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B-VG-Novelle (bundesrechtb-vg-novelle)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht B-VG-Novelle

B-VG-Novelle

Bundesrecht B-VG-Novelle

(Anm: Änderung des B-VG)

Bundesrecht B-VG-Novelle

Ein Bundesgesetz betreffend Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen, kann erst nach Inkrafttreten einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Art. 15a B-VG) über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten erlassen werden.

Bundesrecht B-VG-Novelle

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Juli 1983 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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