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Waldbrandbekämpfungsgesetz

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Landesrecht Waldbrandbekämpfungsgesetz

Salzburg

N1199213089A

Bundesrecht Gemeinsamer Amtssitz UNO-City - UNO, IAEO

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. IV des vorstehenden Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Staatsvertrag tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 1981 in Kraft.

In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 (im folgenden „das UNIDO-Amtssitzabkommen“ genannt);

In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember 1957 (im folgenden „das IAEO-Amtssitzabkommen“ genannt);

In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt), den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation (im folgenden „die Organisationen“ genannt), die gemeinschaftliche Benützung des Grundstückes, der Gebäude und Einrichtungen in dem Bereich (im folgenden „der gemeinsame Bereich“ genannt), der in dem Abkommen zwischen der Regierung, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den gemeinsamen Amtssitzbereich vom 28. September 1979 umschrieben wird, angeboten hat und die Organisationen dieses Angebot angenommen haben;

Sind die Republik Österreich und die Organisationen wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Gemeinsamer Amtssitz UNO-City - UNO, IAEO

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien und das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation im Internationalen Zentrum Wien, die beide am 19. Jänner 1981 abgeschlossen wurden, finden sinngemäß auf den gemeinsamen Bereich Anwendung. Wo in den jeweiligen, in diesem Artikel zitierten Abkommen auf die Vereinten Nationen oder die Internationale Atomenergie-Organisation Bezug genommen wird, sind, soweit diese anwendbar ist, für Zwecke diese Abkommens die Organisationen gemeinschaftlich zu verstehen.

Landesrecht Waldbrandbekämpfungsgesetz

Waldbrand

§ 1

Als Waldbrand im Sinne dieses Gesetzes ist ein unbeaufsichtigtes offenes Feuer im Wald, in der Kampfzone des Waldes oder, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Brandes auf Wald begünstigen, in Waldnähe (Gefährdungsbereich) zu verstehen, wenn das Feuer geeignet ist, Schäden an forstlichem Bewuchs oder an Forstprodukten zu verursachen. Als offenes Feuer gelten auch Schwelbrände im Boden.

Bundesrecht Gemeinsamer Amtssitz UNO-City - UNO, IAEO

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung auf der einen Seite und den Organisationen auf der anderen über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungsweg oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten: von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer gemeinsam von den Leitern der Organisationen und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb der nächsten sechs Monate nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder einer der Organisationen vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

Landesrecht Waldbrandbekämpfungsgesetz

Allgemeine Pflichten bei der Feststellung eines Waldbrandes

§ 2

(1) Wer einen Waldbrand wahrnimmt und diesen nicht löschen kann, hat allenfalls gefährdete Personen, soweit er von solchen Kenntnis hat, in zumutbarer Weise zu warnen und auf dem schnellsten Weg die nächste Brandmeldestelle, das nächste Gemeindeamt oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen haben Brandmeldungen und Warnungen weiterzuleiten.

(2) Bis zum Einsatz der Feuerwehr haben alle Personen die ihnen zumutbaren Brandbekämpfungsmaßnahmen zu treffen.

(3) Die gemäß Abs. 1 verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die Bezirksverwaltungsbehörde sowie die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen. Die Gemeinde hat unverzüglich die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften zu verständigen, soweit sie ihr bekannt sind.

Bundesrecht Gemeinsamer Amtssitz UNO-City - UNO, IAEO

Dieses Abkommen tritt im Verhältnis zu den Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation im Falle eines Außerkrafttretens des entsprechenden Amtssitzabkommens außer Kraft. In diesem Falle werden die verbleibenden Vertragsparteien einander konsultieren, um zu entscheiden, ob dieses Abkommen zwischen ihnen vorbehaltlich irgendwelcher erforderlicher Änderungen in Kraft bleibt.

Landesrecht Waldbrandbekämpfungsgesetz

Brandbekämpfung

§ 3

(1) Die Bekämpfung von Waldbränden, die nicht unter Abs. 2 fallen, obliegt unbeschadet der sich aus § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, § 5 und § 6 ergebenden Verpflichtungen der Feuerwehr der davon betroffenen Gemeinde. Für die Hilfeleistung der Feuerwehr außerhalb des eigenen Gemeindegebietes sowie die Einsatzleitung gelten, vorbehaltlich § 10, die §§ 37 Abs. 1 und 2 bzw. 38 Abs. 1 bis 6 des Salzburger Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 59/1978.

