Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Inhaltsübersicht (31)
Gesetzestext (31 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 1 bis 4 verfassungsändernd sind, samt Vorbehalten wird verfassungsmäßig genehmigt;
2. Gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. März 1982 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Konvention ist gemäß ihrem Artikel 27 Absatz 2 am 30. April 1982 für Österreich in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben derzeit nachstehende Staaten die Konvention ratifiziert bzw. sind ihr beigetreten
Ägypten, Äthiopien, Barbados, Bhutan, Bulgarien, China, Deutsche Demokratische Republik, Dominika, Ekuador, El Salvador, Guyana, Haiti, Jugoslawien, Kap Verde, Kanada, Kolumbien, Kuba, Laos, Mexiko, Mongolei, Nikaragua, Norwegen, Panama, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Sankt Vincent und die Grenadinen, Schweden, Sowjetunion, Sri Lanka, Ukraine, Ungarn, Uruguay und Weißrußland.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Konvention erklärt
Ägypten, China, Deutsche Demokratische Republik, El Salvador, Kuba, Mongolei, Polen, Sowjetunion, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
Folgende weitere Staaten haben den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 29 Abs. 1 zurückgezogen
Sowjetunion, Ukraine, Ungarn, Weißrußland
Darüber hinaus haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 91/2009)
Vorbehalt gegen den Wortlaut von Artikel 16 über die Gleichheit von Mann und Frau in allen Angelegenheiten im Rahmen der ehelichen und familiären Beziehungen während der Ehe und bei deren Auflösung, unbeschadet der Bestimmungen der islamischen Sharia, denenzufolge Frauen die den Rechten ihrer Ehegatten entsprechenden Rechte zuerkannt werden, um damit eine gerechte Ausgewogenheit zwischen ihnen sicherzustellen. Dies erfolgt aus Achtung vor der heiligen Natur der festen Glaubensgrundsätze, denen eheliche Beziehungen in Ägypten unterliegen und die nicht in Frage gestellt werden dürfen, sowie angesichts der Tatsache, daß eine der wichtigsten Grundlagen dieser Beziehungen eine Gleichwertigkeit von Rechten und Pflichten ist, um zu gewährleisten, daß die Ehegatten einander ergänzen, wodurch eine wahre Gleichberechtigung zwischen den Eheleuten garantiert wird. Die Bestimmungen der Sharia legen fest, daß der Ehemann der Ehefrau Brautgeld zu zahlen und sie vollkommen zu erhalten hat und ihr auch bei Scheidung Zahlung leistet, während die Ehefrau die vollen Rechte über ihr Eigentum behält und nicht verpflichtet ist, etwas für ihren Unterhalt zu zahlen. Die Sharia schränkt daher die Rechte der Ehefrau auf Scheidung insofern ein, als sie diese von einem richterlichen Urteil abhängig macht, während diese Einschränkung im Falle des Ehemannes nicht vorgesehen ist.
Die Arabische Republik Ägypten ist bereit, den Inhalt dieses Artikels zu erfüllen, sofern dies der islamischen Sharia nicht zuwider läuft.
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 91/2009)
Die Regierung von Argentinien erklärt, daß sie sich an den Artikel 29 Absatz 1 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau nicht gebunden fühlt.
„DIE REGIERUNG AUSTRALIENS stellt fest, daß den meisten von der Commonwealth-Regierung und den Regierungen von Neusüdwales und Viktoria beschäftigten Frauen bezahlter Mutterschaftsurlaub gewährt wird. Unbezahlter Mutterschaftsurlaub ist für alle übrigen im Staat Neusüdwales beschäftigten Frauen und im übrigen Land für Frauen, die nach dem Arbeitsrecht des Bundes oder eines Teilstaates beschäftigt sind, vorgesehen. Von einer Einkommensüberprüfung abhängige Sozialversicherungsleistungen gibt es für alleinstehende Mütter.“
„DIE REGIERUNG AUSTRALIENS teilt mit, daß sie derzeit nicht in der Lage ist, die in Artikel 11 (2) (b) geforderten Maßnahmen zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs mit Bezahlung oder vergleichbaren Sozialleistungen in ganz Australien zu treffen.“
(Anm.: Vorbehalt betreffend die Verteidigungskräfte zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
„Australien hat eine bundesstaatliche Verfassung, nach der die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt zwischen dem Commonwealth und den Teilstaaten geteilt oder aufgeteilt sind. Die Durchführung des Vertrags in ganz Australien erfolgt durch die Commonwealth-, die Staats- und die Gebietsbehörden, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen verfassungsmäßigen Befugnisse und der Vereinbarungen über ihre Ausübung.“
Die Regierung des Commonwealth der Bahamas erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 2 lit. a, Art. 9 Abs. 2 und Art. 29 Abs. l gebunden.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 16 Abs. 1 lit. h zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 129/2012)
„Die Regierung der Volksrepublik Bangladesh sieht die Bestimmungen des Artikel 2 als nicht verbindlich für sich an, da sie zu dem auf dem Heiligen Koran und der Sunna gegründeten Scharia-Gesetz in Widerspruch steht.“
(Anm.: Vorbehalte gemäß Artikel 13 lit. a und Artikel 16 Abs. 1 lit. c und f zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006).
(Anm.: Vorbehalte zu Artikel 7 und Artikel 15 Absatz 2 und 3 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 15 Absatz 4 und zu Artikel 16 Absatz 1 lit. a, c, g und h zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
Weiters fühlt sich Brasilien an die Bestimmungen des Artikels 29 Absatz 1 der obgenannten Konvention nicht gebunden.
(Anm.: Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 91/2009)
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zum Absatz der Präambel der Konvention, der mit den Worten beginnt „mit der Erklärung, daß die Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“
Das Recht der Völker auf Selbstbestimmung, wie es in der Charta der Vereinten Nationen und den Internationalen Pakten vom 19. Dezember 1966 festgelegt ist, gilt für alle Völker und nicht nur für jene, die „unter Fremd- und Kolonialherrschaft sowie ausländischer Besetzung leben“. Alle Völker haben demnach das unveräußerliche Recht, ihren politischen Status zu bestimmen und sich in Freiheit wirtschaftlich, sozial und kulturell zu entwickeln. Die Bundesrepublik Deutschland wäre außerstande, eine Auslegung des Selbstbestimmungsrechts als rechtsgültig anzuerkennen, die dem eindeutigen Wortlaut der Charta der Vereinten Nationen und den beiden Internationalen Pakten vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte widerspricht. Sie wird den 11. Absatz der Präambel dementsprechend auslegen.
