Vereinbarung Nationalpark Hohe Tauern-Bund, Kärnten, Salzburg, Tirol
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Gesetzestext (69 Artikel)
Salzburg
N1199410231G
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Fakultativprotokoll wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 22. August 1978 hinterlegt; das Übereinkommen tritt nach seinem Artikel 53 Absatz 1 für Österreich am 21. Juni 1985 in Kraft. Das Fakultativprotokoll tritt nach seinem Artikel VII Absatz 1 für Österreich ebenfalls am 21. Juni 1985 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen bis zum 22. Mai 1985 hinterlegt
Argentinien, Chile, Fidschi, Indonesien, Iran, Jugoslawien, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Liechtenstein, Mexico, Paraguay, Philippinen, Polen, Rwanda, Schweiz, Seychellen, Tonga, Tschechoslowakei, Tunesien, Uruguay und Zypern.
Folgende Staaten haben ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Fakultativprotokoll hinterlegt
Iran, Jugoslawien, Liechtenstein, Paraguay, Philippinen, Schweiz, Seychellen, Uruguay und Zypern.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Die Revolutionäre Regierung der Republik Kuba legt ausdrücklich Vorbehalt ein hinsichtlich des dritten Satzes von Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens und anerkennt daher nicht die Vermutung der Zustimmung zum Betreten der Räumlichkeiten der Spezialmission aus irgendeinem der in diesem Absatz genannten Gründe oder irgendwelchen sonstigen Gründen.
Die Revolutionäre Regierung der Republik Kuba erachtet die Bestimmungen der Artikel 50 und 52 des Übereinkommens für ihrer Natur nach diskriminierend, da sie, während das Übereinkommen Angelegenheiten behandelt, die die Interessen aller Staaten betreffen, einer Anzahl von Staaten das Recht verwehren, das Übereinkommen zu unterzeichnen und ihm beizutreten, was dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widerspricht.
„... die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist der Auffassung, daß die Artikel 50 und 52 des Übereinkommens in Widerspruch stehen zum völkerrechtlichen Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten und dem Recht aller Staaten, Mitglieder internationaler multilateraler Verträge über Angelegenheiten allgemeinen Interesses zu werden.“
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
eingedenk der besonderen Behandlung, die Spezialmissionen stets zuteil geworden ist,
im Bewußtsein der in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung freundschaftlicher Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten,
eingedenk der Bedeutung, die der Frage der Spezialmissionen im Verlaufe der Konferenz der Vereinten Nationen über diplomatischen Verkehr und diplomatische Immunitäten sowie in der von der Konferenz am 10. April 1961 angenommenen Entschließung Nr. I zuerkannt worden ist,
in Anbetracht dessen, daß die Konferenz der Vereinten Nationen über diplomatischen Verkehr und diplomatische Immunitäten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen annahm, das am 18. April 1961 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist,
in Anbetracht dessen, daß die Konferenz der Vereinten Nationen über konsularische Beziehungen das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen annahm, das am 24. April 1963 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist,
in der Überzeugung, daß ein internationales Übereinkommen über Spezialmissionen diese beiden Übereinkommen ergänzen und zur Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen, ungeachtet ihrer Verfassungs- und Gesellschaftsordnungen beitragen würde,
in der Erkenntnis, daß die für Spezialmissionen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, Einzelpersonen zu bevorzugen, sondern den Spezialmissionen als Vertretungen von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten,
unter Bekräftigung des Grundsatzes, daß für Fragen, die nicht durch dieses Übereinkommen geregelt sind, weiterhin die Regeln des Völkergewohnheitsrechtes gelten
haben folgendes vereinbart
Artikel I
Schutz des Nationalparks
(1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften und unter Beachtung bestehender Rechte keine den Zielsetzungen des Nationalparks zuwiderlaufenden Maßnahmen zuzulassen oder zu setzen sowie auf Kriterien internationaler Organisationen für Nationalparks Bedacht zu nehmen. Sie werden auf diese Ziele auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und der allgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.
(2) Die Vertragsparteien werden einander von Maßnahmen, von denen bedeutsame Auswirkungen auf den Nationalpark Hohe Tauern zu erwarten sind, vor deren Verwirklichung in Kenntnis setzen.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet
Artikel II
Nationalparkrat
(1) Zur Sicherung des Schutzes und einer koordinierten Entwicklung des Nationalparks Hohe Tauern und seiner einheitlichen Darstellung nach außen richten die Vertragsparteien den Nationalparkrat für den Nationalpark Hohe Tauern - im folgenden kurz "Nationalparkrat" genannt - ein.
