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Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

Bulgarien, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Ekuador, Finnland, Japan, Jugoslawien, Laos, Mexiko, Mongolei, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Österreich geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit eingehalten werden.

Österreich geht davon aus, daß der Ausdruck „ in erster Linie“ in Artikel 2 Z 3 des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, werden wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Österreich geht davon aus, daß die Bestimmungen des Protokolls IV, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit eingehalten werden.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahme- bzw. Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben

Die Argentinische Republik meldet ausdrücklich den Vorbehalt an, daß alle im Übereinkommen und seinen Protokollen I, II und III enthaltenen Bezugnahmen auf die Zusatzprotokolle von 1977 zu den Genfer Abkommen von 1949 im Lichte der Auslegungserklärungen in der Beitrittsurkunde der Argentinischen Republik zu den genannten Zusatzprotokollen von 1977 auszulegen sind.

Australien geht davon aus, daß die Bestimmungen des Protokolls IV unter allen Umständen anzuwenden sind.

Belgien geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls II in der geänderten Fassung, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Belgien geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Belgien geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls IV, die ihrer Formulierung oder ihrem Wissen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Gemäß den Bestimmungen wie sie in Z 2 lit. c und 3 lit. c des Technischen Anhanges zum Geänderten Protokoll vorgesehen sind, möchte China die Einhaltung von Z 2 lit. b, 3 lit. a und 3 lit. b. aufschieben.

China geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Anlässlich der Hinterlegung der Notifikationsurkunde hat die Volksrepublik China für die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao folgende Erklärung abgegeben

Nach Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China sowie Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Protokoll auch auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao der Volksrepublik China Anwendung findet.

Dänemark geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Dänemark geht davon aus, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

(1) Artikel 1

Es wird davon ausgegangen, daß die Bestimmungen des Protokolls, wie es der Zusammenhang erfordert, jederzeit eingehalten werden.

(2) Artikel 2

Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

(3) Artikel 5 Absatz 2 lit. b

Es wird davon ausgegangen, daß Art. 5, Abs. 2 lit. b keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Abmachungen zwischen den betroffenen Staaten ausschließt, um die Verantwortlichkeiten unter Abs. 2 lit. b in einer anderen Weise aufzuteilen, die dennoch den wesentlichen Geist und Zweck des Artikels achtet.

Deutschland erklärt, daß es die Bestimmungen des Protokolls IV unter allen Umständen und jederzeit anwenden wird.

Finnland geht davon aus, daß jene Bestimmungen des geänderten Protokolls II, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit eingehalten werden, und daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

1. Erklärung betreffend den Anwendungsbereich des geänderten Protokolls

Frankreich möchte darauf hinweisen, daß es die relevanten Bestimmungen des geänderten Protokolls II auch in Friedenszeiten anwenden wird.

2. Artikel 2

Frankreich geht davon aus, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

3. Artikel 4

Frankreich geht davon aus, daß Art. 4 und der Technische Anhang zum geänderten Protokoll II nicht die Beseitigung oder den Ersatz von bereits gelegten Minen verlangt.

4. Erklärung betreffend die Verpflichtung bezüglich Markierung, Überwachung und Schutz

Die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, wie die betreffend die Markierung, die Überwachung und den Schutz von Zonen, die Antipersonenminen enthalten und die unter der Kontrolle einer Partei stehen, sind anwendbar auf alle Zonen, die Minen enthalten, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem diese Minen gelegt worden sind.

Es wird davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des Protokolls, wie es der Zusammenhang fordert, jederzeit eingehalten werden.

Griechenland geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Es wird davon ausgegangen, dass Art. 5 Abs. 2 lit. b keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Abmachungen zwischen den betroffenen Staaten ausschließt, um die Verantwortlichkeiten unter Abs. 2 lit. b in einer anderen Weise aufzuteilen, die dennoch den wesentlichen Geist und Zweck des Artikels achtet.

Griechenland geht davon aus, daß die Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Als Unterzeichner des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle beabsichtigt der Heilige Stuhl im Einklang mit seiner Bestimmung und mit der besonderen Stellung des Staates Vatikanstadt, die Völkergemeinschaft erneut zu ermutigen, den von ihr eingeschlagenen Weg mit dem Ziel einer Verringerung des durch bewaffnete Konflikte hervorgerufenen menschlichen Leidens weiterzugehen.

Jeder Schritt in diese Richtung trägt zu einer vermehrten Bewußtseinsbildung darüber bei, daß Kriege und die Grausamkeiten des Krieges abgeschafft werden müssen, um Spannungen mittels Dialog und Verhandlungen sowie durch die gesicherte Einhaltung der Bestimmungen des Völkerrechts, lösen zu können.

Der Heilige Stuhl ist weiterhin der Ansicht, daß das oben genannte Übereinkommen und die Protokolle ein wichtiges Instrument des humanitären Völkerrechts darstellen und verweist erneut auf das von vielen Vertragsparteien erhoffte Ziel: eine Vereinbarung, die Schützenminen, deren tragische Auswirkungen nur allzu gut bekannt sind, vollständig verbietet.

Der Heilige Stuhl ist diesbezüglich der Ansicht, daß die bisher im zweiten Protokoll erfolgten Änderungen unzureichend und unzulänglich sind. Er ist bestrebt, durch seinen eigenen Beitritt zum Übereinkommen sämtliche Bemühungen, die auf ein wirksames Verbot von Schützenminen abzielen, zu unterstützen, dies auf Grund der Überzeugung, daß alle möglichen Maßnahmen, die zu einer vermehrten Sicherheit und Brüderlichkeit in der Welt beitragen, ergriffen werden müssen.

Der Heilige Stuhl erklärt, die Änderung von Art. 1 des Übereinkommens anzunehmen. Das den Vertragsstaaten gemäß dem geänderten Art. 1 Abs. 4 zustehende Recht, „mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen“, ist im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht, der Charta der Vereinten Nationen und anderen internationalen Regeln zu interpretieren.

Anlässlich der Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde hat der Heilige Stuhl nachstehende Erklärung abgegeben

Mit dem Beitritt zum Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (ERW) zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (CCW), angenommen am 28. November 2003, beim Treffen der Vertragsparteien des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen beabsichtigt der Heilige Stuhl, wie er es bereits bei seinem Beitritt am 16. Juni 1997 zum Übereinkommen und den vier ersten Protokollen getan hat, „unter Wahrung seiner eigenständigen Natur und den besonderen Voraussetzungen des Vatikanstaates die Internationale Gemeinschaft zu ermutigen, den eingeschlagenen Weg zur Verringerung menschlichen Leids verursacht durch bewaffnete Konflikte fortzuführen“. Mit der Annahme des Fünften Protokolls wird das Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen (CCW) als „fortschrittliches lebendiges Instrument“ des internationalen humanitären Rechts bestätigt, das die Probleme, die aus den modernen bewaffneten Konflikten entstehen, ansprechen und die Verbesserung des Schutzes von Zivilisten und Kombattanten in solchen Situationen bewirken soll. Obwohl eine prägnantere Antwort auf die Probleme im Zusammenhang mit explosiven Kampfmittelrückständen in dem Protokoll wünschenswert gewesen wäre, stellt die Annahme dieses Instruments ein wichtiges multilaterales Werkzeug für die Waffenkontrolle zu humanitären Zwecken dar, mit der Fähigkeit, Staaten zur Verantwortung hinsichtlich explosiver Kampfmittelrückstände sowie durch sie verursachte Schäden aufzurufen.

