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Krankenpflege- und Hebammendienst bei Nachtarbeit - Schutzmaßnahmen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Landesrecht Krankenpflege- und Hebammendienst bei Nachtarbeit - Schutzmaßnahmen

Salzburg

N1199317724A

Landesrecht Krankenpflege- und Hebammendienst bei Nachtarbeit - Schutzmaßnahmen

§ 1

In den Geltungsbereich des Art. V des Gesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992, werden ArbeitnehmerInnen des Krankenpflegedienstes und des Hebammendienstes einbezogen,

Landesrecht Krankenpflege- und Hebammendienst bei Nachtarbeit - Schutzmaßnahmen

§ 2

Einrichtungen einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) gemäß § 1 lit. b sind Abteilungen, Stationen und Institute für

Landesrecht Krankenpflege- und Hebammendienst bei Nachtarbeit - Schutzmaßnahmen

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

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