Teilnehmer an Verfahren Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Juli 1981 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 am 18. August 1981 für Österreich in Kraft getreten.
Nach eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates sind außer Österreich, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande (einschließlich Surinam und Niederländische Antillen), Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Jersey, Guernsey und der Insel Man) und Zypern Vertragsparteien des Übereinkommens.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben
I. Vorbehalte
1. Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 des Art. 3 des Übereinkommens ist ein über Art. 3 Abs. 3 hinausgehender Eingriff einer öffentlichen Behörde unter der Voraussetzung statthaft, daß er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhütung einer strafbaren Handlung notwendig ist.
2. Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens ist nicht auf Deutsche im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
II. Erklärung
Der Ständige Vertreter erklärt im Namen seiner Regierung, daß dieses Übereinkommen mit Wirkung von dem Tag, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten wird, auch für das Land Berlin gilt.
Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 lit. a findet auf italienische Staatsangehörige keine Anwendung.
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die Bestimmungen des Art. 4 des Übereinkommens nicht auf Schweizer Bürger anwendbar sind, die in der Schweiz wegen eines schweren Verbrechens gegen den Staat, gegen die nationale Verteidigung oder die Verteidigungskraft des Landes beschuldigt werden oder verurteilt worden sind.
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
im Hinblick auf die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten *) (im folgenden als „Konvention“ bezeichnet);
in der Erwägung, daß es für die bessere Verwirklichung der Ziele der Konvention förderlich ist, Personen, die an Verfahren vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte (im folgenden als „Kommission“ bezeichnet) oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet) teilnehmen, bestimmte Privilegien und Immunitäten zu gewähren;
in dem Wunsch, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen - haben folgendes vereinbart
(1) Dieses Übereinkommen findet auf die folgenden Personen Anwendung
(2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens beinhalten die Begriffe “Kommission” und “Gerichtshof” auch eine Unterkommission oder einen Senat oder Mitglieder eines dieser beiden Gremien, die ihre Aufgaben nach den Bestimmungen der Konvention oder nach den Verfahrensordnungen entweder der Kommission oder des Gerichtshofs wahrnehmen; der Begriff “am Verfahren teilnehmen” umfaßt auch die Abgabe von Mitteilungen mit dem Ziel der Einreichung einer Beschwerde gegen einen Staat, der das Recht auf Individualbeschwerde nach Artikel 25 der Konvention anerkannt hat.
(3) Fordert das Ministerkomitee bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 32 der Konvention eine in Absatz 1 genannte Person auf, vor dem Ministerkomitee zu erscheinen oder ihm schriftliche Erklärungen zu übermitteln, so findet das Übereinkommen auf diese Person Anwendung.
(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf mündliche oder schriftliche Erklärungen, die sie gegenüber der Kommission oder dem Gerichtshof abgeben, sowie in bezug auf Schriftstücke oder andere Beweismittel, die sie der Kommission oder dem Gerichtshof übermitteln.
(2) Diese Immunität gilt nicht, wenn eine Person, der nach Absatz 1 Immunität zusteht, außerhalb der Kommission oder des Gerichtshofs Erklärungen, Schriftstücke oder Beweismittel, die sie der Kommission oder dem Gerichtshof übermittelt hat, ganz oder teilweise mitteilt oder mitteilen läßt.
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen auf ungehinderten schriftlichen Verkehr mit der Kommission und dem Gerichtshof an.
(2) Für Personen, denen die Freiheit entzogen ist, gehört zur Ausübung dieses Rechts insbesondere folgendes
(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, zur Aufdeckung und Verfolgung von strafbaren Handlungen oder zum Schutze der Gesundheit notwendig ist.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeder Person die Rückkehr in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten, die ihre Reise dort angetreten hat.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht mehr anwendbar, wenn der Betreffende innerhalb von fünfzehn aufeinanderfolgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von der Kommission oder dem Gerichtshof nicht mehr für notwendig erachtet wurde, die Möglichkeit hatte, in das Land zurückzukehren, in dem er seine Reise angetreten hatte.
(5) Bei einem Zusammentreffen von Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Absatz 2 und Verpflichtungen, die sich für sie aus einem Übereinkommen des Europarats oder aus einem Auslieferungs- oder anderen Vertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen mit anderen Vertragsparteien ergeben, geht Absatz 2 vor.
(1) Immunitäten und Erleichterungen werden den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen ausschließlich zu dem Zweck gewährt, ihnen die Redefreiheit und Unabhängigkeit zu sichern, die für die Wahrnehmung ihrer Funktionen, Aufgaben oder Pflichten oder für die Ausübung ihrer Rechte gegenüber der Kommission oder dem Gerichtshof erforderlich sind.
(3) Bescheinigt eine Vertragspartei, daß die Aufhebung der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Immunität für ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die nationale Sicherheit erforderlich ist, so heben die Kommission oder der Gerichtshof die Immunität in dem in der Bescheinigung angegebenen Umfang auf.
(4) Wird eine Tatsache bekannt, die ihrem Wesen nach geeignet wäre, einen maßgeblichen Einfluß auszuüben, und die dem Antragsteller zu der Zeit unbekannt war, als die Entscheidung erging, mit der die Aufhebung der Immunität abgelehnt wurde, so kann er bei der Kommission oder bei dem Gerichtshof einen neuen Antrag stellen.
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf als Einschränkung oder Aufhebung der Verpflichtungen ausgelegt werden, welche die Vertragsparteien auf Grund der Konvention übernommen haben.
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden, indem sie es
(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 7 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jede Vertragspartei kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehung sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 10 zurückgenommen werden.
(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Sie bewirkt nicht die Entlassung der betreffenden Vertragspartei aus etwaigen Verpflichtungen, die aus diesem Übereinkommen gegenüber einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten Person erwachsen sind.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu London am 6. Mai 1969 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.