spätestens im Zeitpunkt der Übergabe der Pilze an den Käufer vorliegen.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn

Landesrecht Pilzeschutzverordnung

Bestimmungen für Händler

§ 4

Wer Pilze von Sammlern kauft, um sie in frischem, weiterbehandeltem oder verarbeitetem Zustand weiterzuverkaufen, hat deren Herkunft nachzuweisen. Zu diesem Zweck sind die Pilzarten, die Menge, der Tag des Erwerbes und die Herkunft, insbesonders der Name und die Anschrift des Lieferanten (Verkäufers) sowie die nach § 3 Abs. 1 erteilte Bewilligung schriftlich festzuhalten. Die Angaben zur Person des Lieferanten sind, wenn dieser dem Erwerber nicht persönlich bekannt ist, anhand eines amtlichen Lichtbildausweises und die Angaben über die Sammelbewilligung durch Einsicht in den Bescheid zu überprüfen.

Landesrecht Pilzeschutzverordnung

Strafbestimmung

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 NSchG 1999 zu bestrafen.

Landesrecht Pilzeschutzverordnung

Inkrafttreten

§ 6

(1) Diese Verordnung mit 1. Mai 1994 in Kraft.

(2) § 1, § 2 Abs 1, 1a und 2 und § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2003 treten mit 1. Juni 2003 in Kraft.

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