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Entwicklungshilfe - Entwicklung Kühlschlachthof, Fleischhauerei (Cabo Verde)

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Entwicklung Kühlschlachthof, Fleischhauerei (Cabo Verde)

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Kurztitel

Entwicklungshilfe - Entwicklung Kühlschlachthof, Fleischhauerei (Cabo Verde)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 602/1982

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Langtitel

Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kap Verde über die technische Zusammenarbeit bei der Errichtung eines Kühlschlachthofes und einer Fleischhauerei in Justino Lopez

StF: BGBl. Nr. 602/1982

Ratifikationstext

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 1 am 1. Jänner 1983 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundeskanzler der Republik Österreich und Minister für ländliche Entwicklung der Republik Kap Verde haben ihren Wunsch zur Vertiefung der zwischen den beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und zur Verstärkung der technischen Zusammenarbeit zum Ausdruck gebracht und sind wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Entwicklung Kühlschlachthof, Fleischhauerei (Cabo Verde)

Die Vertragsschließenden Teile führen das Projekt “Errichtung eines Kühlschlachthofes und einer Fleischhauerei auf der Staatsfarm Justino Lopez (Insel Santiago)” zur Verbesserung der Fleischversorgung der Republik Kap Verde durch. Die österreichische Seite gewährt zur Finanzierung der Durchführung des baulichen Teils des Projektes und der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen eine Zuwendung von öS 4 910 000 (in Worten: viermillionenneunhundertzehntausend).

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Entwicklung Kühlschlachthof, Fleischhauerei (Cabo Verde)

Ein österreichisches Unternehmen wird mit der Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des technischen Teils des Projektes sowie mit der Durchführung von Schulungsmaßnahmen beauftragt. Die hiefür notwendigen Veranlassungen werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Republik Kap Verde und diesem Unternehmen im Rahmen einer eigenen Vereinbarung getroffen.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Entwicklung Kühlschlachthof, Fleischhauerei (Cabo Verde)

Die zuständigen Behörden der Republik Österreich entsenden einen Experten in die Republik Kap Verde und kommen für die Bezahlung seiner Gehälter, Auslandszulagen, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie der Kranken- und Unfallversicherung auf.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Entwicklung Kühlschlachthof, Fleischhauerei (Cabo Verde)

Die zuständigen Behörden der Republik Kap Verde werden im Zusammenhang mit der Entsendung des Experten gemäß Artikel 3 insbesondere nachstehende Begünstigungen gewähren und folgende Leistungen erbringen

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Entwicklung Kühlschlachthof, Fleischhauerei (Cabo Verde)

(1) Die zuständigen Behörden der Republik Kap Verde haften für alle Schäden, die der österreichische Experte bei Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben einem Dritten zufügt. Hinsichtlich solcher Schäden werden die zuständigen Behörden der Republik Kap Verde den österreichischen Experten schad- und klaglos halten.

(2) Die zuständigen Behörden der Republik Kap Verde haben nur dann das Recht, vom österreichischen Experten Schadenersatz zu verlangen, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Entwicklung Kühlschlachthof, Fleischhauerei (Cabo Verde)

Die zuständigen Behörden der Republik Kap Verde verpflichten sich, im Zusammenhang mit den von den zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Auftrag von österreichischen Instituten oder Unternehmungen für die Verwirklichung des Projektes gemäß Artikel 1 fob Rotterdam zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenständen insbesondere nachstehende Leistungen zu erbringen

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Entwicklung Kühlschlachthof, Fleischhauerei (Cabo Verde)

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Entwicklung Kühlschlachthof, Fleischhauerei (Cabo Verde)

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt.

(2) Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Bei Außerkrafttreten des Abkommens bleiben die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach Beendigung der dem österreichischen Experten übertragenen Aufgaben in Kraft.

Unterzeichnet in Praia am 14. Oktober 1982 in zwei Urschriften in französischer Sprache.

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