Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000712 AT

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Grenzdokumente)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Grenzdokumente)

Die Ermächtigung zur Abgabe der im vorletzten Absatz der Verbalnoten vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. August 1981 in Kraft.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Grenzdokumente)

Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich folgendes höflich mitzuteilen

Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hat die neue Grenzdokumentation für die Grenzabschnitte I und IV der jugoslawisch-österreichischen Staatsgrenze gebilligt. Die Grenzdokumentation wurde bei der 18. Tagung der auf Grund des Art. 21 des Vertrages zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 *1), in der Fassung des Vertrages vom 29. Oktober 1975 **), gebildeten Ständigen Gemischten Kommission akzeptiert. Die Tagung fand vom 7. Juni bis 14. Juni 1978 in Marburg statt.

Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien schlägt vor, daß die im Art. 1 des angeführten Vertrages festgelegte jugoslawisch-österreichische Grenze bei den Grenzabschnitten I und IV in Zukunft von der bei der 18. Tagung der Kommission akzeptierten Grenzdokumentation bestimmt wird und zwar

Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt I

Grenzplan für den Grenzabschnitt I

Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt I

Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt IV

Grenzplan für den Grenzabschnitt IV

Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt IV

Falls die Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden ist, schlägt die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vor, daß diese Verbalnote und die Antwort der Republik Österreich auf diese Verbalnote ein Abkommen zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich bilden. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem beide Staaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Wien am 27. Oktober 1979

An das

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich vom 27. Oktober 1979 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat

(Anm.: wie oben)

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich mitzuteilen, daß die Republik Österreich damit einverstanden ist, daß die Verbalnote der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich vom 27. Oktober 1979 und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien bilden, das am 1. Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf dem Monat folgt, in dem beide Staaten einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich die Versicherung seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 3. März 1980

An die

Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

______________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1966

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 585/1976

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →