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10000714 AT

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Grenzdokumente) (Slowenien)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Grenzdokumente) (Slowenien)

Verliert hinsichtlich des Grenzabschnittes IV mit 1.6.1997 seine Gültigkeit (vgl. Art. 18 Abs. 3, BGBl. III Nr. 69/1997 idF BGBl. III Nr. 116/1997).

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Grenzdokumente) (Slowenien)

Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich folgendes höflich mitzuteilen

Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hat die neue Grenzdokumentation für die Grenzabschnitte I und IV der jugoslawisch-österreichischen Staatsgrenze gebilligt. Die Grenzdokumentation wurde bei der 18. Tagung der auf Grund des Art. 21 des Vertrages zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 *), in der Fassung des Vertrages vom 29. Oktober 1975 **), gebildeten Ständigen Gemischten Kommission akzeptiert. Die Tagung fand vom 7. Juni bis 14. Juni 1978 in Marburg statt.

Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien schlägt vor, daß die im Art. 1 des angeführten Vertrages festgelegte jugoslawisch-österreichische Grenze bei den Grenzabschnitten I und IV in Zukunft von der bei der 18. Tagung der Kommission akzeptierten Grenzdokumentation bestimmt wird und zwar

Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt I

Grenzplan für den Grenzabschnitt I

Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt I

Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt IV

Grenzplan für den Grenzabschnitt IV

Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt IV

Falls die Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden ist, schlägt die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vor, daß diese Verbalnote und die Antwort der Republik Österreich auf diese Verbalnote ein Abkommen zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich bilden. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem beide Staaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

An das

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich vom 27. Oktober 1979 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat

(Anm.: wie oben)

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich mitzuteilen, daß die Republik Österreich damit einverstanden ist, daß die Verbalnote der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich vom 27. Oktober 1979 und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien bilden, das am 1. Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf dem Monat folgt, in dem beide Staaten einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich die Versicherung seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

An die

Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1966

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 585/1976

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