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß die Präambel zur Konvention – insbesondere ihr elfter Absatz – fragliche Stellen enthält, die in diesem Text entschieden fehl am Platz sind.
Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß der Ausdruck „family education“ (Erziehung in der Familie) in Artikel 5 (b) der Konvention so zu verstehen ist, daß damit die öffentliche Erziehung betreffend die Familie gemeint ist und daß Artikel 5 jedenfalls vorbehaltlich der Einhaltung des Artikels 17 des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte und des Artikels 8 des Europäischen Übereinkommens über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten angewendet wird.
Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß keine Bestimmung des Übereinkommens so auszulegen ist, daß sie den Vorrang hat vor Bestimmungen des französischen Rechts, die für Frauen günstiger sind als für Männer.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 5 lit. b zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 14 Abs. 2 lit. c und h zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 176/2015)
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 15 (2) und (3) und 16, 1 (c) und (h) zurückgezogen mit BGBl. Nr. 4/1987)
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 16 Abs. 1 lit. d zurückgezogen mit BGBl. Nr. 4/1987 und BGBl. III Nr. 138/2006)
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 16, 1 (g) zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 176/2015)
Die Regierung der Französischen Republik erklärt gemäß Artikel 29 Abs. 2 der Konvention, daß sie durch die Bestimmungen von Artikel 29 Abs. 1 nicht gebunden ist.
„Hinsichtlich Axt. 29 erklärt die Regierung der Republik Indien, daß sie Abs. l dieses Artikels für sich als nicht verbindlich erachtet.“
„Die Regierung der Republik Indonesien betrachtet sich nicht als gebunden durch die Bestimmungen von Artikel 29 Abs. 1 dieser Konvention und steht auf dem Standpunkt, daß Streitfragen hinsichtlich der Auslegung oder Durchführung der Konvention nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Schlichtung vorgelegt werden können.“
„Der Beitritt zu diesem Übereinkommen bedeutet nicht, daß der Irak durch die Bestimmungen des Art. 2 lit. f und g und des Art. 16 des Übereinkommens gebunden ist. Der Vorbehalt zum letztgenannten Artikel erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des islamischen Shariahrechts, das Frauen die gleichen Rechte wie die ihrer Ehegatten zugesteht, damit ein gerechtes Gleichgewicht zwischen ihnen gewährleistet ist. Der Irak legt auch einen Vorbehalt zu Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens in bezug auf den Grundsatz des internationalen Schlichtungsverfahrens im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens ein.“
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 9 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 176/2015)
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 9 Abs. 1 und zu Artikel 15. Abs. 4 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 132/1988)
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 13 lit. b und c und zu Artikel 15 Abs. 3 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
Irland ist der Auffassung, daß es zur Verwirklichung der Ziele der Konvention in Irland nicht erforderlich ist, hinsichtlich . der Vormundschaft, der Annahme an Kindesstatt und des Sorgerechts für unehelich geborene Kinder den Männern gleiche Rechte einzuräumen wie den Frauen, und behält sich das Recht vor, die Konvention in diesem Sinne anzuwenden.
Irland behält sich das Recht vor, das Gesetz über das Recht auf gleiche Entlohnung aus 1974 und das Gesetz über die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz aus 1977 und andere, in Anwendung der Arbeitsmöglichkeiten und die Entlohnung betreffenden Normen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft getroffene Maßnahmen als für die Durchführung der Artikel 11 1 (b), (c) und (d) ausreichend zu erachten.
Irland behält sich das Recht vor, die irischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, die für die Frauen günstiger sind als für Männer, vorderhand beizubehalten.“
Der Staat Israel erklärt hiemit seinen Vorbehalt hinsichtlich Art. 7 lit. b betreffend die Bestellung von Frauen zu Richtern religiöser Gerichte, wo dies durch Gesetze einer der Religionsgemeinschaften in Israel verboten ist. Anderenfalls wird der erwähnte Artikel in Israel angesichts der Tatsache, daß die Frauen eine wichtige Rolle in allen Bereichen des öffentlichen Lebens einnehmen, vollständig durchgeführt. Der Staat Israel erklärt hiemit seinen Vorbehalt hinsichtlich Art. 16 insoweit als die für die verschiedenen Religionsgemeinschaften in Israel bindenden Personenstandsgesetze mit den Bestimmungen dieses Artikels nicht übereinstimmen.
Gemäß Art. 29 Abs. 2 erklärt der Staat Israel, daß er sich nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden erachtet.
(Anm.: zu Vorbehalt zu Artikel 9 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
„Die Regierung Jamaikas erklärt, daß sie sich nicht als gebunden durch die Bestimmungen von Artikel 29 Abs. 1 der Konvention betrachtet.“
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Jemen erklärt, daß sie sich nicht für gebunden betrachtet durch Artikel 29 Abs. 1 der genannten Konvention betreffend die Beilegung von Streitfragen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung oder Auslegung der Konvention ergeben können.
Das Haschemitische Königreich Jordanien erachtet sich durch die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 sowie die Formulierung von Art. 16 lit. c (betreffend die bei Auflösung der Ehe in Zusammenhang mit Unterhalt und Abfindungszahlung entstehenden Rechte) und Art. 16 lit. d und lit. g der Konvention nicht gebunden.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 15 Abs. 4 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 91/2009)
(Anm.: Erklärung zurückgezogen mit BGBl. Nr. 217/1994)
„1. (Anm.: Vorbehalt zu Artikel 9 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
2. Eingedenk der in der genannten Konvention verkörperten Grundsätze hat die Regierung der Republik Korea kürzlich das Koreanische Institut für die Entwicklung der Frau gegründet, mit dem Ziel, die Wohlfahrt und soziale Betätigung der Frau zu fördern. Ein Ausschuß unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten zur Prüfung und Koordinierung der gesamten Politik in Frauenfragen wird in Kürze eingesetzt.