(2) Der Nationalparkrat besteht aus dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie als Vertreter des Bundes und den in den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol jeweils mit den Angelegenheiten des Nationalparks Hohe Tauern betrauten Mitgliedern der Landesregierung als Vertreter der Länder.
(3) Der Nationalparkrat hat den Nationalpark Hohe Tauern in seiner Gesamtheit nach außen national und international zu repräsentieren. Er hat die Kooperation der Vertragsparteien und die Koordination von Planungen und Maßnahmen sicherzustellen, die im Nationalpark Hohe Tauern landesgrenzenüberschreitende Auswirkungen haben. Es obliegt ihm insbesondere das Hinwirken auf eine harmonisierte Entwicklung der Schutzinhalte, der Förderungsprogramme und der Öffentlichkeitsarbeit, sowie die Abstimmung wissenschaftlicher Projekte.
(4) Der Nationalparkrat bedient sich zu seiner Beratung des Nationalparkdirektoriums.
(5) Der Nationalparkrat regelt seine Tätigkeit in einer Geschäftsordnung.
Ein Staat kann eine Spezialmission in einen anderen Staat mit dessen vorheriger Zustimmung entsenden; die Zustimmung ist auf diplomatischem oder auf einem anderen vereinbarten oder für beide Seiten annehmbaren Weg einzuholen.
Artikel III
Vorsitz
(1) Der Vorsitz im Nationalparkrat wechselt in zweijährigen Abständen zwischen den Vertretern der Länder in alphabetischer Reihenfolge. Der Vertreter des Bundes ist jeweils Stellvertreter des Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende repräsentiert namens des Nationalparkrates den Nationalpark Hohe Tauern nach außen.
(3) Der Vorsitzende hat den Nationalparkrat zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen einzuberufen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Nationalparkrates unter Angabe eines konkreten Beratungsgegenstandes hat der Vorsitzende den Nationalparkrat zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen.
Die Aufgaben einer Spezialmission sind vom Entsende- und Empfangsstaat im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
Artikel IV
Beschlüsse
(1) Zur Beschlußfähigkeit des Nationalparkrates ist die ordnungsgemäße Einladung und Anwesenheit aller Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung erforderlich.
(2) Der Nationalparkrat faßt seine Beschlüsse stimmeneinheitlich. Stimmenthaltungen sind zulässig; zwei Mitglieder müssen aber jedenfalls ausdrücklich zustimmen. Beschlüsse, zu deren Umsetzung Bundesmittel aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung des Vertreters des Bundes.
(3) Der Nationalparkrat kann seinen Sitzungen Sachverständige und Vertreter von Einrichtungen zur Beratung oder Auskunftserteilung beiziehen.
(4) Der Nationalparkrat bedient sich bei der Umsetzung seiner Beschlüsse des Sekretariates.
Ein Staat, der dieselbe Spezialmission in zwei oder mehrere Staaten zu entsenden wünscht, hat dies jedem Empfangsstaat bei Einholung seiner Zustimmung mitzuteilen.
Artikel V
Nationalparkdirektorium
(1) Die Leiter der Nationalparkverwaltungen (Nationalparkdirektoren) in den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol und ein vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu bestellendes Mitglied bilden das Nationalparkdirektorium. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung von der jeweiligen Vertragspartei ein Vertreter zu bestimmen.
(2) Dem Nationalparkdirektorium kommen folgende Aufgaben zu
(3) Die Vorsitzführung im Nationalparkdirektorium kommt dem Nationalparkdirektor des im Nationalparkrat vorsitzführenden Vertreters des jeweiligen Landes zu. Auf die Beschlußfassung des Nationalparkdirektoriums findet Artikel IV Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(4) Das Nationalparkdirektorium gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch den Nationalparkrat.
Zwei oder mehrere Staaten, die in einen anderen Staat eine gemeinsame Spezialmission zu entsenden wünschen, haben dies dem Empfangsstaat bei Einholung seiner Zustimmung mitzuteilen.
Artikel VI
Sekretariat des Nationalparkrates
(1) Als Geschäftsstelle des Nationalparkrates wird von den Vertragsparteien der Verein "Sekretariat des Nationalparkrates" - im folgenden kurz "Sekretariat" genannt - mit dem Sitz in Matrei in Osttirol eingerichtet; dem Verein gehören die Vertragsparteien als Mitglieder an.
