Satzung des Europarates (Pensionsschema Annahmeerklärung)
Gesetzestext (3 Artikel)
Die Abgabe der nachstehenden Annahmeerklärung samt Anhang wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeerklärung wurde am 15. Feber 1982 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Art. 40
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2. Die Mitgliedsstaaten garantieren gemeinsam die Zahlung dieser Leistungen.
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4. Sollte ein Staat als Mitglied oder früheres Mitglied der Organisation seinen Verpflichtungen im Sinne dieses Artikels nicht nachkommen, tragen die anderen Staaten diese Kosten in jährlich festgelegten, ihrem Beitrag zum Budget der Organisation entsprechenden Quoten ab dem Verzug des betreffenden Staates.
Im Hinblick auf den im Anhang wiedergegebenen Art. 40 Abs. 2 und 4 des in der Resolution (77) 11 enthaltenen Pensionsschemas erklärt Österreich seine Bereitschaft, die in diesen Bestimmungen vorgesehene Haftung mit Wirkung vom 1. Juli 1974 zu übernehmen.