Im Rahmen seiner eigenen Verpflichtung, die Entwicklung und Umsetzung von humanitärem Recht im Namen aller Staaten und unter allen Umständen zu fördern, ist der Heilige Stuhl davon überzeugt, dass das Fünfte Protokoll eine konkrete Unterstützung für die Lebens- und Friedenskultur bedeutet, gestützt auf die Würde des Menschen und den Vorrang der Rechtsstaatlichkeit, in Form einer verantwortungsvollen und übereinstimmenden Zusammenarbeit aller Mitglieder der Staatengemeinschaft.

Irland geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Irland geht davon aus, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Gleichlautend wie Griechenland.

Die von Israel beim Beitritt zum Übereinkommen gemachte Erklärung ist gleichermaßen im Hinblick auf das geänderte Protokoll II anwendbar.

Israel geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Israel geht davon aus, dass in Bezug auf Art. 3 Abs. 9 ein Landgebiet an sich ein berechtigtes militärisches Ziel für die Zwecke des Einsatzes von Landminen darstellt, wenn dessen Neutralisierung oder Sperre unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil bietet.

Israel geht davon aus, dass in Bezug auf Art. 4 des geänderten Protokolls II und des Technischen Anhangs Art. 4 des geänderten Protokolls II nicht auf bereits verlegte Minen Anwendung findet. Bestimmungen des geänderten Protokolls II wie jene betreffend die Kennzeichnung, Überwachung und den Schutz von verminten Gebieten, ungeachtet der Tatsache, wann diese Minen verlegt wurden, finden jedoch auf alle verminten Gebiete Anwendung.

Israel geht davon aus, dass Art. 5 Abs. 2 lit. b nicht auf die Übergabe von Gebieten auf Grund von Friedensverträgen, Vereinbarungen über die Einstellung der Feindseligkeiten oder als Teil eines Friedensprozesses oder von dazu hinführenden Schritten Anwendung findet.

Israel behält sich das Recht vor, andere Vorrichtungen (wie in Art. 2 Abs. 5 des geänderten Protokolls II definiert) einzusetzen, um jedes Lager an Nahrungsmitteln oder Getränken zu zerstören, das von einer feindlichen militärischen Macht verwendet werden könnte, sofern für die Sicherheit der Zivilbevölkerung angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden.

Israel geht davon aus, dass das geänderte Protokoll II nicht so auszulegen ist, dass es in irgendeiner Weise die Technologie nicht-tödlicher Waffen beschränkt oder beeinträchtigt, die darauf abzielt, vorübergehend kampfunfähig zu machen, zu betäuben, die Anwesenheit einer Person anzuzeigen, oder in irgend einer anderen Weise zu wirken, aber keine anhaltende Unfähigkeit zu verursachen.

Im Hinblick auf den in Art. 1 des Übereinkommens festgelegten Anwendungsbereich wendet Israel die Bestimmungen des Protokolls über blindmachende Laserwaffen wie auch des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle, an die gebunden zu sein Israel zugestimmt hat, an alle bewaffneten Konflikte an, an denen reguläre Streitkräfte von Staaten beteiligt sind, die in dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Art. 2 bezeichnet sind, wie auch an alle bewaffneten Konflikte, die in dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Art. 3 bezeichnet sind.

Gemäß Art. 2 der geänderten Fassung von Protokoll II und mit der Absicht, die durch Antipersonenminen verursachten humanitären Probleme vollständig zu berücksichtigen, hat das italienische Parlament ein Gesetz mit einer wesentlich enger gefassten Definition dieser Vorrichtungen verabschiedet und in Kraft gesetzt. Italien bekräftigt seine Bereitschaft, die Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts zu fördern, und geht in dieser Hinsicht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 der geänderten Fassung von Protokoll II aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Gemäß Art. 5 der geänderten Fassung von Protokoll II geht Italien davon aus, dass Art. 5 Abs. 2 eine Übereinkunft im Zusammenhang mit Friedensverträgen und verwandten Abkommen zwischen betroffenen Staaten zwecks Festlegung von Verantwortlichkeiten in Übereinstimmung mit diesem Absatz in einer anderen, dem Geist und Zweck dieses Artikels entsprechenden Form nicht ausschließt.

Italien geht davon aus, dass die Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Kanada behält sich das Recht der Weitergabe und des Einsatzes einer geringen Menge von Minen vor, die unter diesem Protokoll verboten sind, die ausschließlich für Trainings- und Versuchszwecke verwendet werden. Kanada wird sicherstellen, daß die Anzahl dieser Minen nicht die für diese Zwecke absolut notwendige Menge übersteigt.

1. Es wird davon ausgegangen, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, wie es der Zusammenhang erfordert, jederzeit eingehalten werden.

2. Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

3. Es wird davon ausgegangen, daß die Unterhaltung eines Minenfeldes, auf die in Art. 10 verwiesen wird, entsprechend den im geänderten Protokoll II festgelegten Normen über die Markierung, Überwachung und Sicherung durch Einzäunung oder andere Mittel, nicht als ein Einsatz der darin enthaltenen Minen angesehen werden würde.

Gleichlautend wie Deutschland.

Im Hinblick auf die Anwendung von Protokoll II zum Übereinkommen von 1980, in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung („Geändertes Minen-Protokoll“), behält sich die Republik Korea das Recht vor, eine kleine Anzahl von Minen, die nach diesem Protokoll verboten sind, ausschließlich für Übungs- und Versuchszwecke einzusetzen.

Die Republik Korea geht davon aus, dass

Liechtenstein geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Gleichlautend wie Griechenland.

Die Regierung Mexikos ist der Auffassung, dass die im geänderten Art. 1 Abs. 3 genannten Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben, den in Art. 3 der Genfer Abkommen von 1949 genannten Situationen entsprechen.

Die Regierung Mexikos ist weiter der Auffassung, dass Art. 1 Abs. 7 in der geänderten Fassung die Anwendbarkeit zukünftiger Protokolle auf Situationen, wie die in Art. 1 Abs. 2 in der geänderten Fassung genannten, nicht ausschließt und behält sich das Recht vor, eine ihre Interessen am besten vertretende Haltung bei der Verhandlung künftiger Zusatzprotokolle einzunehmen.

Ferner haben die Niederlande am 28. April 2014 den Geltungsbereich des Protokolls II in der geänderten Fassung und des Protokolls IV auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Ferner haben die Niederlande am 28. April 2014 den Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Die Niederlande sind der Auffassung, daß ein bestimmtes Landschaftsgebiet auf Grund seines Standortes oder anderer in Abs. 4 aufgezählten Gründen ein militärisches Ziel sein kann, wenn dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.

Die Niederlande sind der Auffassung, daß der militärische Vorteil in Bezug auf den erwarteten Vorteil des Angriffs als Ganzes und nicht nur isolierter und einzelner Teile des Angriffs zu betrachten ist.

Die Niederlande sind der Auffassung, daß die Wörter „soweit es in ihren Kräften steht“, „soweit es technisch möglich ist“ lauten sollten.

Die Niederlande sind der Auffassung, daß ein bestimmtes Landschaftsgebiet auf Grund seines Standortes oder anderer in Abs. 3 angeführten Gründen ein militärisches Ziel sein kann, wenn dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.

Niederlande ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Protokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Niederlande ist der Auffassung, dass der Ausdruck „in erster Linie“ nur bedeutet, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges zur Explosion gebracht zu werden, und die mit einer Wiederaufnahmesicherung versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Niederlande ist der Auffassung, dass ein spezifisches Landgebiet auch ein militärisches Ziel sein kann, wenn auf Grund seines Standortes oder anderer in Abs. 6 angegebenen Gründe dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil bietet.

Niederlande ist der Auffassung, dass der militärische Vorteil sich auf den Vorteil bezieht, der durch den Angriff insgesamt und nicht nur durch einzelne oder besondere Teile des Angriffs zu erwarten ist.

