Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000743 AT

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

34 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (34)

Gesetzestext (34 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 248/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 94/2020

Typ

Vertrag – OPEC

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Anhang 1

Umsatzsteuerrückvergütung

1.

Im Hinblick auf die Beschleunigung des gegenwärtigen Verfahrens der Rückvergütung wird die Regierung prüfen, ein System des Abzugs an der Quelle der Umsatzsteuer einzuführen, das die Verfügbarkeit einer passenden, kosteneffektiven Methode unter Beibehaltung des gesetzlich vorgesehenen jährlichen Rückzahlungsplafonds beinhaltet.

2.

Die Befreiung von der Umsatzsteuer erstreckt sich auf Waren, Güter, Dienstleistungen (einschließlich Gastgewerbe- und ähnliche Dienstleistungen), Nahrung und Getränke sowie Versorgungsgüter, die für den persönlichen Gebrauch gekauft wurden.

3.

Die Umsatzsteuerbefreiung wird für nicht weniger als den gesetzlich vorgesehenen Minimalbetrag pro Rechnung und bis zum gesetzlichen Gesamtrückzahlungsbetrag gewährt.

4.

Die Regierung gewährt auf Antrag der Einzelperson die Rückvergütung an eine Einzelperson für die gesamte Umsatzsteuer, die für Güter und Dienstleistungen gezahlt wurde. Dieser Antrag muss alle Belege und andere Geschäftsaufzeichnungen enthalten, die eine Grundlage für die Berechnung des Betrages der bezahlten Steuer bieten. Diese Anträge können bei den zuständigen österreichischen Behörden zwei Mal jährlich eingereicht werden, und zwar am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres. Diese werden so schnell und prompt bearbeitet wie es möglich ist.

Schlagworte

Gastgewerbeleistung

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR40224461

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen

___________________

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 248/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 94/2020

Typ

Vertrag – OPEC-Fonds

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Anhang 2

Zugang zum Arbeitsmarkt

1.

Die Ehegatten der Angestellten von OFID und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Artikel 27 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Definition „Angestellter von OFID“ gemäß Artikel 1 Unterabschnitt (k) berücksichtigt die besonderen Strukturen von OFID. Diese oben angeführten Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.

2.

Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministerium eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte Gebiet der Republik Österreich und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.

3.

Einem Arbeitgeber, der den Begünstigten zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen.

4.

Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des österreichischen Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

5.

Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhaltgewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.

6.

Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gesetzlich erforderlichen Befähigungen und Voraussetzungen zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR40224462

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

(1) Der ständige Amtssitz von OFID gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 lit. m erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und OFID befindet sich im Amtssitzbereich.

(2) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von OFID einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.

(3) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Preise unter deren Kontrolle stehen, ist OFID zu Preisen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

(1) Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und der Verfügungsgewalt von OFID unterworfen ist.

(2) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Artikel 4 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereichs die Gesetze der Republik Österreich.

(3) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

(1) OFID ist befugt, für den Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung seiner Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von OFID im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Republik Österreich und OFID darüber, ob eine Vorschrift von OFID als im Rahmen des vorliegenden Artikels erlassen erscheint oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschrift von OFID unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Artikel 29 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift von OFID in Geltung und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, als von OFID seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift von OFID behauptet wird.

(2) OFID wird die Regierung erforderlichenfalls von Zeit zu Zeit über die von ihm gemäß Absatz 1 erlassenen Vorschriften unterrichten.

(3) Dieser Artikel steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

(1) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Funktionär oder Beamter der Republik Österreich noch irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Generaldirektors vermutet werden.

(2) Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

(1) Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereichs Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereichs den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.

(2) Wenn dies vom Generaldirektor gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich beistellen.

(3) Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereichs nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird. OFID wird seinerseits alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der in der Umgebung des Amtssitzbereichs liegenden Grundstücke nicht durch irgendeine Verwendung des Geländes oder der Gebäude des Amtssitzbereichs beeinträchtigt werden.

(4) Die zuständigen österreichischen Behörden und OFID arbeiten im Hinblick auf die Wechselbeziehung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und inunmittelbarer Umgebung des Amtssitzes eng zusammen.

