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Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)

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Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 220/1981

Inkrafttretensdatum

01.06.1981

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK INDONESIEN ÜBER TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

StF: BGBl. Nr. 220/1981

Ratifikationstext

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 am 1. Juni 1981 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Indonesien,

in Anerkennung der zwischen den beiden Ländern bestehenden traditionellen Bande als Grundlage einer engeren und wirksamen Zusammenarbeit,

vom Wunsche getragen, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu vertiefen und

unter Berücksichtigung des beiderseitigen Nutzens, der einer engeren technischen Zusammenarbeit zwischen ihnen entspringen würde;

sind wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)

(1) Die beiden Regierungen fördern und erleichtern die technische Zusammenarbeit nach Maßgabe ihrer jeweiligen Möglichkeiten und auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit dem Ziel, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in ihren beiden Ländern voranzutreiben.

(2) Die beiden Regierungen können bezüglich der einzelnen Projekte der technischen Zusammenarbeit Vereinbarungen treffen.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)

Im Rahmen der technischen Zusammenarbeit gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird sich die Österreichische Bundesregierung bemühen, auf Wunsch der Regierung der Republik Indonesien auf folgenden Gebieten Erleichterungen zu gewähren

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)

Als Beitrag zur Durchführung der technischen Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 bemüht sich die Regierung der Republik Indonesien

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)

(1) Die Regierung der Republik Indonesien haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Projekten im Rahmen dieses Abkommens entstehen.

Die Regierung der Republik Indonesien wird die österreichischen Fachkräfte hinsichtlich jeglicher Schäden, die von den österreichischen Fachkräften in Durchführung der Projekte Dritten zugefügt wurden, schad- und klaglos halten.

(2) Die Regierung der Republik Indonesien kann keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die österreichischen Fachkräfte geltend machen, ungeachtet der rechtlichen Grundlage dieser Ansprüche, sofern kein Fall von Vorsätzlichkeit oder Grobfahrlässigkeit vorliegt.

Diese Bestimmung enthebt keinen der österreichischen Experten von der Haftung für jegliche kriminelle, grob fahrlässige oder betrügerische Handlung.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)

Die beiden Regierungen bemühen sich, nach einem entsprechenden Zeitraum die österreichischen Fachkräfte schrittweise durch indonesische Fachkräfte zu ersetzen.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)

Die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten österreichischen Fachkräfte werden in Indonesien keine anderen Erwerbstätigkeiten ausüben als jene, die ihnen zugemessen sind.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)

Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Regierungen, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, sind auf freundschaftlichem Wege durch Beratungen oder Verhandlungen beizulegen.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Tag des 3. Monats nach dem Austausch der Notifizierung in Kraft, daß die entsprechenden verfassungsmäßigen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens von den beiden Regierungen erfüllt wurden.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und wird danach stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert.

(3) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Die Gültigkeit oder Dauer der nach Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen werden von der Beendigung dieses Abkommens nicht berührt.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Jakarta am 27. Oktober 1980 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

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