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10000697 abfallbehandlungsanlagen AT

Abfallbehandlungsanlagen (abfallbehandlungsanlagen)

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Landesrecht Abfallbehandlungsanlagen

Salzburg

N1199212017A

Landesrecht Abfallbehandlungsanlagen

Einzugsbereiche von Abfallbehandlungen

§ 1

Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallbehandlung durch die Abfallverbände und unter Wahrung der Ziele der Abfallwirtschaft (§ 1 Abs. 1 des Salzburger Abfallgesetzes 1991) werden folgende Einzugsbereiche der Abfallbehandlungsanlagen nachstehend genannter Betreiber festgelegt

Landesrecht Abfallbehandlungsanlagen

Behandlungs- und Anlieferungspflicht

§ 2

Die im § 1 genannten Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen sind verpflichtet, von den Abfallverbänden des Einzugsgebietes angelieferte Hausabfälle, sperrige Hausabfälle und biogene Abfälle nach Maßgabe der vorhandenen Anlagenkapazität gegen ein betriebswirtschaftlich angemessenes Entgelt zu behandeln.

Landesrecht Abfallbehandlungsanlagen

Übernahmetarif

§ 3

(1) Die im § 1 genannten Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen haben der Landesregierung unverzüglich den Übernahmetarif für jene Abfälle bekanntzugeben, für die eine Behandlungspflicht besteht. Gleichzeitig sind die kalkulatorischen Grundlagen für die Berechnung der Tarife bekanntzugeben oder ein Prüfbefund eines Wirtschaftstreuhänders über die betriebswirtschaftliche Angemessenheit der Tarife vorzulegen. Erfolgt keine Bekanntgabe des Übernahmetarifes oder ist dieser betriebswirtschaftlich nicht angemessen, so kann die Landesregierung die Höhe des Tarifes mit Bescheid festsetzen.

(2) Jede beabsichtigte Erhöhung des Übernahmetarifes ist der Landesregierung mindestens drei Monate vor ihrer Wirksamkeit unter Darlegung der betriebswirtschaftlichen Gründe gemäß Abs. 1 schriftlich bekanntzugeben.

Landesrecht Abfallbehandlungsanlagen

Restedeponien

§ 4

(1) Die Abfallverbände haben nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 innerhalb ihres Verbandsbereiches über Anlagen zur Deponierung von Resten aus der Behandlung ihrer Hausabfälle, sperrigen Hausabfälle und biogenen Abfälle zu verfügen.

(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit oder des öffentlichen Interesses können auch zwei oder mehrere Abfallverbände gemeinsam für die Bereitstellung von Anlagen zur Deponierung der im Abs 1 genannten Abfälle sorgen.

Landesrecht Abfallbehandlungsanlagen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Der Übernahmetarif gemäß § 3 ist erstmalig bis spätestens 1. Oktober 1992 bekanntzugeben.

(3) Restedeponien gemäß § 4 sind ehestmöglich, längstens aber binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu errichten.

Landesrecht Abfallbehandlungsanlagen

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen hiezu

§ 6

Die §§ 1 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 67/1996 treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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