(5) OFID konsultiert bei der Erstellung seiner Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit von OFID und im besonderen seine Fähigkeit

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Die Regierung anerkennt das Recht von OFID, in seinem Amtssitzbereich oder, mit Zustimmung der Regierung, sonstwo in der Republik Österreich Tagungen einzuberufen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

(1) OFID ist von der Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit, ausgenommen

(2) Sofern ein alternativer Streitbeilegungsmechanismus nicht vereinbart wurde, wird jeder Streitfall zwischen OFID und einer privaten Partei durch ein Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig entschieden. Angelegenheiten, die ausschließlich die Auslegung des OFID-Gründungsabkommens betreffen sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten fallen nicht in die Kompetenz des Schiedsgerichtes. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen OFID und seinen Arbeitnehmern werden durch einen wirksamen Streitbeilegungsmechanismus entsprechend den internen Vorschriften von OFID beigelegt, der die Rechte der Arbeitnehmer schützt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

(1) Unbeschadet des Artikels 9 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte von OFID, unabhängig von ihrem Standort und davon, in wessen Besitz sie sich befinden, als von allen Formen der Beschlagnahme, Requisition, Einziehung, Enteignung und Zwangsverwaltung befreit.

(2) Das Eigentum und die Vermögenswerte von OFID sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme befreit.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Die Archive von OFID sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

(1) OFID, seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form von Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von OFID in Bestand genommenen Eigentums.

(2) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, OFID Befreiungen von indirekten Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren und Dienstleistungen darstellen, die von OFID gekauft bzw. für ihn erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung OFID für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von OFID einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß OFID in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird OFID jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß OFID nicht Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.

(3) Alle Darlehen, Zuwendungen, Ankäufe und Transfers von Zahlungsmitteln oder anderen Finanzpapieren, Einlagen, Kapitalanlagen und alle anderen Rechtsgeschäfte, an denen OFID beteiligt ist, sowie alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

(4) Gegenstände, die von OFID für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

(5) OFID ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für seinen amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen befreit.

(6) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin und anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen von OFID betriebenen Wagen in den Mengen vornehmen, die für dessen Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungen in der Republik Österreich gelten.

(7) Die gemäß den Absätzen 4 und 5 eingeführten oder gemäß Absatz 6 von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von OFID in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart.

(8) Über die in Absatz (7) erwähnten Gegenstände darf abgabenfrei nur zugunsten internationaler Organisationen mit vergleichbaren Privilegien oderwohltätiger Organisationen verfügt werden.

(9) OFID ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mitgleichartigen Funktionen befreit.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

(1) Soweit dies mit internationalen Verträgen, Regelungen und Übereinkommen, die für die Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt OFID für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung irgendeiner anderen Organisation oder Regierung, einschließlich deren diplomatischen Vertretungsbehörden, hinsichtlich der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen, Telegramme auf dem Draht- und Funkweg und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon und andere Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an Presse und Rundfunk gewährt werden.

(2) Die Regierung anerkennt das Recht von OFID, zur Erfüllung seiner Zwecke innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Mitteilungen vorzunehmen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass OFID in Bezug auf Urheberrechte jegliche Gesetze der Republik Österreich oder internationale Übereinkommen, bei denen die Republik Österreich Vertragspartei ist, respektiert.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

(1) Die amtlichen Mitteilungen, die an OFID oder einen seiner Angestellten im Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von OFID abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form immer sie übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese Immunität erstreckt sich, ohne dass dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, auf Veröffentlichungen, photographische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme, computergestützte Kommunikation sowie Ton- und Videoaufnahmen.

(2) OFID ist befugt, Codes zu benützen und seine Korrespondenz und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

(1) OFID kann, ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, für offizielle Zwecke unbehindert

(2) Die Regierung wird OFID behilflich sein, hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen bei Umwechslungen und ähnlichen Transaktionen möglichst günstige Bedingungen zu erzielen.

(3) OFID wird bei der Ausübung seiner Rechte im Rahmen dieses Artikels den von der Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen ohne Beeinträchtigung der Interessen von OFID Folge gegeben werden kann.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Der Pensionsfonds und jeder andere Fürsorgefonds genießen in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit und es gelten für sie die gleichen Befreiungen, Privilegien und Immunitäten wie für OFID selbst. Aus einem Pensionsfonds oder aus jedem anderen Fürsorgefonds bezogene Leistungen sind von Besteuerung, Zöllen und Abgaben befreit.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

OFID ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit, und die Angestellten von OFID werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten von OFID, der an Sozialversicherungseinrichtungen von OFID nicht teilhat, über Ersuchen von OFID zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. OFID hat unter zu vereinbarenden Bedingungen soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend angestellten Angehörigen seines Personals, denen er nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

(1) Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen

(2) Die von den in diesem Artikel angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt in Einklang mit den Gesetzen der Republik Österreich.