(2) Das Leitungsorgan des Vereines ist der Nationalparkrat. Die Willensbildung im Verein und die Vertretung nach außen ist im Statut des Vereines in sinngemäßer Anwendung der Artikel III und IV dieser Vereinbarung zu regeln.
(3) Dem Sekretariat obliegt insbesondere
(4) Das Sekretariat hat das Nationalparkdirektorium in allen wesentlichen Fragen rechtzeitig zu informieren und zu hören.
(5) Im Sekretariat sind die dem Nationalpark Hohe Tauern in seiner Gesamtheit betreffenden Informationen, Entwicklungen und Entscheidungen evident zu halten und die wissenschaftliche Forschungstätigkeit über den Nationalpark Hohe Tauern zu dokumentieren.
(6) Der Personal- und Verwaltungsaufwand, der sich aus der Besorgung der Geschäfte des Sekretariats ergibt, wird von den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol zu gleichen Teilen getragen.
(7) In den Vereinsstatuten ist vorzusehen, daß das Sekretariat zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der ihm zur Deckung des Aufwandes zur Verfügung gestellten Mittel verpflichtet ist. Den Kontrollorganen der Vertragsparteien muß das Recht eingeräumt werden, die Finanzgebarung des Sekretariates auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.
(8) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariates wird ein vom Verein hauptamtlich angestellter Sekretär des Nationalparkrates betraut.
Zwei oder mehrere Staaten können, sofern nach Artikel 2 die Zustimmung des betreffenden Staates eingeholt worden ist, zur gleichen Zeit je eine Spezialmission in einen anderen Staat entsenden, damit diese Missionen mit Genehmigung aller dieser Staaten zusammen eine Frage behandeln, die für sie alle von gemeinsamem Interesse ist.
Artikel VII
Förderung
(1) Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, im Nationalpark Hohe Tauern und in der Nationalparkregion eine mit den Zielsetzungen dieser Vereinbarung im Einklang stehende Entwicklung zu ermöglichen und zu fördern.
(2) Der Bund fördert, neben Maßnahmen im Sinne des Abs. 1, Projekte zur Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogrammes des Nationalparkrates, die der Zielsetzung der Förderungsrichtlinien für die Förderung des Nationalparks Hohe Tauern durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie entsprechen. Dabei wird der Bund die von den Ländern zu tragenden Kosten für den Personal- und Verwaltungsaufwand des Sekretariats (Art. VI Abs. 6) berücksichtigen. In einem Zeitraum von fünf Jahren ist für eine Ausgewogenheit der Aufwendungen der Vertragsparteien zu sorgen.
(3) Der Bund wird die in den Ländern durch Landesgesetz eingerichteten Nationalparkfonds nach den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln als Förderungswerber anerkennen.
Die Entsendung oder der Empfang einer Spezialmission setzen das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen nicht voraus.
Artikel VIII
Einbeziehung weiterer Gebiete
(1) Die Einbeziehung von Gebieten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung durch landesrechtliche Regelungen nicht zum Nationalpark Hohe Tauern erklärt sind, in den Geltungsbereich dieser Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien.
(2) Vor der Einbeziehung weiterer Gebiete in den Nationalpark Hohe Tauern auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, dies den anderen Vertragsparteien rechtzeitig mitzuteilen und von diesen eine Stellungnahme einzuholen. Diese Stellungnahmen werden nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Vorbehaltlich der Artikel 10, 11 und 12 kann der Entsendestaat die Mitglieder der Spezialmission nach freiem Ermessen ernennen, nachdem er dem Empfangsstaat alle erforderlichen Angaben über den Umfang und die Zusammensetzung der Spezialmission sowie besonders die Namen und Bezeichnungen der Personen, die er zu ernennen beabsichtigt, übermittelt hat. Der Empfangsstaat kann die Aufnahme einer Spezialmission verweigern, die einen von ihm angesichts der Umstände und Verhältnisse im Empfangsstaat sowie der Bedürfnisse der betreffenden Mission als nicht angemessen betrachteten Umfang aufweist. Er kann auch ohne Angabe von Gründen jede beliebige Person als Mitglied der Spezialmission ablehnen.
Artikel IX
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilungen an die Vertragsparteien kündigen. Die Kündigung wird dem auf das Einlangen der Kündigungsschreiben bei allen Vertragsparteien folgenden 1. Jänner wirksam. Die Vertragsparteien verzichten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Abschluß dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.
(1) Eine Spezialmission hat aus einem oder mehreren Vertretern des Entsendestaates zu bestehen, aus deren Reihen dieser einen Leiter ernennen kann. Sie kann ferner diplomatisches Personal, Verwaltungs- und technisches Personal sowie dienstliches Hauspersonal umfassen.
(2) Falls Mitglieder einer ständigen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung im Empfangsstaat in eine Spezialmission eingegliedert werden, dann behalten sie zusätzlich zu den durch dieses Übereinkommen gewährten Privilegien und Immunitäten die Privilegien und Immunitäten, die ihnen als Mitglieder ihrer ständigen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung zustehen.
Artikel X
Hinterlegung und Mitteilungen
Diese Vereinbarung wird in vier Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und bei den Ämtern der Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Mitteilungen schriftlich zu richten.
(1) Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaates sein.
(2) Angehörige des Empfangsstaates dürfen nur mit dessen Zustimmung, die jederzeit widerrufen werden kann, zu Mitgliedern einer Spezialmission ernannt werden.
(3) Der Empfangsstaat kann sich das im Absatz 2 vorgesehene Recht in bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaates sind.
Artikel XI
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Vereinbarung des Bundes und der Länder Kärnten und Salzburg über den Nationalpark Hohe Tauern vom 22. Juli 1990 und die Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit im Nationalpark Hohe Tauern vom 19. Juli 1992 außer Kraft.
(1) Dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates ist folgendes zu notifizieren
(2) Die Ankunft und die endgültige Abreise sind im voraus zu notifizieren, sofern dies nicht unmöglich ist.
Artikel XII
Übergangsbestimmung
Das Aktenmaterial, die wissenschaftlichen Unterlagen, die Karten sowie das sonstige in der mit der Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit im Nationalpark Hohe Tauern vom 19. Juli 1992 eingerichteten Evidenzstelle vorhandene Vermögen sind vom Sekretariat zu übernehmen.
(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit ohne Angabe von Gründen notifizieren, daß ein Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission oder ein Mitglied ihres diplomatischen Personals persona non grata oder daß ein anderes Mitglied des Personals der Mission ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre Tätigkeit bei der Mission zu beenden. Eine Person kann als non grata oder nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates eintrifft.
(2) Weigert sich der Entsendestaat oder unterläßt er es innerhalb einer angemessenen Frist, seinen Verpflichtungen auf Grund des Absatzes 1 nachzukommen, so kann der Empfangsstaat es ablehnen, die betreffende Person als Mitglied der Spezialmission anzuerkennen.
(1) Die dienstliche Tätigkeit einer Spezialmission beginnt, sobald die Mission mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates amtlich Verbindung aufnimmt.
(2) Der Beginn der dienstlichen Tätigkeit einer Spezialmission hängt nicht von der Einführung der Mission durch die ständige diplomatische Mission des Entsendestaates oder von der Überreichung der Beglaubigungsschreiben oder Vollmachten ab.
(1) Der Leiter der Spezialmission oder, wenn der Entsendestaat einen solchen nicht ernannt hat, einer der vom Entsendestaat bestellten Vertreter desselben ist befugt, im Namen der Spezialmission tätig zu sein und Mitteilungen an den Empfangsstaat zu richten. Der Empfangsstaat hat die Spezialmission betreffende Mitteilungen entweder unmittelbar oder über die ständige diplomatische Mission an den Leiter der Spezialmission oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, an den oben bezeichneten Vertreter zu richten.
(2) Ein Mitglied der Spezialmission kann jedoch vom Entsendestaat, vom Leiter der Spezialmission oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von dem im Absatz 1 erwähnten Vertreter ermächtigt werden, den Leiter der Spezialmission oder den vorgenannten Vertreter zu vertreten oder bestimmte Handlungen im Namen der Mission zu setzen.
Alle Amtsgeschäfte, mit deren Wahrnehmung gegenüber dem Empfangsstaat der Entsendestaat die Spezialmission beauftragt, sind mit dem oder über das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder mit einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates zu führen.
(1) Treffen zwei oder mehrere Spezialmissionen im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates oder eines dritten Staates zusammen, so bestimmt sich, wenn eine besondere Vereinbarung hierüber nicht vorhanden ist, die Rangfolge der Missionen nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Staaten, die von dem Protokoll des Staates verwendet werden, in dessen Hoheitsgebiet die Missionen zusammentreffen.
