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Einräumung von Privilegien und Immunitäten

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Einräumung von Privilegien und Immunitäten

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Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 530/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 584/1987

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung vom 11. November 1980 betreffend die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für Auswanderung

StF: BGBl. Nr. 530/1980

Änderung

BGBl. Nr. 584/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 8 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

Bundesrecht Einräumung von Privilegien und Immunitäten

§ 1. Dem Zwischenstaatlichen Komitee für die Auswanderung aus Europa und seinen Beamten werden die in den Artikeln I bis VII des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, enthaltenen Privilegien und Immunitäten mit der Maßgabe eingeräumt, daß auf den Leiter des Verbindungsbüros des Zwischenstaatlichen Komitees für die Auswanderung aus Europa in Österreich die Bestimmung des Abschnittes 21 des Übereinkommens angewendet wird, sofern er weder österreichischer Staatsbürger noch in der Republik Österreich ständig ansässig ist.

Bundesrecht Einräumung von Privilegien und Immunitäten

§ 2. Zusätzlich zu den in § 1 genannten Privilegien und Immunitäten genießt das Verbindungsbüro des Zwischenstaatlichen Komitees für die Auswanderung aus Europa in Österreich auch die folgenden Vorrechte

Bundesrecht Einräumung von Privilegien und Immunitäten

§ 3. Die gemäß § 2 Z 1 eingeführten Gegenstände dürfen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb in der Republik Österreich bei sonstiger Nachzahlung der erlassenen Eingangsabgaben nicht verkauft werden.

Bundesrecht Einräumung von Privilegien und Immunitäten

§ 4. Der Leiter des Verbindungsbüros, sofern er weder österreichischer Staatsbürger noch in der Republik Österreich ständig ansässig ist, hat unter den gleichen Voraussetzungen Zugang zu dem im Wiener Internationalen Zentrum eingerichteten „Commissary“ wie die im diplomatischen Rang stehenden Angestellten der internationalen Organisationen in Wien.

Bundesrecht Einräumung von Privilegien und Immunitäten

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 1 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955, BGBl. Nr. 40, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden, in der Fassung der Verordnung vom 18. Juni 1957, BGBl. Nr. 155, außer Kraft.

Bundesrecht Einräumung von Privilegien und Immunitäten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.

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