(2) Für die Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden, die das Ausmaß einer Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 1 des Salzburger Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 3/1975, erreichen, gelten die §§ 3 Abs. 2 (Einsatzauftrag), 4 Abs. 2 und 4 (Einsatz und Verstärkung des Katastrophenhilfsdienstes des Landesfeuerwehrkommandos), 7 bis 9 (Katastrophenschutzpläne), 16 (Ausrufung der Katastrophe), 17 und 18 (Einsatzleitung) sowie 21 (Zurverfügungstellung von Unterkünften) des zitierten Gesetzes.

(3) Soweit nach den in den Abs. 1 und 2 angeführten Bestimmungen der Landesregierung Zuständigkeiten zukommen, tritt an deren Stelle der Landeshauptmann.

(4) In der Anwendung der Mittel zur Waldbrandbekämpfung sind - unbeschadet der Bedachtnahme auf die erforderliche Wirksamkeit der Maßnahmen - Sachwerte möglichst zu schonen.

Bundesrecht Gemeinsamer Amtssitz UNO-City - UNO, IAEO

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung den Organisationen mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Geschehen in Wien, am 19. Jänner 1981, in dreifacher Urschrift in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Landesrecht Waldbrandbekämpfungsgesetz

Allgemeine Pflichten bei der Brandbekämpfung

§ 4

(1) Personen, deren Anwesenheit im Einsatzbereich zur Brandbekämpfung oder beruflich oder durch sonstige, besondere Umstände bedingt nicht erforderlich bzw. angebracht ist, haben sich jedenfalls so zu verhalten, daß weder durch sie selbst noch durch ihnen gehörige Sachen die Brandbekämpfung in irgendeiner Weise behindert werden kann. Insbesondere sind die Zufahrtswege von Fahrzeugen freizuhalten.

(2) Über Anordnung des Bürgermeisters, im Katastrophenfall des Einsatzleiters, haben alle Personen im notwendigen Umfang

(3) Für die Dauer des Einsatzes sind das Betreten und die sonstige Benützung der Grundstücke und baulichen und sonstigen Anlagen einschließlich der zur wirksamen Abwehr oder Bekämpfung des Waldbrandes erforderlichen gänzlichen oder teilweisen Beseitigung von Anlagen, Bäumen u.dgl. sowie ähnliche Maßnahmen (z. B. Führen eines Gegenhaues, Anzünden von Gegenfeuern) zu dulden.

(4) Für Schäden, die einem auf Grund einer Anordnung gemäß Abs. 2 oder einem nach Abs. 3 Verpflichteten hieraus erwachsen, gebührt eine angemessene Entschädigung (Schadloshaltung). Ein solcher Anspruch besteht nicht, insoweit die schädigende Maßnahme der Abwehr von Schäden vom Verpflichteten selbst oder von den mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen diente oder diese Personen ein Verschulden am Entstehen des Waldbrandes trifft. Solche Ansprüche können im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden, wenn hierüber keine Übereinkunft erzielt wird.

(5) Im zumutbaren Umfang hat jede Person auch schon vor dem Einsatz der Feuerwehr zum eigenen und zum Schutz ihrer Angehörigen sowie zum Schutz bedrohter Sachen die ohne Eingriffe in fremde Rechte möglichen Waldbrandabwehr- und -bekämpfungsmaßnahmen zu treffen (Selbstschutz).

(6) Behördliche Befugnisse nach den vorstehenden Absätzen können bei Gefahr im Verzug durch unmittelbaren Verwaltungszwang (Art. II Abs. 6 Z. 5 EGVG) ausgeübt werden.

Landesrecht Waldbrandbekämpfungsgesetz

Mitwirkung der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten

§ 5

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften haben im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten in dem zum Schutz ihrer Liegenschaften erforderlichen und ihnen zumutbaren Ausmaß bei der Waldbrandbekämpfung, insbesondere bis zum Einsatz der öffentlichen Einrichtungen für die Waldbrandbekämpfung sowie bei der Brandwache und sonstigen Sicherheitsvorkehrungen nach dem Löschen, mitzuwirken.