(2) Die Rangfolge zwischen zwei oder mehreren Spezialmissionen, die bei einem feierlichen oder förmlichen Anlaß zusammentreffen, regelt sich nach dem in dem Empfangsstaat geltenden Protokoll.
(3) Die Rangfolge zwischen den Mitgliedern derselben Spezialmission ist diejenige, die dem Empfangsstaat oder dem dritten Staat, in dessen Hoheitsgebiet zwei oder mehrere Spezialmissionen zusammentreffen, notifiziert wird.
(1) Spezialmissionen haben ihren Sitz an dem von den betreffenden Staaten vereinbarten Ort.
(2) Mangels einer Vereinbarung hat die Spezialmission ihren Sitz an dem Ort, an dem sich das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates befindet.
(3) Übt die Spezialmission ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten aus, dann können die betreffenden Staaten vereinbaren, daß sie mehrere Sitze hat, unter denen sie einen als Hauptsitz auswählen können.
(1) Spezialmissionen von zwei oder mehreren Staaten dürfen im Hoheitsgebiet eines dritten Staates nur nach Einholung der ausdrücklichen Zustimmung dieses Staates zusammentreffen, und dieser ist berechtigt, die Zustimmung zu widerrufen.
(2) Der dritte Staat kann bei Erteilung seiner Zustimmung Bedingungen stellen, die von den Entsendestaaten einzuhalten sind.
(3) Der dritte Staat übernimmt gegenüber den Entsendestaaten die Rechte und Pflichten eines Empfangsstaates in dem bei Erteilung seiner Zustimmung angegebenen Ausmaß.
(1) Spezialmissionen sind berechtigt, die Flagge und das Hoheitszeichen des Entsendestaates an den von der Mission benützten Räumlichkeiten und bei Dienstfahrten an ihren Beförderungsmitteln zu führen.
(2) Bei der Ausübung des auf Grund dieses Artikels eingeräumten Rechtes ist den Gesetzen, Vorschriften und Gebräuchen des Empfangsstaates Rechnung zu tragen.
(1) Die Tätigkeit einer Spezialmission endet unter anderem
(2) Der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen dem Entsende- und dem Empfangsstaat bewirkt an sich keine Beendigung der zum Zeitpunkt des Abbruches solcher Beziehungen bestehenden Spezialmissionen.
(1) Das Oberhaupt des Entsendestaates genießt als Leiter einer Spezialmission im Empfangsstaat und in dritten Staaten die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die vom Völkerrecht Staatsoberhäuptern bei offiziellen Besuchen zugestanden werden.
(2) Der Regierungschef, der Minister für Auswärtige Angelegenheiten und andere Persönlichkeiten hohen Ranges genießen, wenn sie an einer Spezialmission des Entsendestaates teilnehmen, im Empfangsstaat und in dritten Staaten zusätzlich zu den ihnen durch dieses Übereinkommen eingeräumten Begünstigungen die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die ihnen vom Völkerrecht zugestanden werden.
Der Empfangsstaat hat der Spezialmission die Erleichterungen zu gewähren, die mit Rücksicht auf Art und Aufgabe der Spezialmission zur Durchführung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.
Der Empfangsstaat hat die Spezialmission auf deren Ersuchen bei der Beschaffung der erforderlichen Räumlichkeiten sowie geeigneter Unterkünfte für ihre Mitglieder zu unterstützen.
(1) In dem mit Art und Dauer der Aufgaben der Spezialmission vereinbarten Maß sind der Entsendestaat und die im Namen der Mission tätigen Mitglieder der Spezialmission hinsichtlich der von der Spezialmission benützten Räumlichkeiten von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
(2) Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Steuern und Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von Personen zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder mit einem Mitglied der Spezialmission Verträge schließen.
(1) Die Räumlichkeiten, in denen die Spezialmission gemäß diesem Übereinkommen Aufenthalt nimmt, sind unverletzlich. Vertreter des Empfangsstaates dürfen diese Räumlichkeiten nur mit Zustimmung des Leiters der Spezialmission oder gegebenenfalls mit der des im Empfangsstaat beglaubigten Chefs der ständigen diplomatischen Mission des Entsendestaates betreten. Das Vorliegen einer solchen Zustimmung darf bei Feuer oder einem anderen Unglück, das die öffentliche Sicherheit schwer gefährdet, vermutet werden, jedoch nur dann, wenn es nicht möglich war, die ausdrückliche Zustimmung des Leiters der Spezialmission oder gegebenenfalls des Chefs der ständigen Mission einzuholen.
(2) Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der Spezialmission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.
(3) Die Räumlichkeiten der Spezialmission, ihre Einrichtung, sonstige bei der Tätigkeit der Spezialmission benützte Gegenstände sowie ihre Beförderungsmittel genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.
Die Archive und die Schriftstücke der Spezialmission sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden. Soweit nötig, sollen sie mit sichtbaren äußerlichen Kennzeichen versehen sein.
Vorbehaltlich seiner Gesetze und Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist, hat der Empfangsstaat allen Mitgliedern der Spezialmission die Bewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Spezialmission notwendig ist.
(1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr der Spezialmission für alle amtlichen Zwecke. Die Spezialmission kann sich im Verkehr mit der Regierung des Entsendestaates, seinen diplomatischen Missionen, seinen konsularischen Vertretungen und seinen anderen Spezialmissionen oder mit Abteilungen derselben Mission, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel, einschließlich Kuriere und verschlüsselter Nachrichten, bedienen. Das Errichten und das Betreiben einer Funksendeanlage ist der Spezialmission jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaates gestattet.
(2) Die amtliche Korrespondenz der Spezialmission ist unverletzlich. Als „amtliche Korrespondenz“ gilt die gesamte Korrespondenz, die die Spezialmission und ihre Aufgaben betrifft.
(3) Die Spezialmission verwendet, soweit durchführbar, die Nachrichtenübermittlungseinrichtungen der ständigen diplomatischen Mission des Entsendestaates einschließlich des Kuriergepäcks und des Kuriers.
(4) Das Kuriergepäck der Spezialmission darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden.
(5) Die Gepäckstücke, die das Kuriergepäck der Spezialmission bilden, müssen äußerlich sichtbar als solches gekennzeichnet sein; sie dürfen nur für den amtlichen Gebrauch der Spezialmission bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten.
(6) Der Kurier der Spezialmission muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, die das Kuriergepäck bilden; er ist vom Empfangsstaat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu schützen. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.
(7) Der Entsendestaat oder die Spezialmission kann Kuriere der Spezialmission ad hoc ernennen. Auch in diesen Fällen gilt Absatz 6, doch finden die darin erwähnten Immunitäten keine Anwendung mehr, sobald der ad hoc ernannte Kurier das ihm anvertraute Kuriergepäck der Spezialmission dem Empfänger ausgehändigt hat.
(8) Das Kuriergepäck der Spezialmission kann dem Kapitän eines Schiffes oder eines gewerblichen Luftfahrzeuges anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein zugelassener Einreisehafen bzw. -flugplatz ist. Der Kapitän muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die das Kuriergepäck bilden; er gilt jedoch nicht als Kurier der Spezialmission. Die Spezialmission kann auf Grund einer Vereinbarung mit den zuständigen Stellen eines ihrer Mitglieder entsenden, um das Kuriergepäck unmittelbar und ungehindert vom Kapitän des Schiffes oder Luftfahrzeuges entgegenzunehmen.
Die Person der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission sowie der Mitglieder ihres diplomatischen Personals ist unverletzlich. Sie unterliegen keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Der Empfangsstaat behandelt sie mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.
(1) Die private Unterkunft der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission sowie der Mitglieder ihres diplomatischen Personals genießt dieselbe Unverletzlichkeit und denselben Schutz wie die Räumlichkeiten der Spezialmission.
(2) Ihre Papiere, ihre Korrespondenz und – vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 4 – ihr Vermögen sind ebenfalls unverletzlich.
(1) Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals genießen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates.
(2) Ferner steht ihnen Immunität auch von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates zu; ausgenommen hievon sind folgende Fälle
(3) Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.
(4) Gegen einen Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission oder ein Mitglied ihres diplomatischen Personals dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den im Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, daß sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit seiner Person oder seiner Unterkunft zu beeinträchtigen.
(5) Die Immunität der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und der Mitglieder ihres diplomatischen Personals von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates befreit sie nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaates.
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und Mitglieder ihres diplomatischen Personals in bezug auf ihre für den Entsendestaat geleisteten Dienste von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Personen, die ausschließlich in einem privaten Beschäftigungsverhältnis zu einem Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission oder einem Mitglied ihres diplomatischen Personals stehen, sofern diese Beschäftigten
(3) Beschäftigen Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und Mitglieder ihres diplomatischen Personals Personen, auf die die im Absatz 2 vorgesehene Befreiung nicht anzuwenden ist, so haben sie die Vorschriften über soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Befreiung schließt die freiwillige Beteiligung an dem System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaates nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zuläßt.
