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Allgemeine Leistungszulage, gesonderte Zulagen - Gemeindebedienstete

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Landesrecht Allgemeine Leistungszulage, gesonderte Zulagen - Gemeindebedienstete

Salzburg

N1199315159A

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Landesrecht Allgemeine Leistungszulage, gesonderte Zulagen - Gemeindebedienstete

§ 1

Gemeindebedienstete erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine ruhegenußfähige allgemeine Leistungszulage in der Höhe von 4,49 v.H. aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

Landesrecht Allgemeine Leistungszulage, gesonderte Zulagen - Gemeindebedienstete

§ 2

(1) Gemeindebedienstete, die im Krankenpflegefachdienst oder als Hebammen in Gemeindekrankenanstalten oder im Krankenpflegefachdienst in gemeindeeigenen Altenheimen tätig sind, erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Ergänzungszulage zur Pflegedienstzulage in der Höhe von 5,19 v.H. des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(2) Gemeindebedienstete, die im Sanitätshilfsdienst oder als Pflegehelfer in der Pflege in Gemeindekrankenanstalten oder in gemeindeeigenen Altenheimen tätig sind, erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Ergänzungszulage zur Pflegedienstzulage in der Höhe von 1,56 v.H. des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

Landesrecht Allgemeine Leistungszulage, gesonderte Zulagen - Gemeindebedienstete

§ 3

Zur Pflegedienst-Chargenzulage nach § 30c Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 wird als Bestandteil des Monatsbezuges eine Ergänzungszulage gewährt. Diese beträgt insgesamt 9,022 v.H. des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

Landesrecht Allgemeine Leistungszulage, gesonderte Zulagen - Gemeindebedienstete

§ 4

Gemeindebedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung (Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 376/1969, mit der Richtlinien über die Führung von Lehrkursen zur Fortbildung und Sonderausbildung im Krankenpflegefachdienst und in den medizinisch-technischen Diensten erlassen werden), erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Sonderausbildungszulage in der Höhe von 2,5 v.H. des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn sie in einer der folgenden Verwendungen tätig sind

Landesrecht Allgemeine Leistungszulage, gesonderte Zulagen - Gemeindebedienstete

§ 5

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. November 1992, LGBl. Nr. 8/1993, außer Kraft.

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