Landesrecht Waldbrandbekämpfungsgesetz

(1) Zur Durchführung forstlicher Maßnahmen, die zu einer wirksamen Bekämpfung eines Waldbrandes erforderlich sind, können soweit erforderlich die Inhaber von Forstbetrieben verpflichtet werden, Forstpersonal und Arbeitsgeräte, wie Fahrzeuge, Motorsägen und Äxte, zur Waldbrandbekämpfung abzustellen. Hiefür sind zunächst die dem Einsatzort am nächsten gelegenen Forstbetriebe heranzuziehen.

(2) Die Anforderung von Leistungen gemäß Abs 1 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, die für das vom Waldbrand betroffene Gebiet zuständig ist. Die Anforderungen haben durch Verordnung oder durch Bescheid zu erfolgen. Darin ist zu bestimmen, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Arbeit anzutreten ist. Die Arbeiten sind nach den Anweisungen der Einsatzleitung durchzuführen. Solche Verordnungen können durch Bekanntgabe im Rundfunk, durch Einschaltung in periodischen Druckschriften, durch Ausrufung oder durch Anschlag kundgemacht werden. § 4 Abs 6 ist anwendbar.

Landesrecht Waldbrandbekämpfungsgesetz

Maßnahmen nach der Waldbrandbekämpfung

§ 7

(1) Nach der Brandbekämpfung sind vom Einsatzleiter gemäß § 38 Abs. 1 bis 3 des Salzburger Feuerwehrgesetzes bzw. gemäß § 17 Abs. 1 des Salzburger Katastrophenhilfegesetzes Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, daß der Waldbrand nicht wieder auflebt und weiterer Schaden verhütet wird. § 4 Abs. 6 ist anwendbar.

(2) Soweit möglich ist schon während der Brandbekämpfung, ansonsten danach vom Einsatzleiter gemäß Abs. 1 wahrzunehmen, ob und welche brandgefährlichen Umstände oder Handlungen den Waldbrand verursacht haben.

(3) Unmittelbar nach Beendigung der Brandbekämpfung hat der Einsatzleiter gemäß Abs. 1 einen Brandbericht zu erstellen, der alle maßgeblichen Angaben insbesondere über Ort, Zeit, Art, vermutliche Ursache des Waldbrandes, über Art und geschätztes Ausmaß der Schäden und die Geschädigten, über die zur Waldbrandbekämpfung eingesetzten Mannschaften und Geräte sowie über die getroffenen Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen zu enthalten hat. Der Brandbericht ist binnen einem Monat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Wege des Landeshauptmannes vorzulegen.

(4) Bei der Erstellung des Brandberichtes haben der Einsatzleiter der eingesetzten Feuerwehrkräfte, wenn er nicht die Einsatzleitung im Sinne des Abs. 1 inne hatte, und die Bezirkshauptmannschaft in bezug auf das Ausmaß der Schäden und die Geschädigten mitzuwirken.

Landesrecht Waldbrandbekämpfungsgesetz

Mitwirkung der Bundespolizei

§ 8

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang des § 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken.

Landesrecht Waldbrandbekämpfungsgesetz

(1) Von den Kosten für die Waldbrandbekämpfung haben zu tragen

(2) Die Gemeinden und der Landesfeuerwehrverband für seine bei der Abwehr und Bekämpfung eines Waldbrandes eingesetzten Einrichtungen haben Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beförderung der Einsatzkräfte und der Löscheinrichtungen zu und vom Einsatzort, für die am Einsatzort verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel, für Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen. Die Gemeinden haben weiter Anspruch auf Ersatz der von ihnen geleisteten Entschädigungen für Verdienstentgang nach Abs 4 und der von ihnen erbrachten Leistungen nach § 37 Abs 2 des Salzburger Feuerwehrgesetzes.

(3) Die Gemeinden und der Landesfeuerwehrverband haben Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beschaffung der ausschließlich der Bekämpfung von Waldbränden dienenden Geräte und Ausrüstungsgegenstände.

(4) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren ist im Fall eines Einsatzes zur Waldbrandbekämpfung durch die Gemeinde, in deren Gebiet der Einsatz erfolgte, der nachgewiesene Verdienstentgang zu entschädigen.

(5) Personen, die bei Erfüllung ihrer auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen zur Bekämpfung von Waldbränden an ihrem Leben oder an ihrer Gesundheit Schaden erleiden, haben Anspruch auf Ersatz desselben, insoweit dieser nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen abgegolten wird.