(5) Dieser Artikel läßt bereits geschlossene zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über soziale Sicherheit unberührt und steht dem künftigen Abschluß von Übereinkünften dieser Art nicht entgegen.
Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern und -abgaben befreit, ausgenommen
Der Empfangsstaat befreit die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen, wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.
(1) Innerhalb der Grenzen seiner geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen
(2) Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals genießen Befreiung von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, daß es Gegenstände enthält, für die die im Absatz 1 erwähnten Befreiungen nicht gelten oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Empfangsstaates verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit der betreffenden Person oder ihres ermächtigten Vertreters stattfinden.
Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Spezialmission genießen die in den Artikeln 29 bis 34 bezeichneten Privilegien und Immunitäten, jedoch sind ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten vorgenommenen Handlungen von der im Artikel 31 Absatz 2 bezeichneten Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates ausgeschlossen. Sie genießen ferner die in Artikel 35 Absatz 1 bezeichneten Privilegien in bezug auf Gegenstände, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates eingeführt werden.
Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Spezialmission genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates in bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge sowie Befreiung von den Gesetzen über soziale Sicherheit gemäß Artikel 32.
Privates Personal von Mitgliedern der Spezialmission genießt Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge, die es auf Grund seines Arbeitsverhältnisses erhält. Im übrigen stehen ihm Privilegien und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, daß er die Spezialmission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.
(1) Familienmitglieder der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und der Mitglieder ihres diplomatischen Personals genießen, wenn sie solche Mitglieder der Spezialmission begleiten, die in den Artikeln 29 bis 35 bezeichneten Privilegien und Immunitäten, unter der Voraussetzung, daß sie nicht Angehörige des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig sind.
(2) Familienmitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Spezialmission genießen, wenn sie solche Mitglieder der Spezialmission begleiten, die im Artikel 36 bezeichneten Privilegien und Immunitäten, unter der Voraussetzung, daß sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind.
(1) Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Privilegien und Immunitäten gewährt, genießen die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals, die Angehörige des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig sind, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit sowie Unverletzlichkeit in bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen.
(2) Anderen Mitgliedern der Spezialmission und privatem Personal, die Angehörige des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig sind, stehen Privilegien und Immunitäten nur in dem ihnen vom Empfangsstaat gewährten Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, daß er die Spezialmission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.
(1) Der Entsendestaat kann auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit, die seinen Vertretern in der Spezialmission, den Mitgliedern ihres diplomatischen Personals und nach Maßgabe der Artikel 36 bis 40 anderen Personen zusteht, verzichten.
(2) Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt werden.
(3) Strengt eine der im Absatz 1 bezeichneten Person ein Gerichtsverfahren an, so kann sie sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
(4) Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvollstreckung; hiefür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.
(1) Reist ein Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission oder ein Mitglied ihres diplomatischen Personals, um seine Tätigkeit aufzunehmen oder in den Entsendestaat zurückzukehren, durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates oder befindet er sich dort, so hat ihm dieser Staat Unverletzlichkeit und alle sonstigen, für seine sichere Durchreise oder Rückkehr erforderlichen Immunitäten zu gewähren. Das gleiche gilt für Familienmitglieder, denen Privilegien und Immunitäten zustehen und die eine in diesem Absatz bezeichnete Person begleiten, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit ihr zusammen reisen oder die Reise allein machen, um sich zu ihr zu begeben, oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen dritte Staaten auch die Durchreise von Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals oder des dienstlichen Hauspersonals der Spezialmission oder von deren Familienmitgliedern durch ihr Hoheitsgebiet nicht behindern.
(3) Dritte Staaten haben in bezug auf die amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Mitteilungen im Durchgangsverkehr, einschließlich verschlüsselter Nachrichten, die gleiche Freiheit und den gleichen Schutz zu gewähren, die der Empfangsstaat nach diesem Übereinkommen zu gewähren verpflichtet ist. Den Kurieren und dem Kuriergepäck der Spezialmission im Durchgangsverkehr haben sie vorbehaltlich des Absatzes 4 die gleiche Unverletzlichkeit und den gleichen Schutz zu gewähren, die der Empfangsstaat nach diesem Übereinkommen zu gewähren verpflichtet ist.
