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Internationales Institut für angewandte Systemanalyse

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Internationales Institut für angewandte Systemanalyse

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Internationales Institut für angewandte Systemanalyse

§ 1. Das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit. Die Bediensteten des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

Bundesrecht Internationales Institut für angewandte Systemanalyse

§ 2. (1) Bedienstete des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger und im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes im Institut in Österreich nicht ständig ansässig sind, sind von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialen Sicherheit befreit, es sei denn, der Bedienstete unterstellt sich nach Maßgabe des Abs. 2 durch eine unwiderrufliche, im Einvernehmen mit dem Dienstgeber abzugebende Erklärung diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich aller oder einzelner Zweige (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung).

(2) Eine Erklärung nach Abs. 1 ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses beim Institut schriftlich der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte (Anm. 1) zu übermitteln.

(3) Die Versicherung nach Abs. 1 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten.

(4) Die Versicherung nach Abs. 1 endet in dem gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäftigung beim Institut.

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Anm. 1: „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Bundesrecht Internationales Institut für angewandte Systemanalyse

§ 3. Sonstige Rechtsvorschriften betreffend die Rechtsstellung des Internationalen Instituts für angewandte Systemanalyse werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Bundesrecht Internationales Institut für angewandte Systemanalyse

§ 4. Bedienstete nach § 2 Abs. 1, deren Dienstverhältnis beim Institut bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen hat, haben die Erklärung nach § 2 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt schriftlich der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte (Anm. 1) zu übermitteln; § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

(__________________

Anm. 1: „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Bundesrecht Internationales Institut für angewandte Systemanalyse

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse, BGBl. Nr. 117/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1978 außer Kraft.

Bundesrecht Internationales Institut für angewandte Systemanalyse

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

Bundesrecht Internationales Institut für angewandte Systemanalyse

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 und 5 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 2, 4 und 5 der Bundesminister für soziale Verwaltung und hinsichtlich des § 3 die Bundesregierung betraut.

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