Niederlande ist der Auffassung, dass der Ausdruck „soweit es in ihren Kräften steht“ bedeutet, soweit es technisch machbar ist.

Niederlande ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Protokolls IV, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Ferner haben die Niederlande am 28. April 2014 den Geltungsbereich des Protokolls auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Schweden beabsichtigt, das Protokoll auch in Friedenszeiten anzuwenden.

Schweden ist der Ansicht, daß der Ausdruck „primarily“ (vorwiegend) in der Definition einer Schützenmine, auf die in Art. 2 Z 3 Bezug genommen wird, so auszulegen ist, daß eine Fahrzeugmine oder Panzermine, die mit einer Wiederaufnahmesicherung ausgestattet ist und bei dem Versuch, sie zu entfernen durch Berührung explodiert, nicht als Schützenmine zu klassifizieren ist.

Schweden ist der Ansicht, daß die sich aus Art. 5 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen nicht dahingehend auszulegen sind, daß sie die Hohen Vertragsparteien oder Konfliktparteien daran hindern, eine Vereinbarung zu schließen, die einer anderen Partei die Durchführung einer Minenräumung gewährt.

Schweden beabsichtigt, die Bestimmungen des Protokolls auf alle Arten bewaffneter Konflikte anzuwenden.

Schweden beabsichtigt, eine internationale Vereinbarung zu verfolgen, durch welche die Bestimmungen dieses Protokolls auf alle Arten bewaffneter Konflikte anwendbar werden.

Schweden ist seit langem für ein ausdrückliches Verbot des Einsatzes von blindmachenden Laser, die für Soldaten die Gefahr einer dauerhaften Erblindung bringen, eingetreten. Eine derartige Wirkung widerspricht nach Ansicht Schwedens dem völkerrechtlichen Prinzip des Verbotes von Mitteln und Methoden der Kriegsführung, die unnotwendiges Leiden verursachen.

Die Schweiz interpretiert die Definition von „Antipersonenmine“ als jede Mine ausschließend, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart oder die Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges zur Explosion gebracht zu werden, wenn diese Mine mit einer Wiederaufnahmesicherung versehen ist.

Die Schweiz erklärt, daß sie die Bestimmungen des Protokolls IV über blindmachende Laserwaffen jederzeit einhalten wird.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Singapur Erklärungen zur Anwendung des Übereinkommens abgegeben sowie den Vorbehalt erklärt, dass Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens auf Singapur nicht anwendbar ist.

Es wird davon ausgegangen, daß die Bestimmungen des Protokolls, wie der Zusammenhang es erfordert, jederzeit eingehalten werden.

Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Es wird davon ausgegangen, daß Art. 5 Abs. 2 lit. b keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Abmachungen zwischen den betroffenen Staaten ausschließt, um die Verantwortlichkeiten unter diesem Absatz in einer anderen Weise aufzuteilen, die dennoch den wesentlichen Geist und Zweck des Artikels achtet.

Gleichlautend wie Australien.

Die Ukraine erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen der Z 3 lit. a und b des Technischen Anhangs für die Dauer von neun Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls aufschiebt.

Die Republik Ungarn

(1) VORBEHALT. Artikel 7 Absatz 4 lit. b gilt für die Vereinigten Staaten nicht.

(2) ERKLÄRUNG. Die Vereinigten Staaten erklären im Hinblick auf den in Artikel 1 des Übereinkommens definierten Anwendungsbereich, daß die Vereinigten Staaten die Bestimmungen des Übereinkommens, des Protokolls I und des Protokolls II auf alle bewaffneten Konflikte im Sinne der den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 2 und 3 anwenden werden.

(3) AUFFASSUNGSERLÄUTERUNG. Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, daß Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls II den Umbau beweglicher Gegenstände, die zu einem anderen Verwendungszweck als dem von Sprengfallen angefertigt wurden, zur Verwendung als Sprengfallen nicht verbietet, sofern der Umbau Absatz 1 lit. b des genannten Artikels nicht verletzt.

(4) AUFFASSUNGSERLÄUTERUNG. Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, daß der vierte Absatz der Präambel zu dem Übereinkommen, der sich inhaltlich auf die Bestimmungen von Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 1 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949 bezieht, nur für Staaten gilt, die diese Bestimmungen angenommen haben.

Die Vereinigten Staaten behalten sich das Recht vor, andere (als in Art. 2 Abs. 5 des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung bezeichnete) Vorrichtungen zu verwenden, um jedes Lager an Nahrungsmitteln oder Getränken zu zerstören, von dem anzunehmen ist, dass es von einer feindlichen militärischen Streitkraft benutzt wird, wenn entsprechende Vorkehrungen für die Sicherheit der Zivilbevölkerung getroffen werden.

1. EINHALTUNG DURCH DIE VEREINIGTEN STAATEN – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass

2. WIRKSAME FERNHALTUNG – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass für die Zwecke von Art. 5 Abs. 6 lit. b des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung die Aufrechterhaltung der Überwachung von Zugangswegen zu den unter diesen Artikel fallenden Minen eine akzeptierbare Form der Überwachung darstellt, um Zivilpersonen wirksam fernzuhalten.

3. GESCHICHTLICHE DENKMÄLER – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass Art. 7 Abs. 1 lit. i des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung sich nur auf eine beschränkte Klasse von Objekten bezieht, welche auf Grund ihrer eindeutig erkennbaren Merkmale und ihrer weithin anerkannten Bedeutung zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören.

4. BERECHTIGTE MILITÄRISCHE ZIELE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass ein Landgebiet an sich ein berechtigtes militärisches Ziel für die Zwecke des Einsatzes von Landminen darstellt, wenn dessen Neutralisierung oder Sperre unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen militärischen Vorteil bietet.

5. FRIEDENSVERTRÄGE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Übertragung der Verantwortung für Landminen in Art. 5 Abs. 2 lit. b des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung eine Vereinbarung in Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Vereinbarungen nicht ausschließt, gemäß diesem Artikel die Verantwortlichkeiten in einer Art zu übertragen, die dem wesentlichen Geist und Zweck dieses Artikels entspricht.

6. SPRENGFALLEN UND ANDERE VORRICHTUNGEN – Im Sinne des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung gehen die Vereinigten Staaten davon aus, dass

8. INTERNATIONALE GERICHTSBARKEIT – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Bestimmungen von Art. 14 des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung bezüglich der Strafsanktionen sich auf Maßnahmen durch Behörden der Mitgliedstaaten des Protokolls beziehen und nicht dazu ermächtigen, dass einer Person vor einem internationalen Strafgericht der Prozess gemacht wird. Die Vereinigten Staaten anerkennen nicht die Zuständigkeit irgendeines internationalen Gerichts, einen Bürger der Vereinigten Staaten wegen einer Verletzung des Protokolls oder des Übereinkommens über konventionelle Waffen strafrechtlich zu verfolgen.

9. TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT UND HILFE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass

Ferner haben die Vereinigten Staaten am 21. Jänner 2009 ihre Zustimmung ausgedrückt, durch Protokoll III gebunden zu sein und anlässlich dessen folgenden Vorbehalt erklärt

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Notifikationsurkunde haben die Vereinigten Staaten nachstehende Erklärung abgegeben

Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen davon aus, dass nichts in Protokoll V zukünftige Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beilegung von bewaffneten Konflikten oder damit verbundene Unterstützung ausschließen würde, um gemäß Art. 3 Verpflichtungen in einer Weise festzulegen, die Geist und Zweck des Protokolls V berücksichtigt.

Ein spezifisches Landstück kann ein militärisches Ziel sein, wenn wegen seiner Lage oder anderer in diesem Artikel angegebener Gründe seine gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.

Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs soll sich der von einem Angriff erwartete militärische Vorteil auf den Vorteil beziehen, der von dem Angriff im ganzen und nicht nur von vereinzelten oder besonderen Teilen des Angriffs erwartet wird.

Das Vereinigte Königreich nimmt die Bestimmungen von Artikel 2 Abs. 2 und 3 unter der Voraussetzung an, daß der Wortlaut der genannten Absätze dieses Artikels nicht bedeutet, daß der Einsatz von Brandwaffen oder sonstigen Waffen, Geschoßen oder Kriegsmaterialien aus der Luft weniger genau oder weniger zur gezielten Durchführung geeignet ist als alle anderen Mittel des Einsatzes oder ein bestimmtes solches Mittel.

In Bezug auf das Protokoll IV erklärt das Vereinigte Königreich, dass die Anwendung von dessen Bestimmungen nicht auf die in Art. 1 des Übereinkommens (1980) bezeichneten Situationen beschränkt wird.

Die im Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) in Art. 7 Abs. 3 lit. b und Art. 8 angeführten Bestimmungen werden dahingehend ausgelegt, daß weder die Stellung der friedenserhaltenden Truppen oder Missionen der Vereinten Nationen in Zypern davon berührt, noch ipso jure ihnen zusätzliche Rechte eingeräumt werden.

Bundesrecht Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

PROTOKOLL ÜBER NICHTENTDECKBARE SPLITTER (PROTOKOLL I)

Es ist verboten, eine Waffe zu verwenden, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzten, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können.

Bundesrecht Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

(1) Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle1 finden in den Situationen Anwendung, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer2 gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet sind, einschließlich jeder in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls I3 zu diesen Abkommen beschriebenen Situation.

(2) Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden neben den in Absatz 1 bezeichneten Situationen auch auf die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 3 bezeichneten Situationen Anwendung. Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden keine Anwendung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.

(3) Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle anzuwenden.

(4) Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle dürfen nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.

(5) Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle dürfen nicht zur Rechtfertigung einer wie auch immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äußeren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.

(6) Die Anwendung dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, welche das vorliegende Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle angenommen haben, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend ihre Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.

(7) Die Absätze 2 bis 6 berühren nicht nach dem 1. Januar 2002 angenommene Zusatzprotokolle, die hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs die Absätze 2 bis 6 übernehmen, ausschließen oder ändern können.

____________________

1 Protokolle I-III kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1983, Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung kundgemacht in BGBl. III Nr. 17/1999, Protokoll IV kundgemacht in BGBl. III Nr. 17/1999

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982

Bundesrecht Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

(1) Dieses Protokoll bezieht sich auf den Einsatz zu Land der hierin definierten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, einschließlich der zum Sperren von Stränden, Gewässer- oder Flußübergängen gelegten Minen; es findet jedoch keine Anwendung auf den Einsatz von Minen gegen Schiffe auf See oder auf Binnenwasserstraßen.

(2) Dieses Protokoll findet neben den in Artikel 1 des Übereinkommens bezeichneten Situationen auf die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 *1) gemeinsamen Artikel 3 bezeichneten Situationen Anwendung. Es findet keine Anwendung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.

(3) Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Protokolls anzuwenden.

(4) Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.

(5) Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie auch immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äußeren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.

(6) Die Anwendung dieses Protokolls auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, welche das vorliegende Protokoll angenommen haben, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend ihre Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.

Im Sinne dieses Protokolls

(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf

(2) Jede Hohe Vertragspartei oder jede an einem Konflikt beteiligte Partei ist in Übereinstimmung mit diesem Protokoll für alle von ihr verwendeten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen verantwortlich und verpflichtet sich, diese entsprechend den Ausführungen in Artikel 10 zu räumen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten.

(3) Es ist unter allen Umständen verboten, Minen, Sprengfallen oder andere Vorrichtungen einzusetzen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen.

(4) Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, müssen den in dem Technischen Anhang für jede einzelne Kategorie festgelegten Normen und Beschränkungen genau entsprechen.

(5) Es ist verboten, Minen, Sprengfallen oder andere Vorrichtungen einzusetzen, die einen Mechanismus oder eine Vorrichtung verwenden, die eigens dazu bestimmt sind, das Kampfmittel durch die Gegenwart allgemein verfügbarer Minensuchgeräte auf Grund deren magnetischer oder sonstiger berührungsloser Beeinflussung während des normalen Gebrauchs bei Suchvorgängen zur Detonation zu bringen.

(6) Es ist verboten, selbstdeaktivierende Minen einzusetzen, die mit einer Wiederaufnahmesicherung ausgestattet sind, welche so konstruiert ist, daß sie noch wirksam sein kann, wenn die Mine selbst nicht mehr funktionsfähig ist.

(7) Es ist unter allen Umständen verboten, die Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, entweder offensiv oder defensiv oder als Repressalie gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte zu richten.

(8) Der unterschiedslose Einsatz der Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ist verboten. Als unterschiedsloser Einsatz gilt jede Anbringung derartiger Waffen,

(9) Mehrere klar voneinander getrennte und deutlich unterscheidbare militärische Ziele in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen oder zivile Objekte ähnlich konzentriert sind, dürfen nicht als ein einziges militärisches Ziel behandelt werden.

(10) Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen der Waffen zu schützen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Praktisch mögliche Vorsichtsmaßnahmen sind solche, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschließlich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder anwendbar sind. Zu diesen Umständen zählen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich,

(11) Der Verlegung von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muß eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die Umstände erlauben dies nicht.

Es ist verboten, Antipersonenminen einzusetzen, die im Sinne von Z 2 des Technischen Anhangs nicht aufspürbar sind.

(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf Antipersonenminen, die keine fernverlegten Minen sind.

(2) Es ist verboten, Waffen einzusetzen, auf die dieser Artikel Anwendung findet und die den Bestimmungen in dem Technischen Anhang über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung nicht entsprechen, es sei denn,

(3) Eine an einem Konflikt beteiligte Partei ist von der weiteren Einhaltung des Absatzes 2 lit. a und b nur dann befreit, wenn ihr die Einhaltung wegen des durch feindliche Kampfhandlungen gewaltsam herbeigeführten Verlustes der Kontrolle über das Gebiet praktisch nicht möglich ist, einschließlich der Situationen, in denen die Einhaltung durch unmittelbare militärische Feindeinwirkung vereitelt wird. Erlangt diese Partei die Kontrolle über das Gebiet zurück, so hält sie Absatz 2 lit. a und b erneut ein.

(4) Erlangen die Streitkräfte einer an einem Konflikt beteiligten Partei die Kontrolle über ein Gebiet, in dem Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, verlegt worden sind, so werden diese Streitkräfte in größtmöglichem Umfang die durch diesen Artikel vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen aufrechterhalten und nötigenfalls treffen, bis die Waffen geräumt sind.

(5) Es sind alle praktisch möglichen Maßnahmen zu treffen, um die unbefugte Beseitigung, Verunstaltung, Zerstörung oder das unbefugte Verbergen von Vorrichtungen, Systemen oder Materialien zu verhindern, die zur Festlegung der Außengrenze eines an seiner Außengrenze markierten Gebiets verwendet worden sind.

(6) Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet und die Splitter in einem horizontalen Bogen von weniger als 90 Grad ausstoßen und auf oder über dem Erdboden angebracht sind, dürfen ohne die in Absatz 2 lit. a vorgesehenen Maßnahmen für einen Zeitraum von höchstens 72 Stunden eingesetzt werden, sofern

(1) Es ist verboten, fernverlegte Minen einzusetzen, sofern sie nicht nach Nummer 1 lit. b des Technischen Anhangs aufgezeichnet werden.