(4) Der dritte Staat ist nur dann gehalten, seine Verpflichtungen in bezug auf die im Absatz 1, 2 und 3 bezeichneten Personen einzuhalten, wenn er von der Durchreise dieser Personen als Mitglieder der Spezialmission, Familienmitglieder oder Kuriere entweder im Rahmen des Antrags auf Gewährung eines Visums oder mittels einer Notifikation im voraus in Kenntnis gesetzt worden ist und keinen Einwand dagegen erhoben hat.
(5) Die Verpflichtungen dritter Staaten auf Grund der Absätze 1, 2 und 3 gelten gegenüber den in diesen Absätzen bezeichneten Personen sowie in bezug auf amtliche Mitteilungen und das Kuriergepäck der Spezialmission auch dann, wenn das Hoheitsgebiet des dritten Staates infolge höherer Gewalt benützt wird.
(1) Jedes Mitglied der Spezialmission genießt die ihm zustehenden Privilegien und Immunitäten von dem Zeitpunkt an, zu dem es in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreist, um seine Aufgaben in der Spezialmission zu erfüllen, oder, wenn es sich bereits in diesem Hoheitsgebiet befindet, von dem Zeitpunkt an, zu dem seine Ernennung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates notifiziert wird.
(2) Wenn die Aufgaben eines Mitgliedes der Spezialmission beendet sind, erlöschen seine Privilegien und Immunitäten normalerweise im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaates oder aber des Ablaufs einer hiefür gewährten angemessenen Frist; sie bleiben jedoch bis zu diesem Zeitpunkt bestehen, und zwar auch im Falle eines bewaffneten Konflikts. In bezug auf die von einem solchen Mitglied in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität auch weiterhin bestehen.
(3) Stirbt ein Mitglied der Spezialmission, so genießen seine Familienmitglieder bis zum Ablauf einer angemessenen Frist für ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaates weiterhin die ihnen zustehenden Privilegien und Immunitäten.
(1) Stirbt ein Mitglied der Spezialmission oder ein dieses begleitendes Familienmitglied und war der Verstorbene weder Angehöriger des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig, so hat der Empfangsstaat die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen zu gestatten, mit Ausnahme von im Inland erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr zum Zeitpunkt des Todesfalles verboten war.
(2) Von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der Spezialmission oder als Familienmitglied eines solchen in diesem Staat aufhielt, dürfen keine Erbschaftssteuern erhoben werden.
(1) Auch im Fall eines bewaffneten Konflikts gewährt der Empfangsstaat Personen, die Privilegien und Immunitäten genießen und nicht seine Angehörigen sind, sowie ihren Familienmitgliedern, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die erforderlichen Erleichterungen, um es ihnen zu ermöglichen, sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich zu verlassen. Besonders stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände zur Verfügung.
(2) Der Empfangsstaat gewährt dem Entsendestaat die erforderlichen Erleichterungen für den Abtransport der Archive der Spezialmission aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaates.
(1) Ist die Tätigkeit einer Spezialmission beendet, so achtet und schützt der Empfangsstaat die Räumlichkeiten der Spezialmission, solange sie für sie bestimmt sind, ebenso wie das Vermögen und die Archive der Spezialmission. Der Entsendestaat muß das Vermögen und die Archive innerhalb einer angemessenen Frist wegschaffen.
(2) Bestehen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen oder werden sie abgebrochen und ist die Tätigkeit der Spezialmission beendet, so kann der Entsendestaat auch im Fall eines bewaffneten Konflikts einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat die Obhut über das Vermögen und die Archive der Spezialmission übertragen.
(1) Alle Personen, die Privilegien und Immunitäten auf Grund dieses Übereinkommens genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen.
(2) Die Räumlichkeiten der Spezialmission dürfen nicht in einer Weise benützt werden, die unvereinbar ist mit den Aufgaben der Spezialmission, wie sie in diesem Übereinkommen, in anderen Regeln des allgemeinen Völkerrechts oder in besonderen, zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen Übereinkünften niedergelegt sind.
Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals dürfen im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.
(1) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist jede diskriminierende Behandlung von Staaten zu unterlassen.
(2) Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung
Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, für die Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofes und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, zur Unterzeichnung bis zum 31. Dezember 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New York auf.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Staat auf, der einer der im Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der im Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehören
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, ist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen; dieser hat allen Staaten, die einer der im Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften zu übermitteln.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben, das am 16. Dezember 1969 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.