(6) Personen, die auf Grund einer behördlichen Anordnung gemäß § 4 Abs 2 lit a und b oder gemäß § 6 zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen oder zur Abstellung von Personal verpflichtet waren, haben Anspruch auf Entschädigung der Vermögensnachteile, die sie dadurch erleiden. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich

(7) Kostenersätze gemäß Abs 2 sind binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung, Kostenersätze gemäß Abs 3 binnen drei Monaten nach Beschaffung im Wege des Landeshauptmannes beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Beischluß der Originalbelege geltend zu machen. Eine Geltendmachung durch die Gemeinde fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.

(8) Entschädigungen gemäß Abs 4 sind binnen sechs Wochen nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung bei der Gemeinde geltend zu machen.

(9) Schadenersätze gemäß Abs 5 sind binnen drei Monaten nach Kenntnis im Wege des Landeshauptmannes beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft geltend zu machen.

(10) Entschädigungen gemäß Abs 6 sind binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung unter Vorlage der Originalbelege im Wege der Gemeinde, die umgehend eine Prüfung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit vorzunehmen hat, und des Landeshauptmannes beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft geltend zu machen.

(11) Über Kostenersätze gemäß Abs 2 und 3 und über Entschädigungen gemäß Abs 6 entscheidet im Streitfall die Bezirksverwaltungsbehörde, die für das vom Waldbrand betroffene Gebiet zuständig ist; die Entscheidung über Entschädigungen gemäß Abs 4 fällt in die Zuständigkeit des Bürgermeisters.

(12) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Einsatz zur Waldbrandbekämpfung veranlaßt oder einen Umstand herbeiführt, der einen solchen Einsatz zur Folge hat, hat unbeschadet seiner sonstigen Haftpflicht für den durch sein Verhalten verursachten Schaden nach bürgerlichem Recht die Kosten des Einsatzes und den dabei entstandenen Schaden zu ersetzen. Über diese Ersatzpflicht entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, die für das vom Waldbrand betroffene Gebiet zuständig ist, auf Antrag des Rechtsträgers, der gemäß Abs 1 die Kosten des Einsatzes getragen hat. Der Antrag ist binnen drei Jahren nach Kenntnis des Ersatzpflichtigen bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Landesrecht Waldbrandbekämpfungsgesetz

Gegenseitige Hilfeleistung zwischen Salzburg

und anderen Bundesländern

§ 10

(1) Die Gemeinden haben bei Waldbränden in angrenzenden Gemeinden eines anderen Bundeslandes auf Ersuchen der nach den Vorschriften dieses Bundeslandes für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Behörden durch die Entsendung von Löschzügen Hilfe zu leisten, wenn hiedurch der Schutz der eigenen Gemeinde nicht wesentlich gefährdet wird und der Einsatzort ohne außergewöhnliche Gefahren erreicht werden kann.

(2) Für die Einsatzleitung und dem der Gemeinde gebührenden Ersatz der Kosten der Entsendung von Feuerwehrkräften gelten die vom betreffenden Bundesland zur Regelung dieser Angelegenheiten getroffenen Vorschriften, gleichgültig, ob die Hilfeleistung auf Grund einer Verpflichtung hiezu oder ohne eine solche auf Ersuchen der zuständigen Behörde erfolgt ist.

(3) Bei Hilfeleistungen von Feuerwehreinheiten aus einem anderen Bundesland auf Ersuchen der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde gelten für die Einsatzleitung und dem der Gemeinde gebührenden Ersatz der Kosten der Entsendung von Feuerwehrkräften die Bestimmungen dieses Gesetzes. Im Streitfall entscheidet über die Art und Höhe der Kosten der Landeshauptmann nach Anhörung des Landeshauptmannes des Bundeslandes der entsendenden Gemeinde.

(4) Die Abs. 1 bis 3 finden nur insoweit Anwendung, als in anderen Bundesländern gesetzliche Bestimmungen in Geltung stehen, die für die Waldbrandbekämpfung die gegenseitige Hilfeleistung zwischen diesen Bundesländern und Salzburg im Sinne der Abs. 1 bis 3 vorsehen.

Landesrecht Waldbrandbekämpfungsgesetz

Strafbestimmungen

§ 11

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 3 oder einer Leistungsanforderung nach § 4 Abs. 2 und 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 3.700 € zu bestrafen.

(2) Geldstrafen fließen dem Land zu und sind von diesem für Zwecke der Feuerwehren zu verwenden.

Landesrecht Waldbrandbekämpfungsgesetz

(1) § 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(3) Die §§ 6 Abs 2 und 9 Abs 11 und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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