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10000796 AT

Sitzungsentschädigungsverordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Landesrecht Sitzungsentschädigungsverordnung

Salzburg

N1199318236A

Landesrecht Sitzungsentschädigungsverordnung

§ 1

Als Pauschalsatz für den Verdienstentgang, der durch die Teilnahme an einer Sitzung (Sitzungstag) eines Kollegialorganes im Sinne des Gesetzes über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten entsteht, wird für selbständig erwerbtätige Mitglieder das 1,3fache der vollen Tagesgebühr nach den für Landesbeamte jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften festgesetzt.

Landesrecht Sitzungsentschädigungsverordnung

§ 2

Zum Nachweis der selbständigen Erwerbtätigkeit ist insbesondere eine Bestätigung der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretungskörperschaft geeignet.

Landesrecht Sitzungsentschädigungsverordnung

§ 3

Kommen als Barauslagen Reisekosten in Betracht, so gilt der Nachweis der Barauslagen für die Benützung des billigsten in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittels durch die Teilnahme an der Sitzung als erbracht.

Landesrecht Sitzungsentschädigungsverordnung

§ 4

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. Jänner 1976, LGBl. Nr. 13, über die Abgeltung des Verdienstentganges auf Grund des Gesetzes über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten außer Kraft.

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