3. Die Regierung der Republik Korea wird ständig bemüht sein, weitere Maßnahmen im Sinne der Bestimmungen der Konvention zu treffen.“
„Nach Prüfung der genannten Konvention ratifiziert die Regierung der Republik Korea hiermit diese, betrachtet sich jedoch nicht als gebunden durch die Bestimmungen ihres Artikels 16 Abs. 1 (g) „
(Anm.: Vorbehalt hinsichtlich Artikel 9 mit BGBl. III Nr. 138/2006 zurückgezogen und hinsichtlich Artikel 16 Abs. 1 (c), (d) und (f) mit BGBl. Nr. 195/1992)
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 2 lit. f und Art. 9 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 176/2015)
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
„Der Beitritt unterliegt dem allgemeinen Vorbehalt, dass ein solcher Beitritt nicht im Widerspruch mit dem Personenrecht der Islamischen Scharia stehen darf.“
(Anm.: Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 91/2009)
(Anm.: Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. Nr. 195/1992)
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 5 lit. a, Artikel 7 lit. b und Artikel 16 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 129/2012)
Hinsichtlich Artikel 9 Absatz 2 der Konvention erklärt die Regierung Malaysias, dass ihr Vorbehalt nach Änderung des einschlägigen Gesetzes neu überdacht werden wird.
Hinsichtlich Artikel 16 Absatz 1 lit. a erklärt die Regierung Malaysias, dass nach dem Gesetz der Scharia und den Gesetzen Malaysias das Mindestalter für die Ehefähigkeit für Frauen 16 und für Männer 18 Jahre beträgt.
„Die Regierung der Republik der Malediven wird alle Bestimmungen der Konvention bis auf jene einhalten, die nach ihrer Ansicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der islamischen Sharia stehen, auf denen die Gesetze und Gebräuche der Malediven beruhen.
Weiters erachtet die Republik der Malediven all jene Bestimmungen der Konvention für sich nicht als verbindlich, die sie in irgendeiner Form zu einer Änderung ihrer Verfassung oder ihrer Gesetze verpflichten.“
Die Regierung Maltas legt Absatz 1 von Artikel 11 im Lichte der Bestimmungen von Absatz 2 des Artikels 4 dahingehend aus, daß dadurch Verbote, Einschränkungen und Bedingungen hinsichtlich der Beschäftigung von Frauen in bestimmten Bereichen oder bezüglich der von ihnen erbrachten Arbeit nicht ausgeschlossen werden, wenn dies zum Schutze der Gesundheit und Sicherheit der Frau oder des ungeborenen Kindes notwendig oder wünschenswert erscheint; dies gilt auch für Verbote, Einschränkungen oder Bedingungen, die infolge anderer internationaler Verpflichtungen Maltas eingeführt wurden.
(i) Die Regierung Maltas behält sich unbeschadet der Bestimmungen der Konvention das Recht vor, ihre Steuergesetzgebung, derzufolge das Einkommen der verheirateten Frau unter bestimmten Umständen als Einkommen ihres Ehemannes und als solches als steuerpflichtig angesehen wird, auch weiterhin anzuwenden.
(ii) Die Regierung Maltas behält sich das Recht vor, ihre Sozialversicherungsgesetze, die unter bestimmten Umständen vorsehen, daß gewisse Leistungen an den Haushaltsvorstand auszuzahlen sind, der nach diesen Gesetzen als Ehegatte angesehen wird, auch weiterhin anzuwenden.
Obwohl die Regierung Maltas verpflichtet ist, sämtliche Aspekte des Familien- und Eigentumsrechts, die als diskriminierend für Frauen angesehen werden könnten, soweit wie möglich zu beseitigen, behält sie sich trotzdem das Recht vor, die derzeit diesbezüglich geltenden Gesetze bis zur Gesetzesreform und während des Übergangszeitraumes solange weiterhin anzuwenden, bis diese Gesetze vollständig aufgehoben sind.
Die Regierung Maltas erachtet sich nicht durch lit. (e) von Absatz 1 des Artikels 16 als gebunden, sofern dieser dahingehend ausgelegt werden kann, daß Malta die Verpflichtung auferlegt wird, die Abtreibung zu legalisieren.
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 129/2012)
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 129/2012)
(Anm.: Vorbehalte zu Artikel 11 Abs. 1 lit. b und d und Artikel 16 Abs. 1 lit. g zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
Die Regierung von Mauritius betrachtet sich nicht als gebunden durch Artikel 29 Abs. 1 der Konvention gemäß Artikel 29 Abs. 2.“
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 195/1992)
„Die Regierung Neuseelands, die Regierung der Cook-Inseln und die Regierung von Niue behalten sich das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 11 (2) (b) nicht anzuwenden.
Zurückziehung des Vorbehalts zu Art. 11 Abs. 2 lit. b mit Wirkung vom 5. September 2003 im Hinblick auf das Mutterland. Dieser Rückzug erstreckt sich bis zur Abgabe einer entsprechenden weiteren Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultationen mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet.
Die Regierung Neuseelands, die Regierung der Cook-Inseln und die Regierung von Niue behalten sich das Recht vor, die Bestimmungen der Konvention, insoweit als sie unvereinbar sind mit der Politik betreffend die Rekrutierung oder dem Dienst in
Die Regierung Neuseelands, die Regierung der Cook-Inseln und die Regierung von Niue behalten sich das Recht vor, insoweit als die Konvention mit den Bestimmungen der Konvention über die Verwendung von Frauen für alle Arten von Arbeiten unter Tag in Bergwerken (ILO-Konvention Nr. 45), die von der Regierung Neuseelands am 29. März 1938 unterzeichnet wurde, unvereinbar ist, die Bestimmungen der letztgenannten Konvention anzuwenden.
Neuseeland hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt teilweise, und zwar in bezug auf die Bestimmungen der Konvention über die Verwendung von Frauen für alle Arten von Arbeiten unter Tag in Bergwerken (ILO-Konvention Nr. 45) mit Wirkung vom 13. Jänner 1989 zurückgezogen.
Die Regierung der Cook-Inseln behält sich das Recht vor, Artikel 2 (f) und Artikel 5 (a) insoweit nicht anzuwenden, als sie mit den Bräuchen, die die Vererbung gewisser Häuptlingstitel auf den Cook-Inseln regeln, unvereinbar sind.“
In der Vorbereitungsphase der vorliegenden Konvention und im Zuge diesbezüglicher Gespräche in der Generalversammlung vertrat die Regierung des Königreichs der Niederlande die Auffassung, daß es nicht wünschenswert wäre, politische Überlegungen wie sie in den Absätzen 10 und 11 der Präambel enthalten sind, in ein Rechtsinstrument dieser Art einzubringen. Darüber hinaus stehen diese Überlegungen mit der Verwirklichung der völligen Gleichberechtigung von Mann und Frau in keinem direkten Zusammenhang. Die Regierung des Königreichs der Niederlande fühlt sich verpflichtet, bei dieser Gelegenheit erneut auf ihre Vorbehalte zu den erwähnten Absätzen in der Präambel hinzuweisen.
Die Regierung Polens teilte dem Generalsekretär am 16. Oktober 1997 ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt zu Art. 29 Abs. 1 zurückzuziehen.
Die Ratifizierung der Konvention durch Spanien hat keinen Einfluß auf die Verfassungsbestimmungen betreffend die Nachfolge auf den spanischen Thron.
„Die Königlich Thailändische Regierung möchte ihre Auffassung zum Ausdruck bringen, derzufolge es das Ziel der Konvention ist, die Diskriminierung der Frauen zu beseitigen und allen Menschen, Männern wie Frauen, Gleichheit vor dem Gesetz zu verschaffen, und daß dieses mit den in der Verfassung des Königreichs Thailand festgelegten Grundsätzen übereinstimmt.“
1. (Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
2. (Anm.: Vorbehalt hinsichtlich Artikel 9 Absatz 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 217/1994)
(Anm.: Vorbehalt hinsichtlich Artikel 11 Absatz 1 (b) zurückgezogen mit BGBl. Nr. 195/1992)
3. Die Königlich Thailändische Regierung betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 29 Absatz 1 der Konvention nicht als gebunden.“
(Anm.: Vorbehalt hinsichtlich Artikel 15 Absatz 3 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 195/1992)
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 16 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 129/2012)
„Die Republik Trinidad und Tobago erklärt, daß sie sich durch Artikel 29 der genannten Konvention betreffend die Beilegung von Streitfällen hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung der Konvention nicht als gebunden betrachtet.“
Die Kundmachung BGBl. Nr. 19/1986 wird dahingehend berichtigt, daß Trinidad und Tobago die Konvention nur unterzeichnet, nicht jedoch ratifiziert hat.
„Unter Bezugnahme auf Art. 29 der Konvention erachtet sich die Regierung von Trinidad und Tobago an die in Abs. 1 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen als nicht gebunden.“
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 195/1992)
Die tunesische Regierung erklärt, daß sie keine organisatorischen oder legislativen Entscheidungen nach den Forderungen dieser Konvention trifft, die nicht mit den Bestimmungen des Kapitels I der Tunesischen Verfassung übereinstimmen.
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 9 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4, Art. 16 lit. c, d, f, g und h und Art. 29 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 176/2015)
Urkund dessen haben wir diese Urkunde unterzeichnet und Anweisung gegeben, das Siegel der Republik Tunesien daran zu befestigen.
„Die Regierung der Republik Türkei (macht Vorbehalte) hinsichtlich jener die Familienbeziehungen betreffenden Artikel der Konvention, die mit den Bestimmungen des türkischen bürgerlichen Gesetzbuches nicht ganz vereinbar sind, insbesondere des Artikels 29 Abs. 1. Gemäß Artikel 29 Abs. 2 der Konvention erklärt die Republik Türkei, daß sie den Absatz 1 dieses Artikels für sich nicht als verbindlich erachtet.“
(Anm.: Vorbehalte hinsichtlich Art. 15 Abs. 2 und 4 und Art. 16 Abs. 1 lit. c, d, f und g zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006).
(Anm.: Erklärung zu Art. 9 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 91/2009)
Venezuela legt hinsichtlich des Artikels 29 Abs. 1 der Konvention einen formellen Vorbehalt ein, da es eine Schlichtung oder Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes zur Beilegung von Streitfragen über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention nicht anerkennt.
(b) (Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
(a) Das Vereinigte Königreich geht davon aus, daß das Hauptziel der Konvention gemäß der in Art. 1 enthaltenen Definition die Reduzierung der Diskriminierung der Frau nach Maßgabe dieses Artikels ist und erklärt somit seine Auffassung, daß sich durch diese Konvention keinerlei Notwendigkeit ergibt, bestehende Gesetze, Vorschriften, Bräuche oder Praktiken, nach denen Frauen, sei es kurz- oder langfristig, gegenüber Männern bevorzugt behandelt werden müssen, aufzuheben oder abzuändern; die unter Art. 4 Abs. 1 sowie unter anderen Bestimmungen dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches sind dementsprechend auszulegen.
(b) Hinsichtlich der in Art. 1 enthaltenen Definition erfolgt die Ratifikation seitens des Vereinigten Königreiches unter der Voraussetzung, daß sich keine der unter dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen auf die erbrechtlichen Ansprüche auf den Thron, die Peerswürde, Ehrentitel, soziale Vorrechte oder Wappen bzw. deren Besitz und Nutzung oder auf die Angelegenheiten religiöser Gemeinschaften bzw. Orden oder auf die Aufnahme in die Streitkräfte der Krone bzw. den Dienst in diesen ausdehnt.
(c) Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, jene Einwanderungsgesetze, die die Einreise in diese Gebiete sowie den Aufenthalt in und die Ausreise aus diesen regeln, weiterhin anzuwenden, sofern dies von Zeit zu Zeit für nötig erachtet werden sollte, und demgemäß erfolgt die Annahme des Art. 15 Abs. 4 sowie der anderen Bestimmungen dieser Konvention vorbehaltlich der Bestimmungen derartiger Gesetze in bezug auf Personen, die nach der Rechtslage dieser Gebiete zum betreffenden Zeitpunkt kein Recht haben, in diese einzureisen und sich dort aufzuhalten.
Das Vereinigte Königreich nimmt den Art. 1 nur unter dem Vorbehalt an, daß der Wortlaut „gleich, welchen Familienstands“ nicht dahingehend auszulegen ist, daß etwaige Unterschiede in der Behandlung alleinstehender Personen und verheirateter Personen als diskriminierend gelten, solange die Gleichbehandlung von verheirateten Männern und verheirateten Frauen sowie von alleinstehenden Männern und alleinstehenden Frauen gewährleistet ist.
