Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 325/1984
Inkrafttretensdatum
01.05.1984
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK BURUNDI ÜBER TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
StF: BGBl. Nr. 325/1984
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7 Absatz 1 am 1. Mai 1984 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Burundi sind,
unter Berücksichtigung des beiderseitigen Nutzens, den eine engere technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern bewirken wird,
vom Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu vertiefen,
wie folgt übereingekommen
(1) Die Vertragsschließenden Teile werden die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Burundis nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.
(2) Die Österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Abkommens Technische Hilfe gewähren. Über die einzelnen Projekte werden gesonderte Vereinbarungen geschlossen werden.
(3) Die Technische Hilfe, welche die Österreichische Bundesregierung gemäß Abs. 2 gewähren wird, kann bestehen in
(4) Die Beihilfe zur Ausbildung burundischer Fachkräfte gemäß Art. 1 Abs. 3 Z 2 kann bestehen in
Die Gewährung von Ausbildungsstipendien erfolgt nach festgelegten Regeln, welche der Republik Burundi auf diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.
Die Regierung der Republik Burundi verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Entsendung von österreichischen Fachkräften nach Burundi gemäß Art. 1 Abs. 3 insbesondere nachstehende Begünstigungen und Leistungen zu gewähren
(1) Die Republik Burundi haftet für alle Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben wem immer zufügen. Hinsichtlich solcher Schäden wird die Regierung der Republik Burundi die österreichischen Fachkräfte schad- und klaglos halten.
(2) Die Republik Burundi hat nur dann das Recht, von den österreichischen Fachkräften Schadenersatz zu verlangen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(3) Die Republik Burundi haftet für alle Schäden, die durch die Durchführung von Projekten entstehen.
(1) Die Vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, von den Fachkräften im Sinne dieses Abkommens keine anderen Leistungen als die vertraglich vereinbarten zu verlangen.
(2) Darüber hinaus wird die Österreichische Bundesregierung die Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Burundi keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.
Die Regierung der Republik Burundi verpflichtet sich, im Zusammenhang mit den von der Österreichischen Bundesregierung oder in ihrem Auftrage von österreichischen Institutionen und Unternehmungen für die Durchführung von Projekten cif Hafen oder Hauptflughafen zur Verfügung gestellten Gegenständen insbesondere nachstehende Leistungen zu erbringen
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt. Es wird für einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen.
(2) Das Abkommen wird nach Ablauf dieser fünf Jahre stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens bleiben die Art. 2, 3 und 4 des Abkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft.
Geschehen in Bujumbura am 2. Februar 1984 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.