Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen (Rwanda)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen (Rwanda)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1984
Inkrafttretensdatum
01.12.1984
Langtitel
KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK RWANDA
StF: BGBl. Nr. 420/1984
Ratifikationstext
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9 Absatz 1 am 1. Dezember 1984 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Rwanda einerseits und die österreichische Bundesregierung andererseits, im Bewußtsein des Nutzens, der für beide Länder aus einer verstärkten technischen Zusammenarbeit erwachsen kann, vom Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen, sind wie folgt übereingekommen
(1) Die vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, wissenschaftliche und technische Entwicklung Rwandas zu fördern.
(2) Die österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Abkommens Technische Hilfe gewähren. Über die einzelnen Projekte, denen Unterstützung zuteil werden soll, werden gesonderte Vereinbarungen geschlossen.
(3) Die Technische Hilfe, welche die österreichische Bundesregierung gemäß Absatz 2 gewährt, kann in folgenden Arten bestehen
(4) Die Beihilfe zur Ausbildung rwandesischer Fachkräfte gemäß Absatz 3 Ziffer 2 dieses Artikels kann bestehen in
(5) Die Gewährung von Ausbildungsstipendien erfolgt nach festgelegten Regeln, welche der Republik Rwanda auf diplomatischem Weg zur Kenntnis gebracht werden.
(1) Die österreichische Bundesregierung wird die österreichischen Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Rwanda keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben, sich an die Gesetze Rwandas zu halten und sich insbesondere politischer Aktivitäten, die die inneren Angelegenheiten Rwandas betreffen, zu enthalten.
(2) Die Funktion der Fachkraft im jeweiligen Projekt ist in der gesonderten Vereinbarung gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu regeln.
(3) Die vertragsschließenden Parteien verzichten darauf, die österreichischen Fachkräfte zu Dienstleistungen irgendwelcher Art außerhalb jener Funktion, die für sie vereinbart wurde, heranzuziehen. Die rwandesische Seite kann ihnen jedoch andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen, sofern die österreichische Seite zustimmt und die österreichische Fachkraft damit einverstanden ist.
Die österreichische Seite wird im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte folgende Zahlungen leisten
Für die im Rahmen dieses Abkommens entsandten österreichischen Fachkräfte wird die rwandesische Seite folgende Leistungen erbringen
(1) Die Republik Rwanda haftet
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 hat die Regierung der Republik Rwanda das Recht, von den österreichischen Fachkräften Schadenersatz zu verlangen, wenn diese den Schaden durch arglistiges Vorgehen oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht haben.
(1) Die rwandesische Seite kann jederzeit die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft beenden, wenn sie ihre Tätigkeit mit den Erfordernissen ihrer Funktion für unvereinbar hält.
(2) Die rwandesische Seite wird vor einer solchen Entscheidung die österreichische Seite von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem Weg verständigen. Die Entscheidung muß begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung in Kraft.
Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die zum Zwecke der Durchführung von Projekten, die im Einvernehmen zwischen der österreichischen und der rwandesischen Regierung in Angriff genommen werden, nach Rwanda eingeführt werden, sind von allen Einfuhrzöllen und allen sonstigen Abgaben befreit, mit Ausnahme der Entgeltszahlungen für im Zusammenhang mit der Einfuhrabwicklung erbrachte Dienstleistungen.
Alle Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Weg zu regeln.
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach jenem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg einander über den Abschluß des jeweiligen verfassungsmäßigen Verfahrens für das Inkrafttreten des Abkommens informiert haben.
(2) Das Abkommen wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht einer der vertragsschließenden Teile dieses Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.
(3) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens bleiben die Artikel 3, 4 und 5 des Abkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft. Die Erfüllung der spezifischen Verpflichtungen aus Einzelverträgen, die vor dem Außerkrafttreten unterzeichnet wurden, wird vom Außerkrafttreten nicht berührt.
Geschehen in Wien am 8. September 1983 in zwei Urschriften in französischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.