UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechseln wird genehmigt.
Die Vertragsparteien errichten hiermit einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteil der Amtssitzbereiche bilden, die in den Abkommen über die gemeinsamen Amtssitzbereiche und die entsprechenden Amtssitze der VN, der IAEO, der UNIDO und der Kommission festgelegt wurden.
(1) Unter entsprechender Berücksichtigung der Grundsätze
(2) Für Zwecke dieses Artikels haben sich die Regierung, die VN, die IAEO, die UNIDO und die Kommission auf eine Liste wesentlicher Bestandteile geeinigt, welche sie im Lichte der Erfahrung abändern können. Die vereinbarte Liste befindet sich im Anhang.
(1) Die Regierung wird US-$ 1 100 000 und die Organisationen werden gemeinsam US-$ 1 100 000 pro Kalenderjahr zu dem Gemeinsamen Fonds beitragen; der Betrag ist im Jänner jeden Jahres zu bezahlen. Dieser Betrag wird zum offiziellen Wechselkurs der Vereinten Nationen für den Monat Dezember 2001 in Euro konvertiert.
(2) Jener Teil der Beiträge gemäß Abs. 1, der nicht in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegeben wird, verbleibt zur zukünftigen Verwendung im Fonds.
(3) Im Falle von unerwarteten größeren Reparaturen und Erneuerungen, die nicht im vereinbarten Investitionsplan enthalten sind, werden die Vertragsparteien einander konsultieren, um jenen Betrag festzulegen, der über die im Gemeinsamen Fonds verfügbaren Mittel hinaus zur Kostendeckung ausgegeben werden soll. Nach diesen Konsultationen bevorschusst die Regierung den vereinbarten Betrag, der zu dem im geänderten Artikel 3 Abs. 1 vorgesehenen Beitrag hinzukommt. Fünfzig Prozent (50%) der von der Regierung bevorschussten zusätzlichen Mittel werden im folgenden Kalenderjahr von den Organisationen an die Regierung rückerstattet. Für den Fall, dass solche Rückerstattungen in dem betroffenen Jahr nicht erfolgen, wird der von der Regierung bevorschusste Gesamtbetrag vom Beitrag der Regierung für das darauf folgende Kalenderjahr abgezogen.
(4) Einnahmen, die durch Anlage von Mitteln des Fonds entstehen sowie sonstige Einnahmen, wie Preisnachlässe und allfällige Schenkungen, fallen dem Gemeinsamen Fonds für den in Artikel 1 erwähnten Zwecke zu.
Der Gemeinsame Fonds wird mit 1. Jänner 1981 wirksam.
(1) Die Verfügungsgewalt über den Gemeinsamen Fonds steht den Vertragsparteien gemeinschaftlich zu. Ein Gemeinsamer Ausschuß verwaltet den Gemeinsamen Fonds.
(2) Der Ausschuß entscheidet im besonderen auf der Grundlage von in Artikel 2 enthaltenen Kriterien, ob eine Reparatur oder eine Erneuerung als eine größere Reparatur oder Erneuerung, die vom Fonds finanziert wird, anzusehen ist. Weiters entscheidet der Ausschuß über Antrag einer Vertragspartei auf Grund von technischen und wirtschaftlichen Überlegungen, ob eine Reparatur oder wahlweise eine Erneuerung mit Auswirkung auf den Gemeinsamen Fonds durchgeführt wird. Der Ausschuß entscheidet auch über Anlage von Mitteln des Gemeinsamen Fonds, über die Vorgangsweise bei Verwendung der Mittel und bei der Buchhaltung.
(3) Der Ausschuß besteht aus je einem Vertreter der Vertragsparteien, die Berater zuziehen können.
(4) Der Ausschuß gibt sich seine eigene Geschäftsordnung. Beschlüsse benötigen die Zustimmung aller Vertragsparteien.
Meinungsverschiedenheiten, die aus der Verwaltung des Gemeinsamen Fonds sowie aus der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens in seiner geänderten Fassung entstehen, die nicht durch Verhandlungen oder andere Verfahren beigelegt werden, werden einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung zugewiesen.
Unter Bezugnahme auf das Jahr 2001 gilt Folgendes
(1) In fünfjährigen Abständen nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens werden die Vertragsparteien die Bedingungen, unter welchen der Gemeinsame Fonds weitergeführt werden soll, überprüfen.
(2) Um die notwendigen budgetären Vorkehrungen treffen zu können, werden die Vertragsparteien zwei Jahre vor Ende jeder Fünfjahresperiode Verhandlungen über die Änderung ihrer Beiträge für die nächste Fünfjahresperiode aufnehmen, wobei die Erfahrung in der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere die tatsächlichen Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen, vereinbarte Pläne für größere Reparaturen und Erneuerungen, Preissteigerungen und Wechselkursschwankungen berücksichtigt werden. Für den Fall, dass sich die Vertragsparteien vor dem Ende einer Fünfjahresperiode nicht auf einen neuen Betrag einigen, wird der zuletzt vereinbarte Betrag weiter angewendet, bis ein neues Abkommen abgeschlossen wird.
(3) Nach dem In-Kraft-Treten des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen hat die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen das Recht, anstelle der Kommission als Vertragspartei in dieses Abkommen einzutreten. Eine solche Nachfolge wird mit dem Datum der Notifizierung des Eintritts durch die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen an alle anderen Vertragsparteien dieses Abkommens wirksam.
(4) Dieses Abkommen tritt im Verhältnis zu jeder der Organisationen im Falle einer Beendigung des entsprechenden Amtssitzabkommens außer Kraft. Im Falle einer derartigen Beendigung werden die verbleibenden Vertragsparteien einander konsultieren, um zu entscheiden, ob das Abkommen zwischen ihnen, vorbehaltlich erforderlicher Änderungen, in Kraft bleibt.
Dieses Abkommen tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft, vorbehaltlich einer Mitteilung der Regierung an die VN und die IAEO, daß das von der österreichischen Bundesverfassung vorgesehene Verfahren abgeschlossen wurde.
Geschehen in Wien, am 19. Jänner 1981, in dreifacher Urschrift in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.