Angesichts der beträchtlichen Fortschritte, die in diesen Gebieten hinsichtlich der Förderung der schrittweisen Beseitigung der Diskriminierung der Frau bereits gemacht wurden, behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, unbeschadet der anderen Vorbehalte seitens des Vereinigten Königreiches lit. f und g durchzuführen, indem jene Gesetze und Vorschriften dieser Gebiete geprüft werden, die noch immer wesentliche Unterschiede in der Behandlung von Männern und Frauen beinhalten, mit der Absicht, diese Gesetze und Vorschriften abzuändern, sofern sich dies mit grundlegenden und vorrangigen wirtschaftspolitischen Überlegungen vereinbaren läßt. Hinsichtlich jener Arten der Diskriminierung, die durch andere Bestimmungen der Konvention mit größerer Entschiedenheit verboten sind, sind (im Falle dieser Gebiete) die unter diesem Artikel eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den anderen in bezug auf diese Bestimmungen erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen einschließlich der in den obigen Abs. a bis d enthaltenen Erklärungen und Vorbehalte zu verstehen.
In Bezug auf lit. f und g dieses Artikels behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, die Gesetze dieser Gebiete in bezug auf Sexualverbrechen und Prostitution weiterhin anzuwenden; dieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für alle zukünftigen Gesetze, die diese abändern oder ersetzen.
Das Britische Staatsangehörigkeitsgesetz von 1981, das mit Jänner 1983 in Kraft trat, beruht auf Prinzipien, die gemäß Art. 1 jedwede Diskriminierung der Frau hinsichtlich des Erwerbs, Wechsels oder der Beibehaltung ihrer Staatsangehörigkeit bzw. der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder untersagen. Mit der Annahme des Art. 9 durch das Vereinigte Königreich verlieren bestimmte zeitweilige oder Übergangsbestimmungen, die nach diesem Zeitpunkt noch in Kraft bleiben, jedoch nicht an Gültigkeit.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, solche Schritte zu unternehmen, die notwendig sind, um seinen unter Art. 2 des ersten Zusatzprotokolles zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Paris am 20. März 1952, sowie unter Art. 13 Abs. 3 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, zur Unterzeichnung aufgelegt in New York am 19. Dezember 1966, eingegangenen Verpflichtungen in dem Maße nachzukommen, daß gemäß diesen Bestimmungen die Freiheit der Eltern, für die Erziehung ihrer Kinder die entsprechende Schule auszuwählen, gewährleistet ist; weiters behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, keinerlei Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu seiner unter Art. 13 Abs. 4 des besagten Paktes eingegangenen Verpflichtung stehen, nach der die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern bestimmte Grundsätze und Normen beachtet werden, nicht beeinträchtigt werden darf.
Darüber hinaus kann das Vereinigte Königreich die unter Art. 10 lit. c eingegangenen Verpflichtungen nur im Rahmen der gesetzlichen Befugnis der Zentralregierung annehmen, da die Erstellung von Lehrplänen, sowie die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmethoden in den Zuständigkeitsbereich lokaler Behörden fallen und nicht von der Zentralregierung gebilligt werden müssen; weiters erfolgt die Annahme des Zieles, die Koedukation zu fördern, unbeschadet des Rechtes des Vereinigten Königreiches, auch andere Arten der Erziehung zu fördern.
Das Vereinigte Königreich versteht den in Abs. 1 lit. a enthaltenen Ausdruck „Recht auf Arbeit“ als Bezugnahme auf den Ausdruck „Recht auf Arbeit“, wie er in anderen Menschenrechtsurkunden — hauptsächlich in Art. 6 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 —, von denen das Vereinigte Königreich eine Vertragspartei ist, definiert ist.
Das Vereinigte Königreich legt den Abs. 1 des Art. 11 unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 dahingehend aus, daß er Verbote, Einschränkungen oder Bedingungen hinsichtlich der Beschäftigung von Frauen in bestimmten Bereichen bzw. hinsichtlich der von ihnen verrichteten Arbeit in solchen Fällen nicht ausschließt, in denen dies notwendig oder wünschenswert erscheint, um die Gesundheit und Sicherheit von Frauen und menschlichen Fötussen zu schützen; dies gilt auch für Verbote, Einschränkungen oder Bedingungen, die infolge anderer eingegangener internationaler Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches auferlegt wurden; das Vereinigte Königreich erklärt, daß im Falle eines Widerspruches zwischen den unter der gegenständlichen Konvention eingegangenen Verpflichtungen und seinen unter der Konvention über die Verwendung von Frauen zu Untertagarbeiten in Bergwerken jeglicher Art (ILO-Konvention Nr. 45) eingegangenen Verpflichtungen die Bestimmungen der letzterwähnten Konvention Vorrang haben.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, alle Gesetze dieser Gebiete sowie die Regelungen von Pensionskassen betreffend Altersrente, Leistungen an Hinterbliebene und andere Leistungen in bezug auf Tod oder Ruhestand (einschließlich Zwangspensionierung) ungeachtet der Tatsache, ob sie aus einem Sozialversicherungsplan abgeleitet wurden oder nicht, anzuwenden.
Dieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für alle zukünftigen Gesetze, die diese Gesetze abändern oder ersetzen, bzw. für die Regelung von Pensionskassen, unter der Voraussetzung, daß sich die Bestimmungen dieser Gesetze mit den unter dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches vereinbaren lassen.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, die folgenden gesetzlichen Bestimmungen dieser Gebiete in bezug auf die im folgenden angeführten Leistungen anzuwenden
Dieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für alle zukünftigen Gesetze, die irgendwelche der in den obig angeführten Abschnitten a bis d enthaltenen Bestimmungen abändern oder ersetzen, unter der Voraussetzung, daß sich die Bestimmungen dieser Gesetze mit den unter dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches vereinbaren lassen.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, hinsichtlich der Anwendung der in Art. 11 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen jedwede erforderlichen nichtdiskriminierenden Maßnahmen hinsichtlich einer Anwartschaftszeit für Beschäftigung oder Versicherungsleistungen zu ergreifen.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, unbeschadet der unter Art. 13 bzw. unter jedem anderen maßgeblichen Artikel dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen das Einkommenssteuergesetz sowie das Gesetz über die Kapitalzuwachssteuer weiterhin anzuwenden, wonach
In bezug auf Art. 15 Abs. 2 geht das Vereinigte Königreich davon aus, daß der Ausdruck „Rechtsfähigkeit“ lediglich die Existenz einer selbständigen und gesonderten Rechtspersönlichkeit bedeutet.
