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Auflassung eines Teilstückes der St. Veiter Straße

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Landesrecht Auflassung eines Teilstückes der St. Veiter Straße

Salzburg

N1199219364A

Bundesrecht UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Landesrecht Auflassung eines Teilstückes der St. Veiter Straße

Nach Fertigstellung des Bauvorhabens "Umfahrung Schwarzach" der St. Veiter Straße (L 218) (Umlegungsverordnung LGBl. Nr. 57/1983) wird die alte Straßentrasse im Bereich der Marktgemeinden St. Veit im Pongau und Schwarzach im Pongau zwischen Straßenkilometer 0,0 (alt) und Straßenkilometer 0,98 (alt) als Landesstraße aufgelassen.

Bundesrecht UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

(1) Die IAEO hat das Recht, den Amtssitzbereich für eine Zeitdauer von neunundneunzig Jahren, beginnend mit 1. Oktober 1979, entsprechend den in ihrem Statut festgelegten Zwecken und Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen des Amtssitzabkommens und dieses Abkommens zu benützen.

(2) Unbeschadet des oben genannten Rechtes der IAEO bleibt die Regierung Eigentümerin des Amtssitzbereiches.

Bundesrecht UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Die IAEO zahlt der Regierung für das Recht der Benützung des Amtssitzbereiches den Betrag von einem österreichischen Schilling pro Jahr, welcher jährlich im vorhinein während der Dauer der Benützung und erstmalig am 1. Jänner 1980 fällig wird.

Bundesrecht UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Die IAEO kann nach entsprechenden Konsultationen mit der Regierung im Amtssitzbereich internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen Raum für Zwecke, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der IAEO stehen, zur Verfügung stellen.

Bundesrecht UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

(1) Wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind, kann die IAEO im Amtssitzbereich Raum an jede physische oder juristische Person, welche der IAEO oder ihren Angestellten Dienste leistet, mietweise überlassen.

(2) Die Miete, die von der IAEO von solchen physischen oder juristischen Personen eingehoben wird, richtet sich nach den geschäftsüblichen Sätzen für vergleichbaren Büroraum und wird zur Gänze an die Regierung überwiesen.

(3) Die oben erwähnte Miete enthält keine Wartungs- und Betriebskosten. Diese sind an die IAEO zu zahlen.

Bundesrecht UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

(1) Änderungen in bezug auf irgendeines der Gebäude, die Teil des Amtssitzbereiches sind und die entweder eine Veränderung der Baustruktur oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von der IAEO auf eigene Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz nur nach vorheriger Zustimmung durch die Regierung vorgenommen werden.

(2) Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches sind, kann die IAEO auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vornehmen.

Bundesrecht UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Die IAEO ist ab 1. Oktober 1979 auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Bestandteil des Amtssitzbereiches bilden, verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen, mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen die durch unsachgemäßen Betrieb und durch unzureichende Wartung notwendig werden können.

Bundesrecht UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Die Regierung führt auf eigene Kosten Reparaturen und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen und Installationen durch, die durch höhere Gewalt oder durch fehlerhaftes Material, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im Verantwortungsbereich der Regierung gelegen sind, notwendig werden.

Bundesrecht UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Die Art und Weise der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteil des Amtssitzbereiches bilden, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens zwischen den Vertragsparteien.

Bundesrecht UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes 12 lit. c des Amtssitzabkommens trifft die IAEO auf Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen, um von der Regierung gehörig bevollmächtigten Personen das Betreten des Amtssitzbereiches zu ermöglichen, um Gebäude bzw. Anlagen und Installationen innerhalb des Amtssitzbereiches zu überprüfen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die Durchführung der Aufgaben der IAEO nicht über Gebühr gestört wird.

Bundesrecht UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

(1) Die IAEO und die zuständigen österreichischen Behörden arbeiten im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen der Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzbereiches eng zusammen.

(2) Die IAEO konsultiert bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.

Bundesrecht UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Hat die IAEO einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, um ihre Haftung für vom Amtssitzbereich ausgehende Schäden zu decken, die juristische oder physische Personen, die nicht Angestellte der IAEO sind, erleiden, so kann jeder Anspruch betreffend die Haftung der IAEO für solche Schäden unmittelbar gegen den Versicherer vor österreichischen Gerichten geltend gemacht werden; dies ist im Versicherungsvertrag vorzusehen.

Bundesrecht UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Sollte die IAEO den Amtssitzbereich aufgeben, so übergibt sie den Amtssitzbereich in so gutem Zustand, wie es die natürliche Abnützung erlaubt, an die Regierung, wobei jedoch die IAEO nicht verhalten ist, den Amtssitzbereich in der Form und Beschaffenheit wieder herzustellen, wie er vor einem Umbau oder einer Veränderung, die von der IAEO oder der Regierung in Übereinstimmung mit diesem Abkommen allenfalls vorgenommen wurden, bestand.

Bundesrecht UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der IAEO und der Regierung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden in Übereinstimmung mit Abschnitt 51 des Amtssitzabkommens beigelegt werden.

Bundesrecht UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Dieses Abkommen tritt im Falle des Außerkrafttretens des Amtssitzabkommens außer Kraft.

Bundesrecht UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der IAEO mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Geschehen in Wien, am 19. Jänner 1981, in zweifacher Urschrift in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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