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10000839 AT

Auflassung eines Teilstückes der Almer Landesstraße

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Landesrecht Auflassung eines Teilstückes der Almer Landesstraße

Salzburg

N1199419142A

Landesrecht Auflassung eines Teilstückes der Almer Landesstraße

§ 1

Von der Almer Landesstraße (L 258) wird das Teilstück von der Zufahrt zum Parkplatz Lohninger (Straßenkilometer 0,190) bis zum Beginn des Dorfplatzes von Maria Alm am Steinernen Meer (Straßenkilometer 0,365) als Landesstraße II. Ordnung aufgelassen.

Landesrecht Auflassung eines Teilstückes der Almer Landesstraße

§ 2

Das Land Salzburg hat vorbehaltlich der Übernahme des im § 1 bezeichneten Straßenabschnittes als Gemeindestraße I. Klasse durch die Gemeinde Maria Alm am Steinernen Meer während eines Zeitraumes von fünf Jahren einen Betrag von 25 v.H. des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je angefangenen Straßenkilometer an die Gemeinde Maria Alm am Steinernen Meer zu entrichten. Der Betrag ist für die tatsächliche Länge des übernommenen Straßenstückes zu berechnen und wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.

Landesrecht Auflassung eines Teilstückes der Almer Landesstraße

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

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