(2) Es ist verboten, fernverlegte Antipersonenminen einzusetzen, die nicht den Bestimmungen in dem Technischen Anhang über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung entsprechen.

(3) Es ist verboten, fernverlegte Minen, die keine Antipersonenminen sind, einzusetzen, sofern sie nicht, soweit praktisch möglich, mit einem wirksamen Selbstzerstörungs- oder Selbstneutralisierungsmechanismus ausgestattet sind und eine zusätzliche Selbstdeaktivierungsvorrichtung haben, die so entworfen ist, daß die Mine nicht mehr als Mine wirkt, wenn sie nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt wurde.

(4) Der Verlegung oder dem Abwurf fernverlegter Minen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muß eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die Umstände erlauben dies nicht.

(1) Unbeschadet der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts über Verrat und Heimtücke ist es unter allen Umständen verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen einzusetzen, die auf irgendeine Weise befestigt sind an oder verbunden sind mit

(2) Es ist verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen in Form von scheinbar harmlosen beweglichen Gegenständen einzusetzen, die eigens dafür bestimmt und gebaut sind, Sprengstoff zu enthalten.

(3) Unbeschadet des Artikels 3 ist es verboten, Waffen, auf die der vorliegende Artikel Anwendung findet, in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen ähnlich konzentriert sind, einzusetzen, in denen eine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften nicht stattfindet oder nicht unmittelbar bevorzustehen scheint, es sei denn,

(1) Zur Förderung der Ziele dieses Protokolls verpflichtet sich jede Hohe Vertragspartei,

(2) Falls eine Hohe Vertragspartei erklärt, daß sie die Einhaltung einzelner Bestimmungen über den Einsatz bestimmter Minen aufschiebt, wie im Technischen Anhang vorgesehen, findet Absatz 1 lit. a auf diese Minen dennoch Anwendung.

(3) Alle Hohen Vertragsparteien werden bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls jede Handlung unterlassen, die mit Absatz 1 lit. a unvereinbar wäre.

(1) Alle Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen sind in Übereinstimmung mit dem Technischen Anhang aufzuzeichnen.

(2) Alle diese Aufzeichnungen sind von den an einem Konflikt beteiligten Parteien aufzubewahren; diese treffen unverzüglich nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen einschließlich der Verwendung solcher Informationen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in Gebieten unter ihrer Kontrolle zu schützen.

(3) Dieser Artikel läßt die Artikel 10 und 12 unberührt.

(1) Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten sind alle Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in Übereinstimmung mit Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 2 unverzüglich zu räumen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten.

(2) Die Hohen Vertragsparteien und an einem Konflikt beteiligten Parteien tragen die Verantwortung für die in Gebieten unter ihrer Kontrolle befindlichen Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen.

(3) In bezug auf Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, die von einer Partei in Gebieten angelegt oder verlegt worden sind, über die sie keine Kontrolle mehr ausübt, leistet diese Partei der Partei, unter deren Kontrolle sich das Gebiet nach Absatz 2 befindet, soweit diese es zuläßt, die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung notwendige technische und materielle Hilfe.

(4) Die Parteien bemühen sich, wann immer erforderlich, sowohl untereinander als auch gegebenenfalls mit anderen Staaten und mit internationalen Organisationen eine Übereinkunft über die Leistung technischer und materieller Hilfe, einschließlich, wenn die Umstände es zulassen, der Durchführung gemeinsamer, für die Wahrnehmung der genannten Verantwortlichkeiten notwendiger Maßnahmen zu erzielen.

(1) Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, den größtmöglichen Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung dieses Protokolls und der Mittel zur Minenräumung zu erleichtern, und hat das Recht, daran teilzunehmen. Insbesondere erlegen die Hohen Vertragsparteien der Bereitstellung von Minenräumausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.

(2) Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten Nationen eingerichtete Datenbank über Minenräumung zu liefern, insbesondere solche über die verschiedenen Mittel und Technologien der Minenräumung, sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für Minenräumung.

(3) Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe zur Minenräumung durch das System der Vereinten Nationen, sonstige internationale Gremien oder bilateral oder leistet Beiträge zum Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung bei der Minenräumung.

(4) Durch sachdienliche Angaben begründete Hilfeersuchen von Hohen Vertragsparteien können den Vereinten Nationen, sonstigen geeigneten Gremien oder anderen Staaten unterbreitet werden. Diese Ersuchen können dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitet werden, der sie allen Hohen Vertragsparteien und einschlägigen internationalen Organisationen übermittelt.

(5) Bei Ersuchen, die an die Vereinten Nationen gerichtet werden, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel geeignete Schritte unternehmen, um die Sachlage zu beurteilen, und in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Hohen Vertragspartei über die geeignete Hilfeleistung bei der Minenräumung oder der Durchführung dieses Protokolls entscheiden. Der Generalsekretär kann auch Hohen Vertragsparteien über eine solche Beurteilung sowie über die Art und den Umfang der benötigten Hilfe berichten.

(6) Unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien zur Zusammenarbeit und zur Weitergabe von Technologie, um die Umsetzung der in diesem Protokoll enthaltenen Verbote und Beschränkungen zu erleichtern.

(7) Jede Hohe Vertragspartei hat das Recht, von einer anderen Hohen Vertragspartei gegebenenfalls technische Hilfe bezüglich bestimmter einschlägiger Technologie, außer Waffentechnologie, im erforderlichen und praktisch möglichen Umfang zur Verkürzung der im Technischen Anhang vorgesehenen Aufschubfristen zu erbitten und zu erhalten.

(1) Anwendung

(2) Friedenserhaltende und bestimmte andere Truppen und Missionen

(3) Humanitäre Missionen oder Missionen zur Tatsachenermittlung des Systems der Vereinten Nationen

(4) Missionen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz

(5) Andere humanitäre Missionen und Untersuchungsmissionen

(6) Vertraulichkeit

Alle Informationen, die auf Grund dieses Artikels vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind vom Empfänger streng vertraulich zu behandeln und außerhalb der betreffenden Truppe oder Mission nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie zur Verfügung gestellt hat, freizugeben.

(7) Beachtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

Das Personal, das zu den in diesem Artikel bezeichneten Truppen und Missionen gehört, hat unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es möglicherweise genießt, oder der Erfordernisse seiner Pflichten

(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander über alle Fragen im Zusammenhang mit der Wirkungsweise dieses Protokolls zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck wird jährlich eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien abgehalten.

(2) Die Teilnahme an den jährlichen Konferenzen wird durch deren vereinbarte Geschäftsordnung geregelt.

(3) Die Arbeit der Konferenz umfaßt folgendes

(4) Die Hohen Vertragsparteien legen dem Verwahrer jährliche Berichte über folgende Angelegenheiten vor, die dieser vor der Konferenz an alle Hohen Vertragsparteien weiterleitet

(5) Die Kosten der Konferenz der Hohen Vertragsparteien werden von den Hohen Vertragsparteien und den sich an der Arbeit der Konferenz beteiligenden Staaten, die keine Vertragsparteien sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepaßten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.

(1) Jede Hohe Vertragspartei unternimmt alle geeigneten Schritte, einschließlich gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen, um Verstöße gegen dieses Protokoll durch Personen oder in Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu verhüten und zu unterbinden.

(2) Zu den in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen gehören geeignete Maßnahmen, um die Verhängung von Strafen gegen Personen sicherzustellen, die im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt und entgegen diesem Protokoll vorsätzlich Zivilpersonen töten oder ihnen schwere Verletzungen zufügen, und um diese Personen vor Gericht zu bringen.