In bezug auf Art. 15 Abs. 3 geht das Vereinigte Königreich davon aus, daß es die Absicht dieser Bestimmung ist, nur jene Bestimmungen bzw. jene Teile eines Vertrages oder einer anderen privaten Urkunde, die im Sinne dieses Absatzes als diskriminierend zu bezeichnen sind, als nichtig zu erklären, nicht aber unbedingt den Vertrag bzw. die Urkunde als Ganzes.
In bezug auf Art. 16 Abs. 1 lit. f betrachtet das Vereinigte Königreich die Bezugnahme auf die Vorrangigkeit der Interessen der Kinder nicht als direkt maßgeblich für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau und erklärt in diesem Zusammenhang, daß die Gesetze dieser Gebiete, die sich mit Adoption befassen, der Förderung des Wohlergehens von Kindern zwar oberste Priorität geben, jedoch den Interessen der Kinder nicht dieselbe vorrangige Stellung einräumen, wie es hinsichtlich der Vormundschaft über Kinder der Fall ist.
Die Annahme von Art. 16 Abs. 1 durch das Vereinigte Königreich wird nicht dahingehend ausgelegt, daß dadurch entweder das Recht einer Person, frei über ihr Vermögen zu verfügen, eingeschränkt wird oder eine Person ein Recht auf Vermögen hat, das Gegenstand einer solchen Einschränkung ist.
„Die Cayman-Inseln behalten sich das Recht vor, jene Einwanderungsgesetze, welche die Einreise auf die Cayman-Inseln sowie den Aufenthalt auf und die Ausreise von diesen regeln, weiterhin anzuwenden, sofern dies von Zeit zu Zeit für nötig erachtet werden sollte, und demgemäß erfolgt die Annahme des Art. 15 Abs. 4 sowie der anderen Bestimmungen dieser Konvention vorbehaltlich der Bestimmungen derartiger Gesetze in Bezug auf Personen, die nach der Rechtslage der Cayman-Inseln zum betreffenden Zeitpunkt kein Recht haben, auf die Cayman-Inseln einzureisen und sich dort aufzuhalten.“
Bei der Anwendung der Konvention fühlt sich die Sozialistische Republik Vietnam an die Bestimmungen des Artikels 29 Absatz 1 nicht gebunden.
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
im Hinblick darauf, daß die Satzung der Vereinten Nationen den Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau bekräftigt,
im Hinblick darauf, daß die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz der Unzulässigkeit der Diskriminierung aufstellt und verkündet, daß alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind und jeder Mensch ohne irgendeinen Unterschied, einschließlich eines Unterschieds aufgrund des Geschlechts, Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten hat,
im Hinblick darauf, daß die Vertragsstaaten der Internationalen Menschenrechtspakte verpflichtet sind, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen und politischen Rechte zu gewährleisten,
in Anbetracht der unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und Sonderorganisationen abgeschlossenen internationalen Konventionen zur Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau,
ferner im Hinblick auf die Resolutionen, Erklärungen und Empfehlungen der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen zur Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau,
jedoch besorgt darüber, daß die Frau trotz dieser verschiedenen Instrumente noch immer weitgehend diskriminiert wird,
unter Hinweis darauf, daß die Diskriminierung der Frau die Grundsätze der Gleichberechtigung und der Achtung der Menschenwürde verletzt, die Frauen daran hindert, unter den gleichen Voraussetzungen wie Männer am politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben ihres Landes teilzunehmen, das Wachstum des Wohlstandes von Gesellschaft und Familie hemmt und der Frau die volle Entfaltung ihrer Fähigkeiten im Dienste ihres Landes und der Menschheit erschwert,
besorgt darüber, daß dort, wo Armut herrscht, Frauen beim Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitseinrichtungen, Bildung, Ausbildung und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie bei der Befriedigung sonstiger Bedürfnisse am ehesten benachteiligt werden,
in der Überzeugung, daß die Errichtung der neuen Weltwirtschaftsordnung auf der Grundlage von Gleichheit und Gerechtigkeit wesentlich zur Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau beitragen wird,
nachdrücklich darauf hinweisend, daß die Beseitigung der Apartheid, aller Formen von Rassismus, rassischer Diskriminierung, Kolonialismus, Aggression, ausländischer Besetzung und Fremdherrschaft sowie von Einmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten unerläßlich für die volle Ausübung der Rechte von Mann und Frau ist,
mit der Erklärung, daß die Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die internationale Entspannung, die gegenseitige Zusammenarbeit aller Staaten ungeachtet ihrer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung, die allgemeine und vollständige Abrüstung – insbesondere die nukleare Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle –, die Durchsetzung der Grundsätze der Gerechtigkeit, der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens in den Beziehungen der Länder untereinander sowie die Verwirklichung des Rechts der unter Fremd- und Kolonialherrschaft sowie ausländischer Besetzung lebenden Völker auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit sowie auf Achtung ihrer nationalen Souveränität und territorialen Integrität den sozialen Fortschritt und die soziale Entwicklung fördern und somit zur Erreichung der vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau beitragen,
in der Überzeugung, daß die größtmögliche und gleichberechtigte Mitwirkung der Frau in allen Bereichen Voraussetzung für die vollständige Entwicklung eines Landes, für das Wohlergehen in der Welt und für die Sache des Friedens ist,
eingedenk des bedeutenden, bisher noch nicht voll anerkannten Beitrags der Frau zum Wohlergehen der Familie und zur Gesellschaftsentwicklung, der sozialen Bedeutung der Mutterschaft und der Aufgaben beider Elternteile im Rahmen von Familie und Kindererziehung sowie in dem Bewußtsein, daß die Rolle der Frau bei der Fortpflanzung kein Grund zur Diskriminierung sein dürfe und daß die Erziehung der Kinder eine Aufgabe ist, die sich Männer und Frauen und die gesamte Gesellschaft teilen müssen,
in dem Bewußtsein, daß sich die traditionellen Rollen von Mann und Frau in der Gesellschaft und Familie wandeln müssen, wenn es zur vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau kommen soll,
entschlossen, die in der Erklärung über die Beseitigung der Diskriminierung der Frau niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen und zu diesem Zwecke alle zur Beseitigung irgendeiner Form und Erscheinungsweise dieser Art von Diskriminierung erforderlichen Maßnahmen zu verabschieden,
sind wie folgt übereingekommen
In dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck „Diskriminierung der Frau“ jede auf Grund des Geschlechts vorgenommene Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zum Ziel oder zur Folge hat, daß die von der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau ausgehende Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Frau – gleich, welchen Familienstands – auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, staatsbürgerlichem oder anderem Gebiet beeinträchtigt oder vereitelt wird.