(3) Eine in Absatz (1) angeführte Person darf von der Regierung nicht zum Verlassen des Gebiets der Republik Österreich verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Missbrauchs des Rechts auf Aufenthalt, in welchem Falle das folgende Verfahren anzuwenden ist

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Minister und Vertreter der Mitgliedstaaten, Gouverneure und Vertreter anderer Staaten genießen, unbeschadet etwaiger anderer ihnen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich zustehender Privilegien und Immunitäten, in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Die auf Grund des Artikels 20 eingeräumten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten im Rahmen von OFID zu gewährleisten. Demzufolge obliegt einem Mitgliedstaat sowie jedem anderen Staat, der Vertreter zur Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit von OFID oder Beobachter zu den von OFID abgehaltenen Tagungen entsendet, die Immunität seiner Vertreter oder des vom betreffenden Staat ernannten Gouverneurs in jedem Falle aufzuheben, in dem nach Beurteilung des betroffenen Staates die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

(1) Angestellte von OFID genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten

(2) Die Angestellten von OFID und deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, auf die sich dieses Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für österreichische Staatsbürger, Personen anderer Staatsbürgerschaft, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Europäischen Union gleichgestellt sind, oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich.

(3) Wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der von OFID an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt, gilt OFIDs Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung in Bezug auf solche Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen nicht, es sei denn, OFID teilt den zuständigen Behörden innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Benachrichtigung über die betreffende Entscheidung mit, dass er nicht auf seine Immunität verzichtet.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Neben den in Artikel 22 angeführten Privilegien und Immunitäten werden

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

(1) Personen, die keine Angestellten von OFID sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von OFID ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen von OFID, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen von OFID arbeiten, und Vertreter anderer Organisationen oder sonstige Personen, die von OFID in amtlichen Obliegenheiten in den Amtssitzbereich eingeladen werden, genießen unbeschadet sonstiger Privilegien und Immunitäten, die ihnen aus anderen Gründen zustehen, Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen.

(2) Weiters genießen sie den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich in Zeiten internationaler Krisen einräumt.

(3) In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen in der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

(1) Die auf Grund der Artikel 22, 23 und 24 gewährten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden im Interesse von OFID und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Deshalb obliegt es OFID, die Immunität jedes seiner Angestellten oder von Personen, die unter die Bestimmungen des Artikels 24 fallen, in allen Fällen aufzuheben, in denen sie den Lauf der Gerechtigkeit hemmt und ohne Beeinträchtigung der Interessen von OFID aufgehoben werden kann. In jedem Falle, in dem diese Privilegien und Immunitäten in Frage stehen, hat der betreffende Angestellte oder eine andere betroffene Person sofort an den Generaldirektor Bericht zu erstatten, der gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Gouverneursrat darüber entscheidet, ob sie aufgehoben werden sollen. Im Falle des Generaldirektors hat der Ministerrat das Recht, die Immunitäten aufzuheben.

(2) OFID und dessen Angestellte werden jederzeit mit den zuständigen österreichischen Behörden zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße Vollziehung der Gesetze der Republik Österreich zu erleichtern und jeden Mißbrauch im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten zu verhindern.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in Österreich, die von OFID beschäftigt werden, genießen die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden nur soweit, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, und nach folgender Maßgabe

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

(1) OFID wird der Regierung eine Liste der in den Artikeln 20, 22 und 24 genannten Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

(2) Die Regierung wird den im Artikel 22 genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Der Generaldirektor trifft alle Vorkehrungen dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien oder Immunitäten kein Mißbrauch getrieben wird. Falls die Regierung der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien oder Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde, wird der Generaldirektor über Ersuchen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich Rücksprache pflegen, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige Rücksprachen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu keinem für die Regierung und den Generaldirektor befriedigenden Ergebnis, dann kann die Angelegenheit von jeder Partei einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung unterbreitet werden; von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Generaldirektor und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Falls sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Antrages, die Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterwerfen, konstituiert, wird die Ernennung der noch nicht bestimmten Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder von OFID vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes vorgenommen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Alle zwischen der Regierung und OFID über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehenden Streitigkeiten sind auf Antrag einer der beiden Parteien einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterbreiten. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern; von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Generaldirektor und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Falls sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Antrages, die Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterwerfen, konstituiert, wird die Ernennung der noch nicht bestimmten Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder von OFID vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes vorgenommen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Sofern und insoweit die Republik Österreich mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen und Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Republik Österreich diese günstigeren Bestimmungen und Bedingungen mittels eines Zusatzabkommens auch auf OFID aus.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

(1) Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem hiefür durch Beschluß des Gouverneursrates gehörig bevollmächtigten Generaldirektor in Kraft.

(2) Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder von OFID aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.

(3) Die Auslegung dieses Abkommens hat im Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das darin besteht, OFID in die Lage zu versetzen, an seinem Amtssitz in der Republik Österreich die ihm gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und seiner Zweckbestimmung nachzukommen.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Vertreter der Republik Österreich und von OFID dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. April 1981 in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →