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Mandate der Wahlbezirke

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Landesrecht Mandate der Wahlbezirke

Salzburg

N1199314731A

Bundesrecht Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

Diese Vereinbarung tritt gemäß § 16 am 18. November in Kraft.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, sind

Landesrecht Mandate der Wahlbezirke

Wahlbezirksnummer Wahlbezirk Zahl der Mandate

1 Hallein 4

2 Salzburg-Stadt 10

3 Salzburg-Umgebung 9

4 St. Johann im Pongau 5

5 Tamsweg 2

6 Zell am See 6

Bundesrecht Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, alle Fremdenverkehrsmaßnahmen des Bundes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie (im Rahmen des Fremdenverkehrsförderungsprogrammes 1980 bis 1989) ebenso wie jene des Landes Kärnten fortzusetzen.

(2) In der Fremdenverkehrs-Zuschußaktion, die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam mit dem Land Kärnten durchführt, besteht die Möglichkeit, zur Strukturverbesserung vorwiegend einsaisonal ausgerichteter Gebiete für strukturpolitisch bedeutende Fremdenverkehrsvorhaben im Rahmen der Richtlinien den Höchstförderungssatz und eine Zuschußlaufzeit von zehn Jahren anzuwenden. Das Land Kärnten wird für diese Vorhaben seinen Zinsenzuschuß von 1 auf 2 Prozent erhöhen.

(3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Kooperationsförderung verstärken.

(4) Soweit spezielle Bedürfnisse der Fremdenverkehrswirtschaft vorliegen, kommen der Bund und das Land Kärnten überein, punktuelle Vorhaben im Rahmen der bestehenden Fremdenverkehrsförderungsaktionen entsprechend zu berücksichtigen.

Bundesrecht Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

(1) Angesichts seiner geographisch ungünstigen Lage sind für das Land Kärnten schnelle alpenüberschreitende Eisenbahnverbindungen von besonderer Bedeutung. Die Vertragsparteien kommen daher überein, daß der zweigleisige Ausbau der Tauernbahnsüdrampe fortzusetzen und in einem diesem Zielvorhaben entsprechenden Ausmaß zügig zum Abschluß zu bringen ist.

(2) Die Belastung Österreichs durch den Straßengüterverkehr erfordert aus Gründen des Umweltschutzes und der Energieökonomie die weitestmögliche Verlagerung des Schwerverkehrs von der Straße auf die Schiene. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß dabei den großen Verschiebebahnhöfen und Güterumschlagseinrichtungen besondere Bedeutung zukommt. Die Österreichischen Bundesbahnen werden daher ihre Bemühungen zur raschen Fertigstellung des Großverschiebebahnhofes Villach-Süd intensivieren.

Das im Bereich dieses Bahnhofes entstehende Güterumschlagszentrum soll so ausgebaut werden, daß der Güterumschlag in das In- und Ausland unter möglichster Konzentrierung der Abfertigungsvorgänge rasch und wirtschaftlich erfolgen kann. Auf die zunehmende Bedeutung des kombinierten Verkehrs wird dabei Bedacht zu nehmen sein. Bereits im Jahre 1983 soll daher eine Teilinbetriebnahme erfolgen. Das Land Kärnten wird dieses Vorhaben weiterhin tatkräftig unterstützen, indem es insbesondere die Infrastruktur für diese Anlagen und die Ansiedlung von Firmen fördert. Im Zusammenwirken mit den Gemeinden wird sich das Land Kärnten um eine reibungslose und finanziell maßvolle Durchführung des Projektes bemühen.

(3) Angesichts der regionalen und überregionalen Bedeutung der Eisenbahnstrecke von Villach über Tarvis in den oberitalienischen Raum werden die Österreichischen Bundesbahnen ihre Ausbaupläne für den zweigleisigen Ausbau auch des Streckenteiles Arnoldstein – Staatsgrenze nach Thörl-Maglern mit den vorgesehenen italienischen Ausbaumaßnahmen so koordinieren, daß die notwendigen zweigleisigen Ausbauten auf österreichischem Gebiet nicht später als jene Italiens im Kanaltal fertiggestellt werden.

Bundesrecht Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

Zur Bewältigung des Verkehrsaufkommens im überregionalen Verkehrsknotenpunkt Villach und auch im Hinblick auf die über das Land Kärnten hinausgehende Interessenslage ist die Errichtung einer weiteren Draubrücke in Villach erforderlich. Die Vertragsparteien werden zur Errichtung der Draubrücke und der damit zusammenhängenden Beseitigung des schienengleichen Bahnüberganges Villach-Lind beitragen, wobei der Bundesanteil mit 60 Millionen Schilling festgelegt wird.

Bundesrecht Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

(1) Der Ausbau des Sicherheitszentrums Klagenfurt soll nach folgendem Konzept erfolgen

(2) Der Bund verpflichtet sich, die Finanzierung des Ausbaues des Sicherheitszentrums Klagenfurt sicherzustellen und den Ausbau in den nächsten Jahren in Angriff zu nehmen.

Bundesrecht Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

(1) Nach der Rohbaufertigstellung der Oberstufe des Bundesgymnasiums und der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe im Bereich des Bundesschulzentrums St. Veit an der Glan sollte aus bautechnischen und wirtschaftlichen, aber auch aus schulischen Gründen die Unterstufe des Bundesgymnasiums im unmittelbaren Anschluß daran errichtet werden.

(2) Der Bund verpflichtet sich, die Finanzierung der Errichtung des Bundesgymnasiums – Unterstufe St. Veit an der Glan im Rahmen der Verträge mit der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan sicherzustellen und den Ausbau im unmittelbaren Anschluß an den Bau der Oberstufe des Bundesgymnasiums und der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe in Angriff zu nehmen.

Bundesrecht Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich von Wissenschaft und Forschung einschließlich Dokumentation und Information zu kooperieren.

(2) Die Vertragsparteien werden einvernehmlich Kooperationsprojekte festlegen und nach Maßgabe ihrer jährlichen Haushalte unterstützen.

(3) Im besonderen soll die Kooperation in den Bereichen Energieforschung, Rohstofforschung und Recyclingforschung fortgesetzt und auf den Bereich der innovationsbezogenen Forschung ausgedehnt werden.

(4) Zur Durchführung der Kooperation im Bereich von Wissenschaft und Forschung wird ein Kooperationskomitee eingesetzt, dem je die gleiche Anzahl von Vertretern des Bundes und des Landes Kärnten angehören.

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