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Teilweise Aufhebung des Teilflächenwimdungsplanes Salzburg-Nordost

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Landesrecht Teilweise Aufhebung des Teilflächenwimdungsplanes Salzburg-Nordost

Salzburg

N1199410380G

Bundesrecht Klubfinanzierungsgesetz 1985

Klubfinanzierungsgesetz 1985

Landesrecht Teilweise Aufhebung des Teilflächenwimdungsplanes Salzburg-Nordost

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, V 7/94-8, zugestellt am 31. Oktober 1994, den Teilflächenwidmungsplan Salzburg-Nordost, Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. April 1982, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 12/1982, Seite 6, insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als darin in der KG Hallwang II zwischen der Samstraße im Norden, dem Alterbach im Süden und der im Plan verzeichneten Gleisanlage im Osten die Widmung "Verkehrsfläche" ausgewiesen ist.

Bundesrecht Klubfinanzierungsgesetz 1985

§ 1. (1) Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben haben die parlamentarischen Klubs der Abgeordneten zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung der ihnen daraus erwachsenden Kosten.

(2) Als Kosten zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben gelten insbesondere Ausgaben für Personal, Infrastruktur einschließlich EDV, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Enqueten, Aussendungen und Rundschreiben, Druckwerke, Broschüren, sowie Ausgaben für internationale Arbeit.

Bundesrecht Klubfinanzierungsgesetz 1985

§ 2. (1) Jedem Klub steht als Grundbetrag der Jahresbruttobezug einschließlich der Sonderzahlungen von je zehn Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 19 und der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20 sowie 98,94 vH des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zehn Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 20 zu.

(2) Außerdem gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende, das erforderliche Ausmaß für die Bildung eines Klubs übersteigende Mitglied des Nationalrates bis zu einer Klubstärke von insgesamt zehn Abgeordneten ein Steigerungsbetrag im Ausmaß des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 sowie der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.

Bundesrecht Klubfinanzierungsgesetz 1985

§ 3. Jedem parlamentarischen Klub, deren ihm angehörende Mitglieder des Bundesrates gemäß § 14 der Geschäftsordnung des Bundesrates eine Fraktion bilden, gebührt ein zusätzlicher Grundbetrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von einem Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 19 sowie von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 und der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.

Bundesrecht Klubfinanzierungsgesetz 1985

§ 4. (1) Jedem Klub gebührt weiters für jedes ihm angehörende Mitglied des Nationalrates ein Betrag in der Höhe von 98,25 vH des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 2.

(2) Weiters gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende Mitglied des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments ein Betrag in der Höhe von 98,25 vH des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen eines Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 5.

Bundesrecht Klubfinanzierungsgesetz 1985

§ 4a. (1) Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 2 und § 4 Abs. 1 ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Nationalrates, die dem selben Klub angehören, über 40 Prozent liegt.

(2) Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 3 und § 4 Abs. 2, soweit Mitglieder des Bundesrates anspruchsbegründend sind, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Bundesrates, die der selben Bundesratsfraktion angehören, über 40 Prozent liegt.

Bundesrecht Klubfinanzierungsgesetz 1985

§ 5. (1) Die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a sind den Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen.

(2) Wird ein Klub zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode neu gegründet, so sind die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.

(3) Erhöht sich die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so ist eine Erhöhung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.

(4) Der Stichtag gemäß Abs. 2 und 3 ist der Tag des Einlangens der Mitteilung des Klubs über die Konstituierung bzw. die Veränderung der Zahl der Mitglieder eines Klubs bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates.

(5) Sinkt die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so erfolgt die Anpassung der Höhe der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a ab dem Quartal, das dem Tag des Ausscheidens des Mitglieds folgt. Bei einer nächstfolgenden vierteljährlichen Anweisung ist ein allfälliger Übergenuss einzubehalten.

Bundesrecht Klubfinanzierungsgesetz 1985

§ 5a. (1) Klubs dürfen keine Spenden annehmen.

(2) Spende ist jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürlichen oder juristischen Personen dem Rechtsträger ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.

(3) Nicht als Spende anzusehen sind

(4) Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind Spenden unverzüglich an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

Bundesrecht Klubfinanzierungsgesetz 1985

§ 5b. Der Präsident des Nationalrates hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen, das die Namen der parlamentarischen Klubs und die für diese vertretungsbefugten Personen enthält. Die parlamentarischen Klubs haben dem Präsidenten des Nationalrates die hiezu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Klubregister ist in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen.

Bundesrecht Klubfinanzierungsgesetz 1985

§ 6. (1) Die §§ 1 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2008 treten mit 28. Oktober 2008 in Kraft. Die §§ 2a, 4a, 5a und 5b treten mit 28. Oktober 2008 außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 65/2015 treten mit 12. Februar 2015 in Kraft.

(3) § 4a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 56/2019 tritt mit 1. November 2019 in Kraft.

(4) § 5a idF BGBl. I Nr. 142/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(5) § 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2023 tritt mit 15. Juni 2023 in Kraft.

Bundesrecht Klubfinanzierungsgesetz 1985

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, der Bundesminister für Finanzen betraut.

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