(3) Jede Hohe Vertragspartei verlangt ferner von ihren Streitkräften, daß sie einschlägige militärische Vorschriften und Dienstanweisungen herausgeben und daß das Personal der Streitkräfte eine seinen Pflichten und Verantwortlichkeiten zur Einhaltung dieses Protokolls entsprechende Ausbildung erhält.

(4) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander auf bilateraler Ebene, über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder im Rahmen sonstiger geeigneter internationaler Verfahren zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten, um Probleme zu lösen, die sich hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Protokolls ergeben können.

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Bundesrecht Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle sind nicht so auszulegen, als verringerten sie die den Hohen Vertragsparteien durch das in bewaffneten Konflikten anwendbare humanitäre Völkerrecht auferlegten sonstigen Verpflichtungen.

Bundesrecht Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet „Brandwaffe“ Waffen oder Kampfmittel, die in erster Linie dazu bestimmt sind, durch die Wirkung von Flammen, Hitze oder einer Kombination derselben, hervorgerufen durch eine chemische Reaktion eines auf das Ziel verbrachten Stoffes, Objekte in Brand zu setzen oder Personen Brandwunden zuzufügen.

2. bedeutet „Konzentration von Zivilpersonen“ jede ständige oder nichtständige Konzentration von Zivilpersonen, zum Beispiel in bewohnten Teilen von Großstädten, in bewohnten Städten oder Dörfern oder in Flüchtlings- oder Evakuiertenlagern oder kolonnen oder Nomadengruppen;

3. bedeutet „militärisches Ziel“, soweit es sich um Objekte handelt, ein Objekt, das auf Grund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlung beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;

4. bedeutet „zivile Objekte“ alle Objekte, die nicht militärische Ziele im Sinne der Nummer 3 sind;

5. bedeutet „praktisch mögliche Vorsichtsmaßnahmen“ Maßnahmen, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einschließlich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder praktisch möglich sind.

1. Es ist unter allen Umständen verboten, die Zivilbevölkerung als solche, einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte zum Ziel von Angriffen mit Brandwaffen zu machen.

2. Es ist unter allen Umständen verboten, ein innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen gelegenes militärisches Ziel zum Ziel eines Angriffs mit Brandwaffen aus der Luft zu machen.

3. Es ist ferner verboten, ein innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen gelegenes militärisches Ziel zum Ziel eines Angriffs mit anderen als aus der Luft eingesetzten Brandwaffen zu machen, es sei denn, daß dieses militärische Ziel eindeutig von der Konzentration von Zivilpersonen getrennt ist und alle praktisch durchführbaren Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um die Brandwirkungen auf das militärische Ziel zu begrenzen und dadurch verursachte Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmaß zu beschränken.

4. Es ist verboten, Wälder und andere Arten pflanzlicher Bodenbedeckungen zum Ziel eines Angriffs mit Brandwaffen zu machen, es sei denn, daß diese Gegebenheiten der Natur dazu verwendet werden, Kombattanten oder andere militärische Ziele zu decken, zu verbergen oder zu tarnen, oder daß sie selbst militärische Ziele sind.

Bundesrecht Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten während eines Zeitabschnittes von zwölf Monaten ab 10. April 1981 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Bundesrecht Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

Es ist verboten, Laserwaffen einzusetzen, die eigens dazu entworfen sind, sei es als ihre einzige Kampfaufgabe oder als eine ihrer Kampfaufgaben, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges, dh. des bloßen Auges oder des Auges mit Sehhilfe, zu verursachen. Die Hohen Vertragsparteien geben solche Waffen weder an einen Staat noch an eine nichtstaatliche Einrichtung weiter.

Beim Einsatz von Lasersystemen treffen die Hohen Vertragsparteien alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen, um eine dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges zu vermeiden. Zu solchen Vorsichtsmaßnahmen gehören die Ausbildung ihrer Streitkräfte und andere praktische Maßnahmen.

Erblindung als Neben- oder Begleitwirkung des rechtmäßigen militärischen Einsatzes von Lasersystemen einschließlich der Lasersysteme, die gegen optische Ausrüstung eingesetzt werden, ist vom Verbot dieses Protokolls nicht erfaßt.

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet,dauerhafte Erblindung' den unumkehrbaren und nicht korrigierbaren Verlust des Sehvermögens, der ohne Aussicht auf Wiederherstellung schwer behindert. Eine schwere Behinderung liegt vor bei einer unter Verwendung beider Augen gemessenen Sehschärfe von weniger als 20/200 Snellen.

Bundesrecht Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.

2. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

3. Jeder Staat kann zustimmen, durch eines der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle gebunden zu sein, sofern er im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen dem Verwahrer seine Zustimmung notifiziert, durch zwei oder mehr dieser Protokolle gebunden zu sein.

4. Nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen kann ein Staat dem Verwahrer jederzeit seine Zustimmung notifizieren, durch ein dazugehöriges Protokoll, durch das er nicht bereits gebunden ist, gebunden zu sein.

5. Jedes Protokoll, durch das eine Hohe Vertragspartei gebunden ist, ist für diese Vertragspartei Bestandteil dieses Übereinkommens.

Bundesrecht Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

(1) Die Hohen Vertragsparteien kommen im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen 1 und den für sie geltenden Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts überein, die in diesem Protokoll niedergelegten Verpflichtungen sowohl einzeln als auch in Zusammenarbeit mit anderen Hohen Vertragsparteien einzuhalten, um die von explosiven Kampfmittelrückständen ausgehenden Gefahren und Wirkungen nach Konflikten auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(2) Dieses Protokoll findet Anwendung auf explosive Kampfmittelrückstände im Hoheitsgebiet der Hohen Vertragsparteien einschließlich ihrer inneren Gewässer.

(3) Dieses Protokoll findet Anwendung auf aus Konflikten entstandene Situationen nach Artikel 1 Absätze 1 bis 6 des Übereinkommens 2 in der am 21. Dezember 2001 geänderten Fassung.

(4) Die Artikel 3, 4, 5 und 8 dieses Protokolls finden auf explosive Kampfmittelrückstände Anwendung, die nicht explosive Kampfmittelaltlasten im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 dieses Protokolls sind.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1983, in der am 21. Dezember 2001 geänderten Fassung BGBl. III Nr. 37/2005.

Im Sinne dieses Protokolls

_____________________________

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1983, in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung BGBl. III Nr. 17/1999.

(1) Jede Hohe Vertragspartei und an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei trägt entsprechend diesem Artikel die Verantwortung für alle explosiven Kampfmittelrückstände im Gebiet unter ihrer Kontrolle. Kontrolliert eine Partei nicht das Gebiet, in dem sie explosive Kampfmittel verwendet hat, die zu explosiven Kampfmittelrückständen geworden sind, so leistet sie nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen oder andere einschlägige Organisationen, Hilfe unter anderem technischer, finanzieller, materieller oder personeller Art, soweit praktisch möglich, um die Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung dieser explosiven Kampfmittelrückstände zu erleichtern.

(2) Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten und so früh wie praktisch möglich kennzeichnet und räumt, beseitigt oder zerstört jede Hohe Vertragspartei und an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei explosive Kampfmittelrückstände in betroffenen Gebieten unter ihrer Kontrolle. Gebiete, die von explosiven Kampfmittelrückständen betroffen sind, welche nach Absatz 3 als schwerwiegende humanitäre Gefahr bewertet werden, sind bei der Räumung, Beseitigung oder Zerstörung vorrangig zu behandeln.

(3) Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten und so früh wie praktisch möglich ergreift jede Hohe Vertragspartei und an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei die folgenden Maßnahmen in betroffenen Gebieten unter ihrer Kontrolle, um die von explosiven Kampfmittelrückständen ausgehenden Gefahren zu begrenzen

(4) Bei der Durchführung der oben genannten Tätigkeiten berücksichtigen die Hohen Vertragsparteien und an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien internationale Normen einschließlich der Internationalen Normen für Minenaktionen (International Mine Action Standards, IMAS).

(5) Die Hohen Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls sowohl untereinander als auch mit anderen Staaten, einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen sowie nichtstaatlichen Organisationen bei der Bereitstellung von Hilfe unter anderem technischer, finanzieller, materieller und personeller Art zusammen – einschließlich, wenn die Umstände es zulassen, bei der Ergreifung gemeinsamer Maßnahmen, die notwendig sind, um diesen Artikel umzusetzen.

(1) Die Hohen Vertragsparteien und an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien zeichnen und bewahren in größtmöglichem Umfang und soweit durchführbar Informationen über den Einsatz explosiver Kampfmittel oder die Aufgabe von explosiven Kampfmitteln auf, um die zügige Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände, die Aufklärung über Gefahren und die Bereitstellung einschlägiger Informationen an die Partei, die die Kontrolle über das Gebiet ausübt, und an die Zivilbevölkerung in diesem Gebiet zu erleichtern.

(2) Die Hohen Vertragsparteien und an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien, die explosive Kampfmittel eingesetzt oder aufgegeben haben, welche zu explosiven Kampfmittelrückständen geworden sein könnten, stellen, soweit durchführbar und unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Sicherheitsinteressen, solche Informationen unverzüglich nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten der Partei oder den Parteien, die die Kontrolle über das betroffene Gebiet ausüben, bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über die Vereinten Nationen oder auf Ersuchen über andere einschlägige Organisationen, von denen die informierende Partei überzeugt ist, dass sie Aufklärung über Gefahren und die Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände durchführen oder durchführen werden, zur Verfügung.

(3) Bei der Aufzeichnung, Aufbewahrung und Weitergabe dieser Informationen sollten die Hohen Vertragsparteien Teil 1 des Technischen Anhangs berücksichtigen.

Die Hohen Vertragsparteien und an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien ergreifen alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen in von explosiven Kampfmittelrückständen betroffenem Gebiet unter ihrer Kontrolle, um die Zivilbevölkerung, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte vor den Gefahren und Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände zu schützen. Praktisch mögliche Vorsichtsmaßnahmen sind solche Vorsichtsmaßnahmen, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschließlich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder praktisch möglich sind. Zu diesen Vorsichtsmaßnahmen können Warnungen, Aufklärung der Zivilbevölkerung über Gefahren, Kennzeichnung, Absperrung und Überwachung des von explosiven Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiets, wie in Teil 2 des Technischen Anhangs beschrieben, gehören.

(1) Jede Hohe Vertragspartei und an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei

(2) Dieser Artikel lässt das bestehende humanitäre Völkerrecht, sonstige internationale Übereinkünfte, soweit sie anwendbar sind, und Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, sofern in ihnen ein umfassenderer Schutz vorgesehen ist, unberührt.

(1) Jede Hohe Vertragspartei hat das Recht, von anderen Hohen Vertragsparteien, von Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, und von einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen gegebenenfalls Hilfe bei der Behandlung der von explosiven Kampfmittelaltlasten ausgehenden Probleme zu erbitten und zu erhalten.

(2) Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet, soweit notwendig und praktisch möglich, Hilfe bei der Behandlung der von explosiven Kampfmittelaltlasten ausgehenden Probleme. Dabei berücksichtigen die Hohen Vertragsparteien auch die humanitären Ziele dieses Protokolls sowie internationale Normen einschließlich der Internationalen Normen für Minenaktionen (International Mine Action Standards, IMAS).

(1) Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände sowie bei der Aufklärung der Zivilbevölkerung über Gefahren und bei damit zusammenhängenden Tätigkeiten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, nationale Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds und deren Internationale Föderation, nichtstaatliche Organisationen oder auf bilateraler Ebene.

(2) Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Betreuung und Rehabilitation sowie der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Opfer explosiver Kampfmittelrückstände. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, einschlägige internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, nationale Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds und deren Internationale Föderation, nichtstaatliche Organisationen oder auf bilateraler Ebene geleistet werden.

(3) Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet einen Beitrag zu den innerhalb des Systems der Vereinten Nationen eingerichteten Treuhandfonds sowie zu anderen einschlägigen Treuhandfonds, um die Hilfeleistung im Rahmen dieses Protokolls zu erleichtern.

(4) Jede Hohe Vertragspartei hat das Recht, an einem möglichst umfassenden Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen, mit Ausnahme von waffenbezogener Technologie, teilzunehmen, die für die Durchführung dieses Protokolls notwendig sind. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, diesen Austausch im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung zu erleichtern, und erlegen der Bereitstellung von Räumungsausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.

(5) Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten Nationen eingerichteten einschlägigen Datenbanken zu Minenaktionen weiterzugeben, insbesondere Informationen über die verschiedenen Mittel und Technologien zur Räumung explosiver Kampfmittelrückstände, Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationale Kontaktstellen für die Räumung explosiver Kampfmittelrückstände sowie, auf freiwilliger Basis, technische Informationen über die einschlägigen Arten explosiver Kampfmittel.

(6) Die Hohen Vertragsparteien können den Vereinten Nationen, sonstigen geeigneten Gremien oder anderen Staaten durch sachdienliche Angaben begründete Hilfeersuchen unterbreiten. Diese Ersuchen können dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitet werden, der sie allen Hohen Vertragsparteien und einschlägigen internationalen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen übermittelt.

(7) Bei Ersuchen, die an die Vereinten Nationen gerichtet werden, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel geeignete Schritte unternehmen, um die Sachlage zu beurteilen, und in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Hohen Vertragspartei und anderen Hohen Vertragsparteien, denen die in Artikel 3 beschriebene Verantwortung zufällt, die geeignete Hilfeleistung empfehlen. Der Generalsekretär kann den Hohen Vertragsparteien auch über eine solche Beurteilung sowie über die Art und den Umfang der benötigten Hilfe, einschließlich möglicher Beiträge aus den innerhalb des Systems der Vereinten Nationen eingerichteten Treuhandfonds, berichten.

(1) Unter Berücksichtigung der verschiedenen Situationen und Fähigkeiten wird jede Hohe Vertragspartei ermutigt, allgemeine vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, das Vorkommen explosiver Kampfmittelrückstände auf ein Mindestmaß zu beschränken, darunter die in Teil 3 des Technischen Anhangs genannten Maßnahmen, ohne darauf begrenzt zu sein.

(2) Jede Hohe Vertragspartei kann freiwillig Informationen im Zusammenhang mit Bemühungen um die Förderung und Einführung bewährter Gepflogenheiten in Bezug auf Absatz 1 austauschen.

(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander über alle Fragen im Zusammenhang mit der Wirkungsweise dieses Protokolls zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck wird bei Zustimmung einer Mehrheit, mindestens jedoch von achtzehn Hohen Vertragsparteien, eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien abgehalten.

(2) Die Arbeit der Konferenzen der Hohen Vertragsparteien umfasst

(3) Die Kosten der Konferenz der Hohen Vertragsparteien werden von den Hohen Vertragsparteien und den sich an der Konferenz beteiligenden Staaten, die keine Vertragsparteien sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.

(1) Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet ihre Streitkräfte sowie ihre zuständigen Behörden und Ministerien zur Erstellung sachgerechter Vorschriften und Dienstanweisungen sowie dazu, dass ihr Personal eine den einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls entsprechende Ausbildung erhält.

(2) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander bilateral, über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder im Rahmen sonstiger geeigneter internationaler Verfahren zu konsultieren und zusammenzuarbeiten, um Probleme zu lösen, die sich hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Protokolls ergeben können.

Dieser Technische Anhang enthält Vorschläge zu bewährten Gepflogenheiten zur Erreichung der in den Artikeln 4, 5 und 9 dieses Protokolls enthaltenen Ziele. Dieser Technische Anhang wird von den Hohen Vertragsparteien freiwillig durchgeführt.

Schlüsselbegriffe

Bewährte Gepflogenheiten betreffend Warnungen und Aufklärung über Gefahren.

Kennzeichnung, Absperrung und Überwachung eines von explosiven Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiets

Staaten, die explosive Kampfmittel herstellen oder beschaffen, sollten sich soweit möglich und angemessen darum bemühen sicherzustellen, dass während der gesamten Lebensdauer explosiver Kampfmittel folgende Maßnahmen durchgeführt und beachtet werden.

Bundesrecht Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

1. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

3. Jedes der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwanzig Staaten nach Artikel 4 Absatz 3 oder 4 ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

4. Für jeden Staat, der seine Zustimmung, durch ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll gebunden zu sein nach dem Zeitpunkt notifiziert, zu dem zwanzig Staaten ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat seine Zustimmung notifiziert hat, durch das Protokoll gebunden zu sein.

Bundesrecht Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

Die Hohen Vertragsparteien verpflichteten sich, in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dieses Übereinkommen und diejenigen der dazugehörigen Protokolle, durch die sie gebunden sind, in ihren Ländern soweit wie möglich zu verbreiten, insbesondere ihr Studium in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, so daß diese Übereinkünfte ihren Streitkräften bekannt werden.

Bundesrecht Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

1. Ist eine der an einem Konflikt beteiligten Parteien nicht durch ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll gebunden, so bleiben die durch das Übereinkommen und das betreffende dazugehörige Protokoll gebundenen Parteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch diese Übereinkunft gebunden.

2. Eine Hohe Vertragspartei ist durch dieses Übereinkommen und ein dazugehöriges Protokoll, das für sie in Kraft ist, in jeder in Artikel 1 vorgesehenen Situation in bezug auf jeden Staat gebunden, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens oder durch das einschlägige Protokoll gebunden ist, wenn dieser Staat das Übereinkommen oder das einschlägige Protokoll annimmt und anwendet und dies dem Verwahrer notifiziert.

3. Der Verwahrer unterrichtet die beteiligten Hohen Vertragsparteien sofort von jeder nach Absatz 2 eingegangenen Notifikation.

4. Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle, durch die eine Hohe Vertragspartei gebunden ist, gelten in bezug auf einen gegen diese Hohe Vertragspartei gerichteten bewaffneten Konflikt der in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Opfer des Krieges erwähnten Art,

Die Hohe Vertragpartei und das Organ könnten auch vereinbaren, die Verpflichtungen des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anzunehmen und anzuwenden.

Bundesrecht Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

1. a) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Hohe Vertragspartei jederzeit Änderungen dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls, durch das sie gebunden ist, vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer mitgeteilt; dieser notifiziert ihn allen Hohen Vertragsparteien und holt ihre Ansicht darüber ein, ob eine Konferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen werden woll. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens achtzehn Hohe Vertragsparteien umfassen muß, dem zu, so beruft er umgehend eine Konferenz ein, zu der alle Hohen Vertragsparteien eingeladen werden. Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden als Beobachter zur Konferenz eingeladen.

b) Eine solche Konferenz kann Änderungen vereinbaren, die in derselben Weise wie dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle angenommen werden und in Kraft treten; jedoch können Änderungen des Übereinkommens nur von den Hohen Vertragsparteien und Änderungen eines bestimmten dazugehörigen Protokolls nur von den Hohen Vertragsparteien, die durch das Protokoll gebunden sind, angenommen werden.

2. a) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Hohe Vertragspartei jederzeit zusätzliche Protokolle über andere Kategorien konventioneller Waffen vorschlagen, die durch die bestehenden dazugehörigen Protokolle nicht erfaßt sind. Jeder Vorschlag für ein zusätzliches Protokoll wird dem Verwahrer mitgeteilt, der ihn allen Hohen Vertragsparteien nach Absatz 1 Buchstabe a notifiziert. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens achtzehn Hohe Vertragsparteien umfassen muß, dem zu, so beruft der Verwahrer umgehend eine Konferenz ein, zu der alle Staaten eingeladen werden.

b) Eine solche Konferenz kann unter voller Beteiligung aller auf der Konferenz vertretenen Staaten zusätzliche Protokolle vereinbaren, die in derselben Weise wie dieses Übereinkommen angenommen werden, ihm beigefügt werden und nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Kraft treten.

3. a) Ist innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keine Konferenz nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a einberufen worden, so kann jede Hohe Vertragspartei den Verwahrer um die Einberufung einer Konferenz ersuchen, zu der alle Hohen Vertragsparteien eingeladen werden, um die Tragweite und die Wirkungsweise dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle zu überprüfen und etwaige Änderungsvorschläge zu dem Übereinkommen oder den bestehenden Protokollen zu prüfen. Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden als Beobachter zu der Konferenz eingeladen. Die Konferenz kann Änderungen vereinbaren, die nach Absatz 1 Buchstabe b angenommen werden und in Kraft treten.

b) Auf einer solchen Konferenz können auch Vorschläge für zusätzliche Protokolle über andere Kategorien konventioneller Waffen geprüft werden, die nicht von den bestehenden dazugehörigen Protokollen erfaßt sind. Alle Staaten, die auf der Konferenz vertreten sind, können voll an dieser Prüfung teilnehmen. Jedes zusätzliche Protokoll wird in derselben Weise wie dieses Übereinkommen angenommen, wird ihm beigefügt und tritt nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Kraft.

c) Eine solche Konferenz kann prüfen, ob Vorkehrungen für die Einberufung einer weiteren Konferenz auf Ersuchen einer Hohen Vertragspartei getroffen werden sollen, wenn nach einem Zeitabschnitt entsprechend Buchstabe a keine Konferenz nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a einberufen worden ist.

Bundesrecht Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

1. Jede Hohe Vertragspartei kann dieses Übereinkommen oder eines der dazugehörigen Protokolle durch eine entsprechende Notifikation an den Verwahrer kündigen.

2. Eine Kündigung wird erst ein Jahr nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Verwahrer wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres für die kündigende Hohe Vertragspartei eine in Artikel 1 genannte Situation eingetreten, so bleibt die Vertragspartei durch die Verpflichtungen dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung, in jedem Fall aber bis zum Abschluß der mit der endgültigen Freilassung, der Heimschaffung oder der Niederlassung der durch die Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts geschützten Personen im Zusammenhang stehenden Maßnahmen, und im Fall eines dazugehörigen Protokolls mit Bestimmungen über Situationen, in denen friedenssichernde, Beobachtungs- oder ähnliche Aufgaben von Truppen oder Missionen der Vereinten Nationen in dem betreffenden Gebiet durchgeführt werden, bis zur Beendigung dieser Aufgaben gebunden.

3. Eine Kündigung dieses Übereinkommens gilt auch für alle dazugehörigen Protokolle, durch welche die kündigende Hohe Vertragspartei gebunden ist.

4. Eine Kündigung wird nur in bezug auf die kündigende Hohe Vertragspartei wirksam.

5. Eine Kündigung berührt nicht die wegen eines bewaffneten Konflikts von der kündigenden Hohen Vertragspartei nach diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen bereits eingegangenen Verpflichtungen in bezug auf eine vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlung.

Bundesrecht Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle.

2. Zusätzlich zu seinen üblichen Aufgaben unterrichtet der Verwahrer alle Staaten

Bundesrecht Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

Die Urschrift dieses Übereinkommens mit den dazugehörigen Protokollen, deren arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

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