Die Vertragsstaaten verurteilen jede Form von Diskriminierung der Frau, kommen überein, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik der Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen und verpflichten sich zu diesem Zweck,
Die Vertragsstaaten treffen auf allen Gebieten, insbesondere auf politischem, sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet, alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich der Verabschiedung von Rechtsvorschriften, zur Sicherung der uneingeschränkten Entfaltung und Förderung der Frau, damit gewährleistet wird, daß alle Frauen die Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt ausüben und genießen können.
1. Vorübergehende Sondermaßnahmen der Vertragsstaaten zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieser Konvention, dürfen aber keinesfalls die Beibehaltung ungleicher oder gesonderter Maßstäbe zur Folge haben; diese Maßnahmen sind aufzuheben, sobald die Ziele der Chancengleichheit und Gleichbehandlung erreicht sind.
2. Sondermaßnahmen der Vertragsstaaten zum Schutz der Mutterschaft, einschließlich der in dieser Konvention angeführten Maßnahmen, gelten nicht als Diskriminierung.
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich der Verabschiedung von Rechtsvorschriften, zur Unterdrückung jeder Form des Frauenhandels und der Ausbeutung der Prostitution von Frauen.
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im politischen und öffentlichen Leben ihres Landes und gewährleisten allen Frauen insbesondere in gleicher Weise wie den Männern
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen um sicherzustellen, daß Frauen unter den gleichen Bedingungen wie Männer und ohne jedwede Diskriminierung die Möglichkeit haben, ihre Staaten auf internationaler Ebene zu vertreten und an der Arbeit internationaler Organisationen mitzuwirken.
1. Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen Rechte wie Männern in bezug auf Erwerb, Wechsel oder Beibehaltung ihrer Staatsangehörigkeit. Insbesondere stellen sie sicher, daß sich weder durch eine Eheschließung mit einem Ausländer noch durch Wechsel der Staatsangehörigkeit des Mannes im Laufe der Ehe automatisch die Staatsangehörigkeit der Frau ändert, diese dadurch staatenlos wird oder ihr die Staatsangehörigkeit ihres Mannes aufgezwungen wird.
2. Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen Rechte wie Männern in bezug auf die Staatsangehörigkeit ihrer Kinder.
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau, um ihr im Bildungsbereich die gleichen Rechte wie Männern zu gewährleisten und auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau insbesondere folgendes sicherzustellen
1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau auf dem Arbeitsmarkt, um der Frau auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau gleiche Rechte zu gewährleisten, insbesondere
2. Um eine Diskriminierung der Frau aus Gründen der Eheschließung oder Mutterschaft zu verhindern und ihr ein wirksames Recht auf Arbeit zu gewährleisten, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen
3. Rechtsvorschriften zum Schutz der in diesem Artikel erfaßten Bereiche werden in regelmäßigen Abständen an Hand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse überprüft und erforderlichenfalls geändert, aufgehoben oder erweitert.
1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Gesundheitswesen, um Frauen zu den gleichen Bedingungen wie Männern Zugang zu den Gesundheitsfürsorgediensten, einschließlich der Dienste im Zusammenhang mit der Familienplanung zu gewährleisten.
2. Unbeschadet des Abs. 1 sorgen die Vertragsstaaten für angemessene Betreuung während der Schwangerschaft sowie während und nach der Entbindung, wobei diese Betreuung Frauen erforderlichenfalls unentgeltlich zur Verfügung steht, sowie für eine angemessene Ernährung der Frau während der Schwangerschaft und der Stillzeit.
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in anderen Bereichen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, um Frauen nach dem Gleichheitsgrundsatz dieselben Rechte wie Männern zu gewährleisten, insbesondere
1. Die Vertragsstaaten berücksichtigen die besonderen Probleme von Frauen auf dem Lande und deren bedeutende Rolle für das wirtschaftliche Überleben ihrer Familien sowie auch ihre Arbeit in nichtmonetären Wirtschaftssektoren, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen dieser Konvention auch auf Frauen auf dem Lande Anwendung finden.
2. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frauen auf dem Lande, um dafür zu sorgen, daß sie unter den gleichen Bedingungen wie Männer an der ländlichen Entwicklung und an den sich daraus ergebenden Vorteilen teilhaben können, und gewährleisten ihnen insbesondere folgende Rechte
1. Die Vertragsstaaten stellen die Frau dem Mann vor dem Gesetz gleich.
2. Die Vertragsstaaten gewähren Frauen in zivilrechtlichen Angelegenheiten dieselbe Rechtsfähigkeit wie Männern und geben ihnen dieselbe Gelegenheit zur Ausübung dieser Rechtsfähigkeit. Insbesondere räumen sie Frauen das gleiche Recht ein, Verträge abzuschließen und Vermögen zu verwalten, und gewähren ihnen Gleichbehandlung in allen Stadien gerichtlicher Verfahren.
3. Die Vertragsstaaten kommen überein, daß alle Verträge und alle sonstigen privaten Urkunden jeglicher Art, deren Rechtswirkung die Einschränkung der Rechtsfähigkeit der Frau zum Ziel hat, nichtig sind.
4. Die Vertragsstaaten gewähren Männern und Frauen die gleichen Rechte im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit und freie Wahl ihres Wohnsitzes und Aufenthaltsorts.
1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in allen ehelichen und familiären Angelegenheiten und gewährleisten insbesondere folgende Rechte auf der Grundlage der Gleichheit von Mann und Frau
2. Die Verlobung und Verheiratung eines Kindes hat keine Rechtswirksamkeit; es werden alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Erlassung von Rechtsvorschriften, unternommen, um ein Mindestalter für die Ehefähigkeit festzulegen und die Eintragung der Eheschließung in ein offizielles Register zur Pflicht zu machen.
1. Zur Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung dieser Konvention wird ein Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau eingesetzt (im folgenden als „Komitee“ bezeichnet); es besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention aus achtzehn, nach Ratifikation oder nach dem Beitritt des fünfunddreißigsten Vertragsstaates zur Konvention aus dreiundzwanzig Experten von hohem sittlichen Rang und großer Sachkenntnis auf dem von der Konvention erfaßten Gebiet. Die Experten werden von den Vertragsstaaten aus ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig; dabei ist auf eine ausgewogene geographische Verteilung und auf die Vertretung der unterschiedlichen Zivilisationsformen sowie der wichtigsten Rechtssysteme zu achten.
2. Die Mitglieder des Komitees werden in geheimer Abstimmung aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten benannt worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen nominieren.
3. Die erste Wahl findet sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Konvention statt. Spätestens drei Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, binnen zwei Monaten ihre Nominierungen einzureichen. Der Generalsekretär erstellt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise nominierten Personen unter Angabe der sie nominierenden Vertragsstaaten und legt sie den Vertragsstaaten vor.
4. Die Wahl der Mitglieder des Komitees findet auf einer vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen anberaumten Sitzung der Vertragsstaaten statt. In dieser Sitzung, die verhandlungs- und beschlußfähig ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelte diejenigen Bewerber als in das Komitee gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
5. Die Mitglieder des Komitees werden für vier Jahre gewählt. Jedoch läuft die Amtszeit von neun der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden des Komitees durch das Los bestimmt.
6. Die Wahl der fünf zusätzlichen Mitglieder des Komitees findet gemäß den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 statt, wenn fünfunddreißig Staaten die Konvention ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind. Die Amtszeit zweier der bei dieser Gelegenheit gewählten zusätzlichen Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; die Namen dieser beiden Mitglieder werden vom Vorsitzenden des Komitees durch das Los bestimmt.
7. Zur Besetzung eines unerwartet freiwerdenden Sitzes nominiert der Vertragsstaat, dessen Experte aufgehört hat, die Funktion eines Komiteemitgliedes auszuüben, mit der Zustimmung des Komitees einen anderen Experten seiner Nationalität.
8. Die Mitglieder des Komitees erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen; die näheren Einzelheiten werden von der Versammlung unter Berücksichtigung der Bedeutung festgesetzt, die den Aufgaben des Komitees zukommt.
9. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Komitee das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, deren dieses zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dieser Konvention bedarf.
1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Behandlung durch das Komitee einen Bericht über die zur Durchführung dieser Konvention getroffenen gesetzgeberischen, gerichtlichen Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen und über die diesbezüglichen Fortschritte vorzulegen, und zwar
2. Die Berichte können Umstände und Schwierigkeiten aufzeigen, die das Ausmaß der Erfüllung der in dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen beeinflussen.
1. Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Das Komitee wählt seine Funktionäre für zwei Jahre.
1. Das Komitee tritt in der Regel einmal im Jahr für höchstens zwei Wochen zur Behandlung der gemäß Artikel 18 dieser Konvention vorgelegten Berichte zusammen.
2. Die Sitzungen des Komitees finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einen anderen vom Ausschuß zu bestimmenden geeigneten Ort statt.
1. Das Komitee legt der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Wege des Wirtschaft- und Sozialrates einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor und kann auf Grund seiner Prüfung der Berichte und Informationen der Vertragsstaaten Vorschläge und allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen sind zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsstaaten in den Bericht des Komitees aufzunehmen.
2. Der Generalsekretär übermittelt die Berichte des Komitees an die Kommission für die Rechtsstellung der Frau zur Kenntnisnahme.
Die Sonderorganisationen haben das Recht auf Teilnahme, wenn die Durchführung von Bestimmungen dieser Konvention behandelt wird, die in ihr Aufgabengebiet fallen. Das Komitee kann die Sonderorganisationen einladen, Berichte über Durchführung dieser Konvention auf Gebieten vorzulegen, die in deren Tätigkeitsbereich fallen.
Diese Konvention läßt zur Herbeiführung der Gleichberechtigung von Mann und Frau geeignetere Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf nationaler Ebene alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die volle Ausübung der in dieser Konvention anerkannten Rechte zu gewährleisten.
1. Diese Konvention liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositär dieser Konvention.
3. Diese Konvention bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
4. Diese Konvention liegt für alle Staaten zum Beitritt auf. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
1. Ein Antrag auf Revision dieser Konvention kann jederzeit von einem Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär gestellt werden.
2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen entscheidet über die Schritte, die gegebenenfalls auf einen solchen Antrag hin zu unternehmen sind.
1. Diese Konvention tritt am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde diese Konvention ratifiziert oder ihr beitritt, tritt die Konvention am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt schriftliche Vorbehalte, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt macht, entgegen und leitet sie allen Staaten zu.
2. Mit dem Ziel und Zweck dieser Konvention unvereinbare Vorbehalte sind unzulässig.
3. Vorbehalte können jederzeit durch eine diesbezügliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückgenommen werden, der sodann alle Staaten davon in Kenntnis setzt. Diese Mitteilung wird mit dem Tag ihres Eingangs wirksam.
1. Entsteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention eine Streitfrage, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, so kann sie auf Verlangen einer Partei zur Schlichtung vorgelegt werden. Wenn sich die Parteien innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Schlichtungsantrages nicht über die Form des Schlichtungsverfahrens einigen können, kann jede Partei den Streitfall dem Internationalen Gerichtshof vorlegen, indem sie einen mit dessen Satzung übereinstimmenden Antrag stellt.
2. Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieser Konvention oder seines Beitritts zu dieser erklären, daß er die Bestimmungen des Absatz 1 für sich nicht verbindlich erachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Staat, der einen derartigen Vorbehalt macht, nicht an die in diesem Absatz enthaltenen Bestimmungen gebunden.
3. Ein Vertragsstaat kann einen Vorbehalt gemäß Absatz 2 jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurücknehmen.
Diese Konvention, deren arabischer, chinesischer, englischer französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten diese Konvention unterzeichnet.