Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000740 AT

Zusätzliche Privilegien für Angestellte (IAEO)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Zusätzliche Privilegien für Angestellte (IAEO)

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Zusätzliche Privilegien für Angestellte (IAEO)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1982

Inkrafttretensdatum

01.04.1982

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Internationalen Atomenergie-Organisation betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten der Organisation

StF: BGBl. Nr. 218/1982

Ratifikationstext

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seiner Ziffer 2 zweiter Absatz am 1. April 1982 in Kraft getreten.

Bundesrecht Zusätzliche Privilegien für Angestellte (IAEO)

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 12. Jänner 1982

Herr Generaldirektor!

Unter Bezugnahme auf die zwischen Vertretern der Österreichischen Bundesregierung und der Internationalen Atomenergie-Organisation erzielte Übereinstimmung betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten der Organisation beehre ich mich vorzuschlagen, den Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens vom 11. Dezember 1957 zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation *), noch die folgenden Vorrechte einzuräumen

1. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Bediensteten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen Einkommenssteuerrechts oder Vermögenssteuerrechts fallen.

2. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Bediensteten oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in der Republik Österreich entsteht.

Sollte dieser Vorschlag die Zustimmung der Internationalen Atomenergie-Organisation finden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die bestätigende Antwort der Internationalen Atomenergie-Organisation ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Internationalen Atomenergie-Organisation darstellt, das 30 Tage nach einer Mitteilung der Österreichischen Bundesregierung an die Internationale Atomenergie-Organisation, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft tritt.

S.E.

Hans Blix

Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation

Wien

(Übersetzung)

INTERNATIONALE

ATOMENERGIE-ORGANISATION

27. Jänner 1982

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer am 15. Jänner 1982 eingelangten Note zu bestätigen, die in englischer Sprache folgenden Wortlaut hat

“Unter Bezugnahme ..... (es folgt der weitere Text der österreichischen Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ..... in Kraft tritt.”

Ich beehre mich zu bestätigen, daß der vorstehende Vorschlag die Zustimmung der Internationalen Atomenergie-Organisation gefunden hat und Ihre Note und diese Antwort ein Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Österreichischen Bundesregierung darstellen.

Empfangen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Generaldirektor

S.E.

Herrn Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

_______________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1958

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →